LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1995 - 13 V 811/92
Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Prozeßbetrugs bei Einstellung des Strafverfahrens
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
179 Abs.
2 SGG wegen Prozeßbetrugs ist ein Sondertatbestand gegenüber §
179 Abs.
1 SGG iVm §
580 Nr.
4 ZPO. Für §
179 Abs.
2 SGG fehlt es bei Einstellung des Strafverfahrens an der zwingend geforderten strafgerichtlichen Verurteilung. Weder die Anklageschrift
noch die Zustimmung des Angeschuldigten zur Einstellung nach §
153a Abs.
2 StPO stehen einer solchen rechtskräftigen Verurteilung gleich. Selbst bei Rückgriff auf §
179 Abs.
1 SGG iVm §
580 Nr.
4 und §
581 Abs.
1 ZPO ist die Restitutionsklage unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 23.02.1988 S 9 V 1370/86