Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2018 - 15 VG 29/17
Beschädigtenrente nach dem BVG i.V.m. dem OEG
1. Das Tatbestandsmerkmal von § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" ist erfüllt, wenn sich die zu einer Schwerbeschädigung führende Schädigung bis zum Stichtag 15.05.1976 ereignet hat und diese für sich betrachtet einen GdS von mindestens 50 erreicht. Die Schädigung muss nicht ausschließliche Ursache für die vorliegenden Gesundheitsschäden sein. Es kommt nicht darauf an, ob diese Schädigung im Nachhinein durch weitere Schädigungen nach dem Stichtag überlagert und beeinflusst wird.
2. Die vor dem Stichtag erfolgten Schädigungen sind bzgl. der Schädigungen ab 16.05.1976 nur dann als Mitverursachungsbeiträge - und nicht als Vorschäden - zu berücksichtigen, wenn alleine durch sie ein GdS von 50 ausgelöst worden ist.
3. Vorliegend kann offen bleiben, ob ein fortgesetzter sexueller Missbrauch durch ein- und dieselbe Person unter bestimmten Voraussetzungen als einheitliche Gewalttat anzusehen ist und nur dann unter die Beschränkungen des § 10a OEG fällt, wenn diese Gewalttat am 15.05.1976 bereits abgeschlossen gewesen ist.
1. Bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person ist in der Regel von einem tätlichen Angriff im Sinne des OEG auszugehen.
2. Ein aggressives Verhalten des Täters ist hingegen keine Voraussetzung eines tätlichen Angriffs; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 03.08.2017 S 30 VG 12/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: