Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 2301 der
Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV). Streitig ist zwischen den Beteiligten nicht nur das Ausmaß der berücksichtigungsfähigen Gehörminderung als solche, sondern
auch die bei dem Kläger bestehenden psychischen Funktionsstörungen im Sinne einer depressiven Symptomatik.
Der 1948 geborene Kläger ist nach seiner Ausbildung als Dreher von 1966 bis 1971 in seinem Beruf bei der Firma H. tätig gewesen.
Von 1971 bis 1995 ist er als Dreher und Drehautomateneinsteller bei der Firma S. GmbH beschäftigt gewesen und seit 1995 als
Mechaniker in den Werkstätten des Lehrstuhls für Fluidmechanik an der Technischen Universität B-Stadt. Die Präventionsabteilung
der Beklagten hat eruiert, dass der Kläger hierbei folgenden Lärmeinflüssen ausgesetzt gewesen ist:
- Bei der Firma H. von 1966 bis 1971 einem Schalldruckpegel von durchschnittlich 87 dB (A),
- bei der Firma S. GmbH von 1971 bis 1995 von etwa 88 bis 90 dB(A) und
- ab 1995 bei der Tätigkeit als Mechaniker in den Werkstätten des Lehrstuhls für Fluidmechanik an der Technischen Universität
B-Stadt an einer Vielzahl von Tagen über 86 dB(A). Der Kläger hat erst bei seiner Tätigkeit ab 1995 einen Lärmschutz getragen.
Die Beklagte hat die Tonschwellenaudiogramme und ärztlichen Berichte des behandelnden HNO-Arztes Dr.W. aus den Jahren 1984,
1986, 1987, 1994 und 2001, das Ton- und Sprachaudiogramm der Dres.W. vom 28.11.2004 sowie die ärztlichen Entlassungsberichte
der Rehabilitationskliniken K. und A. beigezogen, in denen der Kläger 1999 und 2003 wegen einer somatoformen Schmerzstörung
und depressiven Störung behandelt worden ist. - Auf Veranlassung der Beklagten hat Prof.Dr.W. unter dem 21.06.2004 ein HNO-ärztliches
Gutachten erstellt. Danach sei das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit zwar möglich, da die erheblichen Verluste im Tief-
und Mitteltonbereich jedoch nicht lärmbedingt sein könnten, würden eine Reihe von Gesichtspunkten auch für eine vorwiegend
endogen bedingte Komponente der Schwerhörigkeit sprechen. Eine Nachbegutachtung in ca. zwei Jahren (Verlaufskontrolle) sei
erforderlich. Mit weiterem HNO-ärztlichem Gutachten vom 14.04.2006 hat Prof.Dr.W. ausgeführt, dass entsprechend dem Audiogramm
vom 10.03.1986 eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit (Teilursache) vorliege. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
durch die beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit ggf. einschließlich Tinnitus sei mit unter 10 v.H. einzuschätzen. Daneben
bestehe eine lärmunabhängige Komponente der Schwerhörigkeit beidseits ab 2002. Der Gewerbearzt der Regierung von Oberbayern
Dr.M. hat sich mit Stellungnahme vom 12.05.2006 den Ausführungen von Prof.Dr.W. angeschlossen.
Dementsprechend hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.06.2006 das Vorliegen einer Berufskrankheit
nach der Nr.2301 der Anlage 1 zur
BKV anerkannt, die Bewilligung einer Rente jedoch abgelehnt. Die Berufskrankheit habe zu einer "geringgradigen Hochtoninnenohrschwerhörigkeit
(Hochtonsenke) mit Tinnitus beidseits" geführt. Unabhängig von der Berufskrankheit bestünden eine Schwerhörigkeit im Tiefton-
und Mitteltonbereich beidseits mit der dafür erforderlichen Hörgeräteversorgung beidseits.
Der Widerspruch vom 05.07.2006 gegen den Bescheid vom 26.06.2006 ist mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 zurückgewiesen
worden. Auf Grund sich kreuzender Vorgänge hat hierbei die Widerspruchsbegründung des Klägers (psychische Reaktion auf den
seit Jahren bestehenden Tinnitus) keine Berücksichtigung mehr finden können.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes Dr.H. einschließlich
der zugehörigen Audiogramme und des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr.K. beigezogen. Die nach §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) bestellte Sachverständige Prof.Dr.S. ist nach ambulanter Untersuchung vom 16.10.2007 mit Gutachten vom 14.11.2007 zu dem
Ergebnis gekommen, dass das Vorliegen einer Berufskrankheit zweifelhaft sei. Bei Anerkennung einer Berufskrankheit sei festzustellen,
dass nach sämtlichen Audiogrammen von 1984 bis 1994 der prozentuale Hörverlust rechts und links 0 % sowie selbst 2001 rechts
nur 10 % und links nur 0 betragen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei vor allem eine erhebliche Verschlechterung im Tief- und Mitteltonbereich
eingetreten, obwohl der Kläger ab 1995 einen Gehörschutz getragen habe und auch ansonsten weniger Lärm ausgesetzt gewesen
sei. Als Berufskrankheit könne damit nur die Innenohrhochtonschwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust von 0 % und
ein Tinnitus beidseits anerkannt werden, was insgesamt eine MdE von 10 v.H. bedinge.
Demgegenüber hat der nach §
109 SGG benannte und beauftragte Sachverständige Dr.S. mit neurologisch-psychiatrischem Fachgutachten vom 22.02.2008 ausgeführt,
dass die Berufskrankheit zu einer psychischen Funktionsstörung geführt habe, die mit einer MdE von 30 v.H. einzuschätzen sei,
dies allerdings erst ab dem Jahr 2007, da es damals zur Anpassung eines Hörgerätes gekommen sei, mit welchem der Kläger hochgradig
unzufrieden sei. Es bestehe eine "mürrische Gereiztheit".
Die Beklagte hat die Stellungnahme des Arztes für Nervenheilkunde O. vom 09.06.2008 vorgelegt. Danach seien auslösend für
die bei dem Kläger bestehende Schmerzsymptomatik familiäre Konflikte. Die rezidivierende depressive Störung ("mürrische Gereiztheit")
sei nicht auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen. Der Tinnitus habe keine nennenswerten psychischen Begleiterscheinungen
zur Folge gehabt. - Im Folgenden hat das Sozialgericht München die Klage mit Urteil vom 16.10.2008 abgewiesen und sich hierbei
vor allem auf die gutachterlichen Ausführungen des Prof.Dr.W. und der Prof.Dr.S. gestützt. Dem Votum des Dr.S. könne nicht
gefolgt werden, zumal auch im Entlassungsbericht der Klinik A., in der der Kläger vom 15.04.2003 bis 13.05.2003 behandelt
worden sei, ausgeführt werde, dass die bei dem Kläger vorliegenden Somatisierungsstörungen familiär bedingt seien und deswegen
dringend eine Paar-Therapie empfohlen werde.
Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Berufung vom 05.12.2008 hervor, dass dem Gutachten des Dr.S. vom 22.02.2008 zu
folgen sei. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen auf Grund des Tinnitus betrage die MdE 30 v.H. Der behandelnde
Neurologe und Psychiater Dr.K. habe bereits im September 2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger durch seine Schwerhörigkeit
sozial eingeschränkt sei und in der Gesellschaft sowie in der Familie oft "daneben stehe". Die Lebensqualität des Klägers
sei durch den Tinnitus deutlich beeinträchtigt. Gleiches gelte für die mangelnde Schlafqualität. Nach dem Schwerbehindertenrecht
(nunmehr:
SGB IX) sei ab dem 01.01.2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden. Der Einzel-GdB für die psychische Erkrankung
des Klägers betrage 30. Auf den beigefügten Arztbericht des Dr.K. vom 05.09.2006 werde Bezug genommen, ebenso auf den Teilabhilfe-Bescheid
des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 04.08.2006.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Der nach §
106 Abs.3 Nr.5
SGG gehörte Sachverständige Dr.C. kam mit HNO-ärztlichem Gutachten vom 30.04.2009 zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der
seit 1986 vorliegenden Ohrgeräusche lasse sich eine MdE von 10 v.H. für die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit mit Tinnitus
begründen. Die wesentliche Bedingung der heute vorliegenden lärmuntypischen Hörstörung beruhe auf endogenen Faktoren, die
in den letzten acht Jahren zu einer zusätzlichen Hörstörung geführt hätten und von der bis dahin bestandenen ursprünglichen
Lärmschwerhörigkeit eindeutig abgrenzbar seien. Die heute vorliegende Innenohrschädigung sei als knapp geringgradige Schwerhörigkeit
beidseits zu bezeichnen und bedinge auf Grund ihrer Beeinträchtigung des Sprachgehörs im mittleren bis tiefen Frequenzbereich
ungeachtet der Ursache eine MdE von 10 v.H. Die psychischen Reaktionen auf den kompensierten Tinnitus könne nur auf Grund
einer neuerlichen nervenärztlichen Begutachtung erfolgen.
Der Senat bestellte im Folgenden Dr.D. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen auf neuropsychiatrischem Fachgebiet. Dieser führte mit Gutachten vom 05.10.2010 aus, dass
die bei dem Kläger bestehende Dysthymia und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentlich
durch die anerkannte Berufskrankheit verursacht seien. Lediglich eine gewisse Verzögerung der Einschlaflatenz nach nächtlichem
Wiederaufwachen durch den Tinnitus erscheine möglich, letztendlich aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Bei den von dem
Kläger berichteten Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit auf Grund des Tinnitus und der Hörminderung sei zu berücksichtigen,
dass die Zunahme der Hörminderung seit dem Jahr 2002 aus berufskrankheitenunabhängigen Gründen dokumentiert sei. - Die Bevollmächtigten
des Klägers verwiesen mit Schriftsatz vom 06.12.2010 auf das Gutachten des Dr.S. vom 22.02.2008, der unter Berücksichtigung
von psychischen Störungen eine berufsbedingte MdE von 30 v.H. befürwortet hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2011 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend dem Schriftsatz vom 05.12.2008,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 wird die Beklagte verurteilt unter Abänderung des Bescheides
vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2006, dem Kläger aus Anlass der anerkannten Berufskrankheit
nach der Nr.2301 der Anlage 1 zur
BKV unter zusätzlicher Berücksichtigung einer depressiven Symptomatik Verletztenrente zu gewähren.
Der Bevollmächtige der Beklagten beantragt entsprechend dem Schriftsatz vom 12.01.2009,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 SGG i.V.m. §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.2
SGG auf die Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die am 05.12.2008 eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 ist gemäß §§
143,
144 und
151 SGG form- und fristgerecht, somit zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2006 zutreffend abgewiesen. Aus Anlass der anerkannten
Berufskrankheit nach der Nr.2301 der Anlage 1 zur
BKV (Lärmschwerhörigkeit) sind keine weiteren Funktionsstörungen auf HNO- oder neuropsychiatrischem Fachgebiet zu berücksichtigen.
Eine Verletztenrente ist nicht zu bewilligen.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche
bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) begründenden Tätigkeiten erleidet (§
9 Abs.1 Satz 1
SGB VII). Eine solche Bezeichnung nimmt die
BKV mit den Listenkrankheiten vor. Hierzu gehört nach Nr.2301 auch eine Lärmschwerhörigkeit und ggf. deren Folgen (Bekanntmachung
des BMAS vom 01.07.2008, GMBl.2008, 798).
Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen
Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall ist für das Vorliegen
des Tatbestandes der Berufskrankheit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden
Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits
(haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten
schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht
grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom
27.06.2000 - B 2 U 29/99 R). Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich
für eine Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und
dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ist gegeben, wenn bei vernünftiger
Abwägung aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung
gestützt werden kann. Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher
Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Die für den Kausalitätszusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens,
§
8 SGB VII Anm.10.1 m.w.N.).
Weiterhin haben Versicherte gemäß §
9 Abs.1 i.V.m. §
56 Abs.1
SGB VII Anspruch auf eine Rente, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Die MdE richtet
sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs.2 Satz 1
SGB VII). Es wird also eine abstrakte Berechnung angestellt, nicht auf die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten (Bereiter-Hahn,
Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 Rdnr.10.1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2006 als Folgen der Berufskrankheit eine
"geringgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit (Hochtonsenke) mit Tinnitus beidseits" zutreffend anerkannt und im Übrigen mit
dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2006 weitergehende Leistungen ebenso zutreffend
abgelehnt.
Auf HNO-ärztlichem Fachgebiet ist zu differenzieren zwischen den Folgen der anerkannten Berufskrankheit und der schicksalshaften
Schwerhörigkeit im Tiefton- und Mitteltonbereich beidseits mit der dafür erforderlichen Hörgeräteversorgung beidseits. Dr.C.
hat mit HNO-ärztlichem Gutachten vom 30.04.2009 die diesbezüglichen Ausführungen des Prof.Dr.W. vom 14.04.2006 und der Prof.Dr.S.
mit Gutachten vom 14.11.2007 vollinhaltlich bestätigt. Für den Senat schlüssig und überzeugend fasst Dr.C. sein Gutachten
vom 30.04.2009 dahingehend zusammen, dass sich von einer anfänglich lärmtypischen Hörkurvenform im Laufe der Jahre eine Hörschädigung
entwickelt hat, die auf Grund ihrer Veränderung auch im tiefen und mittleren Frequenzbereich nicht alleine durch die bei dem
Kläger ermittelte Lärmexposition hervorgerufen worden ist. Wenn auch die ältesten audiologischen Befunde, wie sie seit 1986
ermittelt worden sind, ein typisches Lärmschädigungsbild gezeigt haben, so hat sich doch nach dem Hörtest im Januar 2001 in
der Folgezeit beideseits eine lärmuntypische Tief- und Mitteltonbeteiligung entwickelt, die erstmalig im Juli 2002 und in
den Folgeaudiogrammen danach als lärmuntypische Komponente zu verzeichnen gewesen ist. Denn bei der HNO-ärztlichen Untersuchung
bei Dr.W. im März 1986 ist eine lärmtypische C-5-Senke bei 4 kHz von rechts knapp 80 dB und links knapp 60 dB angegeben worden.
Insbesondere im tiefen und mittleren Frequenzbereich war zu dieser Zeit das Hörvermögen beidseits normal. Ein ähnliches Bild
hat sich auch bei der Kontrolle am 24.09.1986 gezeigt. In der Folgezeit hat sich sogar die Hochtonsenke auf rechts ca. 62
dB und links ca. 52 dB bei 4 kHz am 12.03.1987 gebessert. Bei einer Kontrolle einige Jahre später am 06.09.1994 hat sich eine
ähnliche Ausprägung aber mit verbreiteter Senke bei 4 bis 6 kHz beidseits gezeigt. Wiederum einige Jahre später am 15.01.2001
war weiterhin eine Senke bei 4 kHz rechts und 4 bis 6 kHz links mit ähnlicher Ausprägung messbar und normal erhaltenem Tief-
bis Mitteltongehör. Innerhalb eines Jahres verschlechterte sich das Gehör aber beiderseits nicht nur im Hochfrequenzbereich,
sondern insbesondere im tiefen bis mittleren Frequenzbereich auf ca. 30 dB bei 125 bis 1.500 Hz am 18.07.2002. Ein Jahr später
zeigte sich am 11.08.2003 ein noch etwas schlechterer Befund, allerdings mit einer Schallleitungskomponente. Im gutachterlichen
Audiogramm vom 14.06.2004 zeigte sich die Senkenbildung bei 3 kHz mit einem Verlust von 70 dB beiderseits. Zusätzlich war
der Hochtonverlust breiter ausgeprägt bei 4 bis 8 kHz beiderseits. Es fand sich zudem weiterhin die Tiefton- und Mitteltonbeteiligung
mit einem Verlust von 30 dB bei 1 kHz beiderseits. Im Folgeaudiogramm vom 06.09.2006 war bereits eine sehr verbreitete muldenförmige
Hochtonsenke darstellbar, rechts mit einem Maximum von 75 dB bei 4 kHz und links bei 70 dB bei 6 kHz. Es fand sich weiterhin
eine Beteiligung der tiefen bis mittleren Frequenzen. Der Tinnitus war entsprechend der maximalen Hochtonschädigung rechts
bei 4 kHz und links bei 6 kHz nahe der Hörschwelle lokalisiert. In einem Kontrollaudiogramm bei dem behandelnden HNO-Arzt
Dr.H. wurde im August 2007 ein ähnlicher audiologischer Befund erhoben. Im sozialgerichtlich veranlassten Gutachten der Prof.Dr.S.
wurde unter dem 14.11.2007 beiderseits eine weitgehend abgeflachte breite Hochtonschwerhörigkeit beiderseits mit deutlicher
Tief- und Mitteltonbeteiligung angegeben. Entsprechend wurde der Tinnitus beiderseits bei 8 kHz nahe der Hörschwelle lokalisiert.
Demgegenüber bestand bei der Untersuchung durch Dr.C. am 20.04.2009 eine weitere Verbreiterung der Hochtonschädigung mit deutlicher
Beteiligung der mittleren und tiefen Frequenzen. Der Tinnitus ist weiterhin im hohen Frequenzbereich nahe der Hörschwelle
lokalisiert, allerdings jetzt wieder bei 4 kHz.
Der vorstehend beschriebene Leidensverlauf macht auch für den erkennenden Senat deutlich, dass die Folgen der anerkannten
Berufskrankheit "geringgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit (Hochtonsenke) mit Tinnitus beidseits" zwischenzeitlich von
einer schicksalshaften nicht berufsbedingten Schwerhörigkeit im Tiefton- und Mitteltonbereich beidseits weit überlagert werden.
Hierauf aufbauend kommt Dr.D. mit neuropsychiatrischem Gutachten vom 05.10.2010 schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis,
dass sich auf neuropsychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen finden lassen, die mit Wahrscheinlichkeit rechtlich
wesentlich durch die anerkannte Berufskrankheit nach der Nr.2301 der Anlage 1 zur
BKV verursacht worden sind. Die bestehende Dysthymia und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sind nicht mit Wahrscheinlichkeit
rechtlich wesentlich durch die anerkannte Berufskrankheit verursacht. Lediglich eine gewisse Verzögerung der Einschlaflatenz
nach nächtlichem Wiederaufwachen durch den Tinnitus erscheint immerhin möglich, jedoch letztlich auch nicht hinreichend wahrscheinlich.
Bei den von dem Kläger berichteten Einschränkungen seiner Kommunikationsfähigkeit auf Grund des Tinnitus und der Hörminderung
ist zu berücksichtigen, dass die Zunahme der Hörminderung seit dem Jahr 2002 aus berufskrankheiten-unabhängigen Gründen dokumentiert
ist. Für die Zeit davor lassen sich keine wesentlichen entsprechenden Beeinträchtigungen erkennen, im Übrigen auch keine wesentlichen
Schlafstörungen. - Das vorstehend auszugsweise zitierte Votum des Dr.D. ist für den erkennenden Senat unter anderem auch deswegen
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, weil bereits in dem Entlassungsbericht der Klinik A., in der der Kläger vom 15.04.2003
bis 13.05.2003 stationär behandelt worden ist, ausgeführt wurde, dass die bei dem Kläger vorliegenden Somatisierungsstörungen
familiär bedingt sind und deswegen eine Paar-Therapie empfohlen worden ist. Dr.D. hat dies unter Hinweis auf "psychosoziale
Konfliktsituationen", die als Auslösefaktoren angesehen werden, bestätigt. Wesentliche psychische Probleme, die auf die Schwerhörigkeit
und auch auf den Tinnitus zurückgeführt hätten werden können, haben sich jedoch den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht
entnehmen lassen.
Wie bereits das Sozialgericht München mit Urteil vom 16.10.2008 zutreffend ausgeführt hat (§
153 Abs.2
SGG), überzeugen die gegenteiligen Ausführungen des Dr.S. mit Gutachten vom 22.02.2008 auch nach Durchführung der Beweisaufnahme
auf neuropsychiatrischem Fachgebiet in zweiter Instanz nicht. Dementsprechend steht dem Kläger auch keine Verletztenrente
gemäß §
56 Abs.1
SGB VII zu. Eine MdE von 20 v.H. wird aufgrund der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit zweifelsfrei nicht erreicht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§
183,
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.