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LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2010 - 9 AL 77/09
Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren; substantiierter Tatsachenvortrag zur Beschwer durch Kläger
Gemäß § 54 Abs. 2 SGG ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Die Beschwer erfordert, dass der angegriffene Verwaltungsakt in eigene rechtlich anerkannte und geschützte Rechtsposition eingreift. Sie setzt also die Behauptung des Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Hierzu muss der Kläger substantiiert konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich eine denkbare Rechtsverletzung ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 54 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Landshut 05.03.2009 S 6 AL 24/08
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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