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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2011 - 28 AS 2276/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zumutbarkeit der Senkung unangemessener Unterkunftskosten; Berücksichtigung eines Warmwasserabschlags; Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter als Einkommen
1. Ist ein Hilfebedürftiger auf einer zwar rechtmäßigen, allerdings nicht im üblichen zeitlichen Rahmen kündbaren mietvertragsrechtlichen Grundlage zur Zahlung unangemessener Kosten für die Unterkunft verpflichtet, ist ihm die Kostensenkung subjektiv nur dann zumutbar, wenn der Grundsicherungs-träger ihm hierzu seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befüwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht, die den Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt (Anlehnung an BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - Rn. 23).
2. Die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen hat vor Abzug der Warmwasserpauschalen zu erfolgen.
3. Zuwendungen an den Hilfebedürftigen duch einen Familienangehörigen, die nicht darlehensweise erfolgen und von diesem unmittelbar an den Vermieter der vom Hilfebedürftigen genutzten Wohnung überwiesen werden, stellen zwar zweckbestimmte Einnahmen dar, sind aber von der Anrechnung nicht ausgenommen, da sie gerade keinem anderen Zweck als die Leistungen nach den SGB II dienen. Als Einkommen sind diese Einnahmen im Interesse der Würdigung der Zweckbestimmung jedoch vorrangig nicht auf den Bedarf zum Lebensunterhalt, sondern auf den für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen.
Normenkette:
BGB § 488 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
,
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 18.10.2007 S 6 AS 383/06
Auf die Berufung der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Oktober 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Monat Juni 2006 der Klägerin zu 1) weitere 6,33 € und der Klägerin zu 2) weitere 78,32 €, für den Monat Juli 2006 der Klägerin zu 2) weitere 52,32 € und für die Monate August und September 2006 der Klägerin zu 1) jeweils weitere 8,33 € und der Klägerin zu 2) jeweils weitere 75,32 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen 1/6 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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