Streitwertberechnung in Statusfeststellungsverfahren
Gründe
I.
Im Klageverfahren war der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen und Beschwerdeführers zu 1) (Bf) streitig.
Am 23.03.2016 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Klage zum Sozialgericht München gegen den Bescheid vom
30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22.02.2016; sie wehre sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagte) hatte festgestellt,
dass die Tätigkeit des Bf zu 1) bei der Klägerin von Januar 2010 bis Dezember 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt wurde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 teilte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass
vorliegend um die Renten- und Arbeitslosenversicherung gestritten werde, mit, dass unter Zugrundelegung der jeweiligen Beitragssätze
in den Jahren 2010 und 2011 eine potentielle Forderung von 22.233,38 Euro im Raum stehe.
Mit Beschluss vom 11.05.2016 lud das Sozialgericht den Bf zu 1) notwendig bei. Der Prozessbevollmächtigte des Bf zu 1), der
Bf zu 2), beantragte am 08.06.2016 die Klage abzuweisen.
In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts München am 25.04.2018 schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Ziffer
III lautet: "Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich der Rechtsstreit vollumfänglich erledigt ist
und von einem Streitwert von 5000,00 Euro auszugehen ist."
Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 beantragten die Bf, den Streitwert auf 37.727,11 Euro festzusetzen. Am 29.04.2016 habe die
Klägerin einen Streitwertantrag gestellt. Die dortigen Angaben seien zu korrigieren in der Weise, dass für den Bf zu 1) nach
Maßgabe der Statusfeststellung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Unter Beachtung der
Pflichtversicherungsgrenze kämen zu dem von der Klägerin genannten Betrag weitere 15.493,73 Euro hinzu, mithin insgesamt 37.727,11
Euro. Ziffer III des Vergleichs sei zwischen den Parteien geschlossen worden; der Bf zu 1) sei jedoch nicht Partei.
Mit Beschluss vom 14.05.2018 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 5000 Euro fest. In Statusfeststellungsverfahren sei
regelmäßig der Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen. Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt
nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sei bei einem Statusfeststellungsbescheid nicht Streitgegenstand. Es gehe um die reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur
Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Ob und in welcher Höhe zu den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung Beiträge zu entrichten seien, habe dann die zuständige Einzugsstelle festzustellen. Etwas Anderes folge
vorliegend auch nicht aus der Tatsache, dass es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt handele, da das Arbeitsverhältnis
zwischenzeitlich beendet worden sei. Dies hätte nämlich die Konsequenz, dass bei einem begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit
ein Streitwert in der Regel deutlich über 5.000 Euro festgesetzt werden würde, während bei einem nicht begrenzten (und damit
deutlich längeren) Zeitraum die Bedeutung der Sache nicht mehr abgeschätzt werden könnte (§ 52 Abs. 1 GKG) und 5.000 Euro festgesetzt werden müssten, obwohl sich in der Folge höhere Sozialversicherungsbeiträge ergeben würden als
im begrenzten Zeitraum.
Am 18.09.2018 haben die Bf Beschwerde gegen den Beschluss zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und beantragt, den Streitwert
auf 37.727,11 Euro festzusetzen. Zur Begründung haben die Bf ausgeführt, dass, wenn die wirtschaftliche Bedeutung beziffert
werden könne und von der Klägerin auch beziffert worden sei, keine Veranlassung bestehe, auf den Auffangstreitwert abzustellen.
Die Argumentation des Sozialgerichts am Ende des Beschlusses überzeuge nicht, weil bei noch laufenden Beschäftigungsverhältnissen
bei entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG beim dreifachen Jahresbetrag die Grenze gezogen werden könne. Bei der Auslegung sei letztlich auch das Grundrecht der Berufsfreiheit
des Bf zu 2) als Rechtsanwalt unter Hinweis auf den Beschluss der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 23.01.2013
(VerfGH 37/11) zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass das Sozialgericht zu Recht den Auffangstreitwert berücksichtigt habe. Dem hat sich die Klägerin
angeschlossen; die abweichende Auffassung der Bf betreffe eine andere Konstellation.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Für die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde
ist zwar gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (str., vgl. zum Streitstand
Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Auflage 2017, §
155 Rn. 9d; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2013, L 1 KR 103/12 B, Juris 16). Das Verfahren ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden.
Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn
wie hier der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Unrecht in Höhe des Auffangstreitwerts von
5.000 Euro gem. § 52 Abs. 2
SGG festgesetzt. Der Streitwert ist in Höhe von 22.233,38 Euro gem. § 52 Abs. 1
SGG festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 GKG. Wenn der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt nicht betrifft (§ 52 Abs. 3 GKG), ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach-
und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (Auffangwert).
Nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens durch Vergleich bestanden genügend Anhaltspunkte für eine
Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hatte gemäß § 61 S. 1 GKG Angaben zum Streitwert mit Schriftsatz vom 29.04.2016 gemacht. Diese als potentielle Forderung an Beiträgen zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung bezeichnete Summe (22.233,38 Euro) ist maßgeblich. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest,
wonach Angaben zum Streitwert frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen haben (vgl. Beschluss vom 11.03.2015,
L 16 R 1229/13 B; Beschluss vom 17.05.2017, L 16 R 5025/16 B; Beschluss vom 29.05.2017, L 16 R 5045/17 B).
In einem Statusfeststellungsverfahren wird regelmäßig die Aufhebung bzw. Abänderung der von der Beklagten gemäß §
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) getroffenen Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in einzelnen
Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begehrt. Da es nicht um eine bezifferte Geldleistung und auch nicht auf einen
hierauf bezogenen Verwaltungsakt geht, kommt die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Betracht.
Bei der Beurteilung, welche sich aus dem Antrag der Klägerin ergebende Bedeutung die Sache hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren
die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht
in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
gemäß §
28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV verbunden ist, die Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusfeststellungsverfahren aber zeitlich nachgelagert ist. Gemäß §
7a Abs.
6 Satz 2
SGB IV wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung
vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Wegen dieser auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht
hält es der Senat entgegen der Auffassung der Parteien und des Sozialgerichts für gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung
nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung der Beiträge anzuknüpfen. Das bedeutet konkret,
dass die Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind, die der Arbeitgeber im Fall der rechtskräftigen Feststellung
von Beschäftigung und Versicherungspflicht zahlen müsste, wobei je nach Fallgestaltung der Gedanke des § 42 GKG (dreifacher Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen) zu beachten sein wird (zu den Einzelheiten vgl. Bayer. LSG, Beschluss
vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B; Beschluss des Senats vom 09.02.2015, L 16 R 278/14 B). Die am Ende des Beschlusses des Sozialgerichts geäußerten Bedenken zur Gefahr der Ungleichbehandlung von zeitlich abgeschlossenen
Sachverhalten und noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten teilt der Senat deshalb nicht. Eine abweichende Auffassung des
Bundessozialgerichts (BSG), wonach in Verfahren gemäß §
7a SGB IV stets der Auffangwert von 5.000 Euro maßgeblich wäre, ist dem Senat nicht bekannt. In Statusfeststellungsverfahren setzt
das BSG den Streitwert entweder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG fest (vgl. Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R) oder es geht vom Auffangwert aus, wenn genügende Anhaltspunkte für die Wertbestimmung fehlen (vgl. Urteil vom 04.06.2009,
B 12 R 6/08 R; Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R).
Die Festsetzung des Streitwerts auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG ist in Statusfeststellungsverfahren allerdings nur möglich, wenn nach Aktenlage feststellbar ist, welche konkrete Beitrags-
und Zahlungspflicht dem Arbeitgeber droht. Wenn die klagende Partei gemäß § 61 GKG bei der Antragstellung Angaben zum Streitwert gemacht hat, werden die entsprechenden Tatsachen in der Regel aktenkundig sein.
Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt
ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstand schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben (Satz 1), wobei die Angabe jederzeit berichtigt werden kann (Satz 2). Die
Notwendigkeit der Streitwertangabe "bei jedem Antrag" dient dem Zweck, etwaige Unklarheiten über den Streitwert frühzeitig
zu beseitigen. Liegen entsprechende Angaben bei Klageerhebung vor, kann auch der Gerichtskostenvorschuss in zutreffender Höhe
berechnet werden.
Ohne Erfolg berufen sich die Bf darauf, dass die Angaben der Klägerin um die potentiellen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
von 15.493,73 Euro zu erhöhen seien und der Streitwert deshalb auf insgesamt 37.727,11 Euro festzusetzen sei.
Für die Streitwertberechnung maßgebend ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sich bei objektiver Betrachtungsweise für
den Kläger auf Grund seiner Anträge darstellt (vgl. § 52 Abs. 1. S. 1 GKG). Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Beklagten oder andere Beteiligte hat und welche Anträge
diese stellen (Meyer, GKG/ FamGKG, 16. Auflage 2017, § 52 GKG Rdn. 5). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.04.2016 konkret die potentielle Beitragsforderung benannt, mit der sie rechnete,
wenn die Feststellung hinsichtlich der Beschäftigung und der daraus resultierenden Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand hätte. Gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und
Pflegeversicherung hat sich die Klägerin nicht gewendet. Die wertmäßige Bedeutung, die der Bf zu 1) mit dem Klageverfahren
verbindet, ist nicht maßgeblich. Dass die Parteien einen Vergleich über den gesamten streitigen Zeitraum und die Sozialversicherungspflicht
zu allen Zweigen getroffen haben, führt nicht dazu, dass der "Wert" des Vergleiches bei der Streitwertfestsetzung anzusetzen
ist, sondern maßgeblich ist stets der Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014, Az.
XI ZR 38/13).
Weiter wäre eine - nicht erfolgte - Korrektur der Angabe der Klägerin nach § 62 S. 2 GKG nach Beendigung des Klageverfahrens nicht möglich. Die Berichtigung ist wie die Wertangabe selbst jederzeit in derselben
Weise möglich. Der Senat hat bereits entschieden, dass die "genügenden Anhaltspunkte" zur Streitwertbestimmung nicht nach
Beendigung eines Verfahrens geliefert werden können (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11.03.2015, L 16 R 1229/13 B). Ermittlungen des Gerichts zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Tatsachen kommen nach Beendigung eines Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage
2014, § 52 GKG Rn. 20; Meyer, GKG/ FamGKG, 16. Auflage 2017, § 52 GKG Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2013, 10 L 17.13). Dies widerspräche auch dem Grundgedanken
des § 61 GKG. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen. Gleiches gilt für die Korrektur
gemäß § 61 Satz 2 GKG; sie muss vor Beendigung des Verfahrens erfolgen.
Der Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 22.233,38 Euro steht Ziffer III des Vergleichs der Parteien vom 25.04.2018 nicht
entgegen. Soweit sich danach die Beteiligten einig sind, dass von einem Streitwert von 5000 Euro auszugehen ist, ist dies
als Rückäußerung auf eine Anhörung zum Streitwert in der mündlichen Verhandlung anzusehen. Vor der vom Gericht vorzunehmenden
Festsetzung des Streitwerts sind die Beteiligen stets anzuhören (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2016, 6 W 114/16). Weiter entfaltet Ziffer III des Vergleichs, den die Parteien, d.h. Klägerin und Beklagte, abgeschlossen haben, für den
Beigeladenen keine Bindungswirkung (vgl. Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
69 Rdn. 2). Auf die Frage, ob die Festsetzung des Streitwerts einer vergleichsweisen Regelung überhaupt zugänglich ist, kommt
es daher nicht an.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).