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LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2010 - 9 AL 407/05
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft
Eheähnlich ist eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine Entscheidung hierüber ist nur anhand bestimmter "Hilfstatsachen" möglich, die nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet und mithin nicht "verabsolutiert" werden dürfen. Derartige Indizien sind die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenständen des anderen Partners zu verfügen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Auch ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Eine eheähnliche Gemeinschaft geht aufgrund ihrer gegenseitigen inneren Bindungen der Partner über eine reine Zweck-, Haus-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlhiV § 11
,
AlhiV § 12
,
SGB III § 193 Abs. 1
,
SGB III § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB III § 194 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1
,
SGB III § 335 Abs. 1
,
SGB III § 335 Abs. 5
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG München - S 5 AL 539/02 - 12.7l.2005
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vom 01. Januar 1999 bis 27. Januar 1999 und vom 28. November 1999 bis 31. Dezember 1999 aufgehoben und die Arbeitslosenhilfe in diesen Zeiträumen sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 4. Juli 1999 und 28. November 1999 bis 31. Dezember 1999 zurückgefordert hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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