Erstattung von Kosten im Vorverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren
im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis
R. - im Folgenden Beklagter)im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der
Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit Ravensburg Arbeitslosengeld
II in Höhe von 359,00 € (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt Ravensburg. Der
Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben
Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl.
273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid
auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig
waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von
230,- € entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. §
53 Abgabenordnung (
AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf
18,- € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz
habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer
Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des
§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche
anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- € ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum
damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens
werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht
nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine
frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK)
habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen
der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von §
53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- €. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen
Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein
erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil
von 15,- bis 45,- € (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung.
Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen
Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-€.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur
für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden
sei.
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger
oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. §
73 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 8 und 9
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig
und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber
hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen
Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden,
dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung
abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle
das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch
für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, [...] Rdnr. 59).
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg
e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch
die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte
gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes,
dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens
oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens
höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die
15,- € hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher
nach dem SGB II unstreitig zu dem in §
53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach §
7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- € für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei "berechtigt",
die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die
Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des
Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ersthaften Kostenrisiko
jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- € ausgesetzt gewesen.
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH
verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden.
Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende
weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG,
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
9 SGG,
7 Abs.
5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe
keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- € tatsächlich in Anspruch
genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten.
Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- € bewilligt worden sei, bereits
erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober
2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte,
der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien "wirtschaftlich gesehen identisch", darauf verwiesen, dass der VdK mit
der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche
Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele
es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit
beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits
und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele,
komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine
Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der
Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds
gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere,
als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet,
die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige
und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse
und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten
sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren
und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch
einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen
Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen
des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch
des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von
§ 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt
in Höhe von 230,- € an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach §
7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel
3 Abs.
1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,-
€ zu erstatten.
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,-
€ besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend.
Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- €. Der Kläger
befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und
dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- € zuzusprechen sei.
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel
3 Abs.
1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz
abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen
bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7
der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von
jenen Leistungen auszuschließen.
Hinzu komme noch, dass von einer "Privilegierung" von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb
nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer
Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich
behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf
das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung
im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits
nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den
vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte
und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband
wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen
Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom
13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für
das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- € abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten
Zahlung von 18,- € zu erstatten,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung
abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband,
wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe
oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe
von 230,- € verringere sich auf 15,- € gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer
Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen,
gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme
diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung,
folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt
nur mit Kosten in Höhe von 15,- € belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK
Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass
der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in §
53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach §
7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- € von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt
würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen,
als dass der Kläger lediglich mit 15,- € belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich
gesehen identisch seien
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag
der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 - Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte
betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung
nach §
53 AO vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die form- und fristgerechte (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§
143,
144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 € hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend
gemachten insgesamt 120 €, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 €.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige
Aufwendungen in Höhe 18 € erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 € macht der Kläger nunmehr
noch 120 € insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann
erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R - [...] Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die
Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem
damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich
in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in §
73 Abs.
2 Nr.
9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten
Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit
der Bevollmächtigten haftet.
b)
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden
Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich
der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. [...] Rdnr. 58).
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
§ 2 Wesen und Zweck
. ....
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
.a)....
.
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-,
sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung
durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an
einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen
und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt....
..
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-,
sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht,
wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis
fehlt..... Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem
Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz oder der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof
obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern.
Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V.
mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages
nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
Vorverfahren 230 €
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 €)
Verfahren in der I. Instanz 360 €
Verfahren in der II. Instanz 430 €
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von §
53 der
Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem
jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von §
53 der
Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und
erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die
VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden,
so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds
mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts
zu entrichten sind:
Vorverfahren 15 €
Verfahren in der I. Instanz 25 €
Verfahren in der II. Instanz 35 €
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre,
so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.....in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des
VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten....
.
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern
des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen
Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens
zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§
53 und
66 der
Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist,
dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten
berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
Stammkapital und Stammeinlage
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 €.
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg
e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 € übernommen.
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung
von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH erfüllt sind.
2.
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und
die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2) ; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für
Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die
Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung
der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art
3 Abs
1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage
einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei
Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt
bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die
etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden,
dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der
Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit
bieten (so BSG aaO [...] Rdnr. 59).
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die
- hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies
auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der
VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen "Anspruch" als bedürftiges Mitglied im Sinne des §
53 AO auf Übernahme der nach §
7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 € hat, dass damit folglich der Beklagte nur
diese 15 € bzw. wie tatsächlich geschehen 18 € zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr
in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die
Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage
einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt
sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der
einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch
einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch
in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt,
weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen
der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK
Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle
des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat,
kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. §
53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach §
53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§
53 Satz 5
AO)-, der "Befreiungstatbestand" nach §
7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens)
jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer
gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle
des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle
des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung,
die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung,
wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt.
Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter
als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach
Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 € im Übrigen in voller Höhe (230 € bzw. jetzt noch 120 € abzüglich
18 €, also noch 102 €) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15
€ (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 €), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im
Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 € abzüglich
der 18 €, die bereits erstattet wurden, also noch 102 € zu zahlen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.