Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat in einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2015 an das Sächsische LSG, das von diesem an das
BSG weitergeleitet wurde, unter dem Aktenzeichen - L 2 U 140/14 - "Revision und Beschwerde" gegen das Urteil vom 5.11.2015 eingelegt. Bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens des Klägers
ist dieses Schreiben als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des LSG
anzusehen.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.