Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verständliche Sachverhaltsschilderung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.
April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 24.6.2022 zugestellten Urteil des LSG vom 27.4.2022
mit einem am 25.7.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Mit weiterem, am 25.8.2022 durch
EGVP beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag haben sie die Beschwerde begründet und das Vorliegen
eines Verfahrensfehlers gerügt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist unzulässig. Nach §
160a Abs
2 Satz 1
SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung
zu begründen. Dies ist bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 24.8.2022 nicht geschehen. Der Begründungsschriftsatz vom 25.8.2022
ist vielmehr erst nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Im Übrigen genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens
eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Klägerinnen haben bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§
163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen
an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes gehört (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.10.2000
- 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Die Klägerinnen wenden sich mit ihrem Vorbringen ferner gegen die Beweiswürdigung des LSG (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Hierauf kann gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 167/21 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN). Auch dass die Klägerinnen das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig halten, kann nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG Beschluss vom 23.3.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6).
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.