LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2004 - 1 U 1181/02
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, keine notwendige
Beiladung des Versicherten
Beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich der
Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger nach § 104 SGB X. Dabei ist der Versicherte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungsträgern über die Rangfolge eines Erstattungsanspruchs
nach § 106 SGB X nicht notwendig beizuladen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 2 S. 2
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Vorinstanzen: SG Karlsruhe 08.03.2002 S 14 U 2749/01