LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2004 - 7 U 2068/01
Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für die folgende Gefahrtarifperiode begründet die im Einzelfall erfolgte Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender
Betriebsweise oder -einrichtung eines Unternehmens nach Teil II des Gefahrtarifs auch bei unveränderten Betriebsverhältnissen
weder einen Vertrauenstatbestand noch eine Selbstbindung der Verwaltung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.01.2001 S 6 U 1807/00