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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1995 - 8 V 2308/93
Berücksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung des ursprünglich nicht anerkannten Schädigungsleidens bei der Beschädigtenrente
Ein Bescheid über die Aufhebung einer Kriegsbeschädigtenrente wegen der Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse ist falsch, wenn eine bereits früher diagnostizierte leichte Gelbsucht ebenso wie ein leichter Leberparenchymschaden durch eine bereits damals vorhandene chronisch persistierende Hepatitis verursacht worden ist, aus der sich später eine Leberzirrhose entwickelt hat. Dies hat zur Folge,, daß eine Beschädigtenrente mit einer höheren MdE auch rückwirkend zu gewähren ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 60
,
KBLG WB § 5
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 § 44 Abs. 4 § 48 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.10.1993 S 13 V 658/93