LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1995 - 13 J 1238/95
Glaubhaftmachung rumänischer Versicherungszeiten durch Arbeitgeberbescheinigung
Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung auf fünf Sechstel berücksichtigt, daß bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese auch Zeiten
einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber anders als bei den
Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten mußte (hier: Nachweis von in Rumänien zurückgelegten
Versicherungszeiten durch Arbeitgeberbescheinigungen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: FRG § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Konstanz 16.02.1995 S 4 J 741/93