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LSG Bayern, Beschluss vom 25.01.2010 - 11 AS 796/09
Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid
1. Nach einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid stehen materiell-rechtlich keine Leistungen zu und ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor.
2. Ein Anordnungsgrund fehlt auch dann, wenn der Leistungsträger von Amts wegen verpflichtet ist, einen als rechtswidrig erkannten Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen und der Leistungsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger kein Interesse an der Korrektur des bestandskräftigen Bescheides bekundet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 77
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 23.10.2009 S 15 AS 818/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg vom 23.10.2009 (Antrag auf einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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