Gründe
Der Kläger macht sinngemäß die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Sozialgericht Würzburg (SG) geltend. Er führt aus, das SG habe seine Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht eingehalten, er selbst habe nach bestem Wissen und Gewissen zur Erbringung
aller Nachweise beigetragen, eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt und eine Besichtigung der Örtlichkeiten durch den Außendienst
des Beklagten zugelassen. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse habe das Gericht nicht beachtet.
Dieser Verfahrensfehler liegt auch tatsächlich vor. Das SG hätte, bevor es eine Beweislastentscheidung trifft, aus seiner Sicht weitere Ermittlung durchführen müssen, nachdem sich
aus der Bestätigung des Vermieters sowie aus dem Vermerk über den Hausbesuch ergeben hat, dass der Kläger zumindest die Küche
mit einem Elektro-Radiator heizt. Weiter hätte es überprüfen müssen, ob die Heizung im Badezimmer tatsächlich über den normalen
Hausstrom (Grundversorgung) und nicht über den Tarif "Thermo 1" (Heizstrom) abgerechnet wird, denn dies ist vom Vermieter
zumindest so angedeutet worden.
Das SG ist auf diese Hinweise und Erkenntnisse im Urteil jedoch nicht eingegangen, es hat sich vielmehr allein auf die Angabe des
Energieversorgers gestützt, der beim Kläger vorliegende Verbrauch im Rahmen der Grundversorgung spreche nicht dafür, dass
darüber auch ein Teil der Heizung abgerechnet werde. Dabei hat das SG übersehen, dass sich die Auskunft des Stromversorgers auf einen Verbrauch von 1232 kWh, nicht aber auf den im streitgegenständlichen
Zeitraum tatsächlichen Verbrauch in Höhe von 2204 kWh bezieht. Es ist Aufgabe des Beklagten wie auch des SG zu ermitteln, in welcher Höhe der Elektro-Radiator bzw. die Heizung im Badezimmer - soweit diese über die Grundversorgung
abgerechnet wird - Strom verbraucht und was dieser kostet. Der Kläger hat lediglich die hierfür erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.
Nach alledem war die Berufung zuzulassen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann der Senat auch prüfen, ob die Bewilligungsbescheide
an die ab 01.12.2011 bestehende Bedarfsgemeinschaft Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind. Bei dem vom Kläger
zitierten Urteil des SG Frankfurt - S 58 AS 518/05 - handelt es sich nicht um eine solche obergerichtliche Rechtsprechung. Zudem ergibt sich aus der Datenbank des Hessischen
Landessozialgerichts, dass die Klage vom dortigen Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens zurückgenommen worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).