LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1995 - 5 Ka 619/95
Zulässigkeit der Berufung durch einen beigeladenen Krankenkassenverband, Zulässigkeit der Leistungsklage einer Kassenzahnärztlichen
Vereinigung gegen die Krankenkasse, Dauer der Punktwertabsenkung 1993
1. Auch wenn ein beigeladener Krankenkassen-Verband nicht selbst, sondern nur seine Mitgliedskasse zur Leistung verurteilt
worden ist, kann die Berufung zulässig sein, da er beschwert ist, wenn durch diese Verurteilung seine Regelungskompetenz als
Partner des Gesamtvertrages berührt wird.
2. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die Krankenkasse mit der allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung des Differenzbetrages
in Anspruch nehmen, wenn die Krankenkasse die ihr von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgelegte, von dieser beglichene
Honorarrechnung eines Vertragszahnarztes nur teilweise bezahlt, weil sie den der Rechnung zugrundegelegten Punktwert für zu
hoch hält. In diesem Verfahren kann die Richtigkeit der Rechnung geprüft werden, es bedarf keiner vorherigen Überprüfung im
Verfahren der rechnerisch-sachlichen Richtigstellung.
3. Bis die Partner des Gesamtvertrages eine Änderung beschließen, gilt der für das Jahr 1993 abgesenkte Punktwert für zahnärztliche
Leistungen bei Zahnersatz und für kieferorthopädische Behandlungen fort. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: EKV-Z § 12 Nr. 4
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Vorinstanzen: SG Karlsruhe 31.08.1994 S 1 Ka 876/94