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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1995 - 5 Ka 572/95
Parteifähigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, Vorrangigkeit gegenüber anderen Gutachterverfahren, keine Ablehnung eines Gutachterauftrags durch den MDK, keine Inanspruchnahme der Gutachter auf Unterlassung
1. Beteiligtenfähig iS von § 70 SGG ist auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).
2. Da die Krankenkasse berechtigt ist, Gutachten des MDK einzuholen, wenn dies nach der Art der Erkrankung zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung erforderlich ist, ist für das sogenannte Vertragsgutachter-Verfahren kein Raum mehr.
3. Einen von einer Krankenkasse erteilten Auftrag kann Der MDK nicht ablehnen. Bei der auftraggebenden Stelle liegt die Sachverantwortung.
4. Als bloße sogenannte Amtspersonen können die Gutachter des MDK nicht selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Z § 2 Abs. 3, Anl. 12
,
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1 § 82 Abs. 1
,
SGB X § 6 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 70 Nr. 1