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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 18 AS 626/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung Begriff der kostenaufwändigen Ernährung Vom Regelbedarf gedeckte Vollkosternährung Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform
1. Kostenaufwändiger ist eine Ernährung dann, wenn sie von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist.
2. Eine Vollkosternährung ist vom Regelbedarf gedeckt; deshalb besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden kostenaufwändigeren Ernährungsform.
3. Eine Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln ist keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin S 78 AS 9470/16
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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