Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Alg für die Zeit vom 1.7.1995 bis zum 29.6.1998.
Im August 2014 wies sie die Beklagte darauf hin, dass in ihrem Rentenbescheid vermerkt sei, dass die Beklagte vom 1.7.1995
bis 29.6.1998 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für sie gezahlt habe. Sie selbst habe aber in der fraglichen Zeit kein
Alg erhalten, wie bereits aus zahlreichen Gerichtsverfahren mit der Beklagten bekannt sei. Sie verlange (wiederum) deren sofortige
Auszahlung. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie verfüge nicht mehr über Daten zu den fraglichen Vorgängen. Sie habe
diese löschen müssen. Die Klägerin hat deswegen Klage zum SG Speyer erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2014 abgewiesen hat. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 23.7.2015). Unter dem 23.9.2015 hat die Klägerin beim BSG Antrag auf Bewilligung von PKH und "Zuweisung eines Rechtsanwalts" beantragt. Das Urteil des LSG beruhe auf einer unrichtigen
Anwendung des §
199 Abs
1 BGB.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 ZPO).
Unter Berücksichtigung der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Klägerin sind Gründe für
eine Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Bezogen auf den Streitgegenstand sind Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Insbesondere
sind Fragen zu Beginn, Ablauf und Hemmung der Verjährung im Rahmen des §
45 SGB I in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSGE 77, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 S 6). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen
einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein beizuordnender Rechtsanwalt in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler
des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen ist, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.