LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1995 - 8 V 2308/93
Berücksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung des ursprünglich nicht anerkannten Schädigungsleidens
bei der Beschädigtenrente
Ein Bescheid über die Aufhebung einer Kriegsbeschädigtenrente wegen der Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse ist falsch,
wenn eine bereits früher diagnostizierte leichte Gelbsucht ebenso wie ein leichter Leberparenchymschaden durch eine bereits
damals vorhandene chronisch persistierende Hepatitis verursacht worden ist, aus der sich später eine Leberzirrhose entwickelt
hat. Dies hat zur Folge,, daß eine Beschädigtenrente mit einer höheren MdE auch rückwirkend zu gewähren ist. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 60
,
KBLG WB § 5
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 § 44 Abs. 4 § 48 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.10.1993 S 13 V 658/93