LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.1995 - 2 U 1049/95
Anhörungsmangel als Mangel der Sachaufklärung
Es liegt kein Anhörungsmangel iS des § 24 Abs. 1 SGB X vor, wenn im Widerspruchsverfahren trotz Antrags eine Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte unterlassen wird, sondern
lediglich einen Mangel der Sachaufklärung nach § 20 Abs. 1 SGB X, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn in der Sache anders hätte entschieden werden müssen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 20 Abs. 1 § 24 Abs. 1