Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Untätigkeitsklage gerichtet auf Bescheidung von Anträgen
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seiner Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung diverser
Anträge und Widersprüche durch die Krankenkasse in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, es fehle zum Teil bereits an konkreten Anträgen auf Vornahme eines Verwaltungsakts, zum Teil fehle
es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Krankenkasse den Antrag bereits beschieden habe (Urteil vom 25.8.2021).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihm für das
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach Durchsicht der Akten fehlen, auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Unterlagen, Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise auf eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Soweit das LSG über die Klagansprüche nicht in der Sache entschieden hat, sondern die Berufung wegen Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage
zurückgewiesen hat, weil die Anträge nicht auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet sind bzw kein konkretes Begehren
zu ermitteln ist, sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Gleiches gilt für seine Ausführungen zum Gegenstand des Rechtsstreits
und die Nichteinbeziehung eines Antrags vom 18.2.2019 und einer Fahrkostenübernahme von 200 Euro sowie die Nichtberücksichtigung
weiterer Anträge im Berufungsurteil, zu deren Bescheidung teilweise bereits das SG die Beklagte bestandskräftig verurteilt hat, teilweise die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ein vom Kläger
angenommenes Anerkenntnis abgegeben hat.
Der Kläger wendet sich im Übrigen mit seinem Vortrag im Kern dagegen, dass das LSG die geltend gemachten Ansprüche verneint
habe. Damit rügt er nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung
sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig
ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs
4 Satz 1
SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.