LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2011 - 28 AS 2276/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zumutbarkeit der Senkung unangemessener Unterkunftskosten;
Berücksichtigung eines Warmwasserabschlags; Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter als Einkommen
1. Ist ein Hilfebedürftiger auf einer zwar rechtmäßigen, allerdings nicht im üblichen zeitlichen Rahmen kündbaren mietvertragsrechtlichen
Grundlage zur Zahlung unangemessener Kosten für die Unterkunft verpflichtet, ist ihm die Kostensenkung subjektiv nur dann
zumutbar, wenn der Grundsicherungs-träger ihm hierzu seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befüwortete Vorgehen gegenüber
dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht, die den Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage
versetzt (Anlehnung an BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - Rn. 23).
2. Die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen hat vor Abzug der Warmwasserpauschalen zu erfolgen.
3. Zuwendungen an den Hilfebedürftigen duch einen Familienangehörigen, die nicht darlehensweise erfolgen und von diesem unmittelbar
an den Vermieter der vom Hilfebedürftigen genutzten Wohnung überwiesen werden, stellen zwar zweckbestimmte Einnahmen dar,
sind aber von der Anrechnung nicht ausgenommen, da sie gerade keinem anderen Zweck als die Leistungen nach den SGB II dienen.
Als Einkommen sind diese Einnahmen im Interesse der Würdigung der Zweckbestimmung jedoch vorrangig nicht auf den Bedarf zum
Lebensunterhalt, sondern auf den für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen.
Normenkette: ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 ,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ,
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 18.10.2007 S 6 AS 383/06
Auf die Berufung der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Oktober 2007 und der Bescheid des
Beklagten vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 abgeändert und der Beklagte verurteilt,
für den Monat Juni 2006 der Klägerin zu 1) weitere 6,33 € und der Klägerin zu 2) weitere 78,32 €, für den Monat Juli 2006
der Klägerin zu 2) weitere 52,32 € und für die Monate August und September 2006 der Klägerin zu 1) jeweils weitere 8,33 €
und der Klägerin zu 2) jeweils weitere 75,32 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen 1/6 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägerinnen für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2006 nach dem Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewährenden Leistungen.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1) ist gelernte Physiotherapeutin. Seit August 1996 war sie in einer ambulanten Tagesklinik
für medizinische Rehabilitation als Krankengymnastin, zuletzt mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35
Stunden, beschäftigt. Bei einem Bruttogehalt von 2.702,00 € wurden ihr monatlich 1.566,68 € ausgezahlt.
Unter dem 24. März 2005 unterzeichnete sie zum 01. April 2005 einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in der Kstraße in
G. Dieses zuvor von ihrem Vater angemietete Haus verfügt über eine Wohnfläche von 71 m², die sich auf ein Zimmer und Bad im
Obergeschoss sowie zwei Zimmer, Bad und Küche im Erdgeschoss verteilt. Die mit einem Elektroherd ausgestattete Küche ist nur
durch eines der beiden Zimmer im Erdgeschoss zu betreten. Die Beheizung und Warmwasseraufbereitung erfolgt über eine Gastherme.
Der monatliche Mietpreis betrug im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 770,00 € und setzte sich zusammen aus einer Grundmiete
in Höhe von 650,00 €, einem Betriebskostenvorschuss in Höhe von 65,00 €, einem Vorschuss für die Heizung und die Versorgung
mit Warm- und Kaltwasser in Höhe von 30,00 € sowie Parkplatzgebühren in Höhe von 25,00 €. Ausweislich des Mietvertrages war
das Mietverhältnis von beiden Vertragspartnern erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum 31. März 2007 kündbar. Für die
Versorgung mit Erdgas hatte die Klägerin zu 1) darüber hinaus monatlich Abschläge in Höhe von 147,00 € zu zahlen.
Am 31. August 2005 wurde die Tochter der Klägerin zu 1), C K K - die Klägerin zu 2) -, geboren, für die die Klägerin zu 1)
das Sorgerecht allein ausübt und die sie im Folgenden allein erzog.
Im Oktober 2005 beantragte die Klägerin zu 1) erstmals die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29. November 2005 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für die Zeit von Oktober
2005 bis einschließlich März 2006. In diesem Bescheid wies er zugleich darauf hin, dass für den genannten Zeitraum die Kosten
der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen würden, im Falle der Weitergewährung von Leistungen zur Grundsicherung
die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung jedoch nur noch in angemessener Höhe erfolgen würde. Als angemessen
sei eine Miete anzusehen, die folgenden Richtlinien entspreche: 60 m², bei einer Grundmiete von 253,00 € (4,22 €/m²), Betriebskosten
in Höhe von 61,20 € (1,02 €/m²) und Heizkosten von 92,40 € (1,54 €/m²). Schließlich enthielt der Bescheid eine Aufforderung
an die Klägerin zu 1), hierzu Wohnungsangebote vorzulegen.
Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wandte die Klägerin zu 1) sich gegen die angekündigte Kürzung der
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und machte geltend, dass der Mietvertrag erstmals zum März 2007 kündbar sei. Bei
seinem Abschluss hätte sie nicht ahnen können, allein erziehend zu werden. Mit einem Säugling sei ihr eine intensive Wohnungssuche
nicht möglich. Im Übrigen sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit für Herbst 2006 geplant, dies hänge jedoch vom
Erhalt eines Platzes in der Kindertagesstätte ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides nicht die Feststellung umfasse,
dass die Wohnung unangemessen sei. Der Hinweis diene ausschließlich der Erklärung für zukünftige Bewilligungszeiträume.
Mit Bescheid vom 01. November 2005 gewährte der Landkreis O - Fachbereich Jugend - für die Klägerin zu 2) Erziehungsgeld für
die Zeit vom 31. August 2005 bis zum 30. August 2006 in Höhe von monatlich 300,00 €. Daneben erhielt die Klägerin zu 1) im
streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin zu 2) Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 € sowie Unterhalt vom Vater
des Kindes in Höhe von 229,00 € im Monat.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin zu 1) gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2006 für die Monate April bis
September 2006 Leistungen zur Grundsicherung. Während er diese in den ersten beiden Monaten noch in Höhe von insgesamt 1.098,00
€ bewilligte, reduzierte er die Leistungshöhe für die Zeit ab Juni 2006 auf insgesamt 678,00 €. Bei der Berechnung ging er
nunmehr von einem Bedarf in Höhe von 1.061,00 € (Regelleistung für die Klägerin zu 1) in Höhe von 331,00 €, Sozialgeld in
Höhe von 199,00 € für die Klägerin zu 2), Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 119,00 €, Unterkunftskosten in Höhe von 330,00 €
zzgl. Heizkosten von 112,00 € abzgl. Warmwasseranteil in Höhe von 30,00 €) aus. Diesem Betrag stellte der Beklagte Einkommen
in Höhe von 383,00 € gegenüber.
Mit am 10. April 2006 eingegangenem Widerspruch wandte die Klägerin zu 1) sich bzgl. des hier streitgegenständlichen Zeitraums
gegen die Absenkung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Eine Senkung der Unterkunftskosten sei ihr nicht möglich.
Die Vermieterin habe es abgelehnt, sie vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen. Im Übrigen sei sie nach der Trennung vom
Vater ihres Kindes und nach der Geburt psychisch nicht in der Lage gewesen, sich um anderen Wohnraum und einen Umzug zu kümmern,
zumal die Klägerin zu 2) nach ihrer Geburt intensiver medizinischer Betreuung und fortlaufender ambulanter Therapie bedurft
habe. Nach der Elternzeit werde sie - die Klägerin zu 1) - im Oktober 2006 wieder ihre Beschäftigung aufnehmen, sodass es
unwirtschaftlich sei, einen Umzug zu verlangen. Schließlich habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Bemühungen unternommen,
eine neue Wohnung zu finden. Sie habe ein Inserat aufgegeben und Wohnungsangebote eingeholt. Sie hätte diese jedoch nicht
vorgelegt, da sie nicht den vorgegebenen Angemessenheitskriterien entsprochen hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 änderte der Beklagte die Höhe der gewährten Leistungen für die Monate April und
Mai 2006 auf je 1.147,35 € sowie für Juli bis September 2006 auf je 694,35 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Für
die Monate Juli bis September setzte er auf der Bedarfsseite nunmehr neben der Regelleistung für die Klägerin zu 1) in Höhe
von 345,00 €, Sozialgeld in Höhe von 207,00 € für die Klägerin zu 2) und einem Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 124,00 € Unterkunftskosten
in Höhe von 330,00 € zzgl. Heizkosten in Höhe von nur noch 82,00 € abzgl. eines Warmwasseranteils in Höhe von 10,65 € (71
m² x 0,15 €/m²), mithin insgesamt 1.077,35 € an. Einkommen rechnete er unverändert in Höhe von 383,00 € an. Auch bei der Berechnung
für den Monat Juni 2006 ging er jetzt unter Ansatz der genannten Kosten für Unterkunft und Heizung von einem geringeren Bedarf
nur noch in Höhe von 1.050,35 € aus, dem er weiterhin Einkommen in Höhe von 383,00 € gegenüber stellte, sah im Hinblick auf
den Vertrauensschutz für diesen Monat jedoch von einer teilweisen Leistungsaufhebung ab. Zur Zurückweisung des Widerspruchs
im Übrigen führte er aus, dass nach den Regelungen des Landkreises O für einen Zweipersonenhaushalt eine Bruttowarmmiete von
bis zu 412,00 € angemessen sei. Diesen Betrag überstiegen die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten um 480,00 €. Unangemessene
Kosten der Unterkunft könnten nur berücksichtigt werden, sofern eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Ein Umzug sei jedoch nicht schon deshalb unzumutbar, weil für die zu teure Unterkunft ein befristeter Mietvertrag bestehe.
Der Hilfebedürftige habe sich intensiv um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung
rechtfertige keine andere Entscheidung. Bereits im November 2005 sei die Klägerin zu 1) über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten
informiert worden. Seinerzeit habe sie allein eingewandt, als Alleinerziehende in den nächsten drei Monaten nicht in der Lage
zu sein, sich um Wohnraum zu bemühen, und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit für Oktober 2006 zu planen. Schwerwiegende
gesundheitliche und psychische Probleme, die einen Umzug unzumutbar machten, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben.
Die erst nach Erhalt des Bescheides, mit dem die Kürzung vollzogen worden sei, ausgestellte ärztliche Bescheinigung bestätige
keine so gravierenden Beeinträchtigungen, die eine Übernahme der erheblich unangemessenen Kosten der Unterkunft rechtfertigten.
Soweit die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die angestrebte Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung im Oktober 2006 die Unwirtschaftlichkeit
des Umzuges betone, sei zu beachten, dass sie bei ihrem Arbeitgeber nach dem vorgelegten Schriftwechsel die Elternzeit für
zwei Jahre verbindlich angemeldet habe. Dass die Klägerin zu 1) beabsichtige, im zweiten Jahr eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen,
bedeute nicht, dass dies auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich werde. Abgesehen davon sei nicht zu erwarten, dass
im Falle der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung die Hilfebedürftigkeit entfalle.
Hiergegen hat die Klägerin zu 1), die am 01. Dezember 2006 eine Beschäftigung über 15 h/Woche zu einem Bruttoentgelt von 1.158,00
€ (netto: 800,88 €) aufgenommen und am 31. März 2007 eine Wohnung unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift bezogen
hat, am 14. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der sie die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung
unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (abzgl. Parkplatzgebühr und Warmwasserpauschale)
begehrt hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend hat sie geltend gemacht,
dass im Landkreis angemessener und zumutbarer Wohnraum für zwei Personen zu einer Bruttowarmmiete in Höhe von 412,00 € nicht
angeboten würde. Schließlich sei es ihr nicht möglich gewesen, einen Nachmieter zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH) könne eine vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses durch Stellung eines Nachmieters nur herbeigeführt werden,
wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Mieters bzw. ein Härtefall bestehen würde, das bzw. der das Interesse des Vermieters
an der Einhaltung der vereinbarten Laufzeit erheblich übertreffe. Als Härtefall würde nicht anerkannt, dass der Mieter aus
finanziellen Gründen in eine preisgünstigere Wohnung umziehen möchte. Im Falle der Einstellungen der Mietzahlung nach einem
Umzug müsste sie damit rechnen, zivilrechtlich zur Zahlung der rückständigen Mieten verurteilt zu werden, weil das Zivilgericht
ein Recht zur vorzeitigen Kündigung nicht feststellen könne.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ergänzend darauf verwiesen, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages
offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin zu 1) das angemietete Haus nicht aus eigenen Kräften würde finanzieren können.
Dem Mietvertrag sei zu entnehmen, dass die bereits vorhandene Kaution des Vormieters - des Vaters der Klägerin zu 1) - angerechnet
würde. Auch falle auf, dass die Klägerin zu 1) den Mietvertrag allein abgeschlossen habe. Es widerspreche der Erfahrung, dass
eine relativ weit in die Zukunft hinein bindende vertragliche Verpflichtung als Alleinschuldnerin eingegangen werde, wenn
- wie behauptet - eine Trennung vom Lebensgefährten nicht absehbar sei. Ferner hat der Beklagte unter Vorlage von zwei Wohnungsangeboten
darauf verwiesen, dass zu dem von ihm als angemessen angesetzten Betrag sehr wohl Wohnraum anzumieten sei.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klägerin zu 1) am 09. August 2007 angehört. Diese erklärte dabei im Wesentlichen, das
Haus in G von ihrem Vater übernommen zu haben, der dieses für fünf Jahre angemietet gehabt hätte. Durch den Eintritt in den
Mietvertrag sei keine neue Kaution zu entrichten gewesen. Ihr Vater sei damals dann zu seiner Lebensgefährtin nach K gezogen.
Als alleinige Mieterin sei sie wohl nur aus Unachtsamkeit aufgenommen worden. Der Kindsvater, M P, habe nicht lange bei ihr
gewohnt, sondern sei schon vor der Geburt der gemeinsamen Tochter ausgezogen. Da die Vermieterin nicht bereit gewesen sei,
sie vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, habe sie so viel gezahlt, wie ihr möglich gewesen sei. Die Differenz habe
ihr Vater übernommen. Weiter habe eine Freundin im streitgegenständlichen Zeitraum etwa 200,00 € monatlich für Einkäufe für
sie ausgegeben. Eine konkrete Auflistung sei nicht erfolgt. Über die Rückzahlungen an ihren Vater und die Freundin seien noch
keine Vereinbarungen getroffen worden, weil das ihre finanzielle Situation bisher nicht zugelassen habe. Hinsichtlich der
weiteren Angaben wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage, die es allein als solche der Klägerin zu 1) angesehen hat, mit Urteil vom 18. Oktober 2007
abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Senkung
der Unterkunftskosten durch Untervermietung der oberen Etage des Hauses möglich gewesen wäre. Auch hätte die Klägerin zu 1)
einen Nachmieter suchen können, um den Vertrag vorzeitig zu beenden. Sie hätte sich hingegen allein um eine vorzeitige Kündigung
des Mietverhältnisses bemüht und dies erfolglos. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Kosten
der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Im Übrigen erscheine die Hilfebedürftigkeit nicht zweifelsfrei, da der Vater und
die Freundin der Klägerin für diese eingetreten und Mietschulden nicht aufgelaufen seien.
Gegen dieses ihr am 30. November 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Dezember 2007 eingelegte Berufung der Klägerin
zu 1), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Kosten der
Unterkunft nicht durch eine Untervermietung hätten vermindert werden können. Zu einer solchen sei sie in der Kostensenkungsaufforderung
auch nicht aufgefordert worden. Dort heiße es nur, dass sie Wohnungsangebote vorzulegen habe. Im Übrigen wäre die Untervermietung
unzumutbar gewesen. Bei einer auf zwei Etagen verteilten Wohnfläche hätte die Aufnahme einer fremden Person ihren Intimbereich
in einer nicht hinnehmbaren Weise eingeschränkt. Um in die Küche im Erdgeschoss zu gelangen, hätte ein Untermieter immer durch
ihre Wohnräume gehen müssen. Außerdem hätte sich im Erdgeschoss nur ein kleines Duschbad befunden, eine Badewanne hingegen
nur neben dem einen Zimmer im Dachgeschoss. Schließlich sei ungeprüft geblieben, ob durch eine Untervermietung die Kosten
tatsächlich in dem erforderlichen Umfang hätten gesenkt werden können.
Nachdem der Senat die Klägerin zu 2) in das Verfahren einbezogen hat, beantragen die Klägerinnen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Oktober 2007 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom
01. Juni bis zum 30. September 2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der angefallenen
Kosten der Unterkunft (ohne Parkplatzgebühren) und der Heizung abzgl. der Warmwasserpauschale zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist er darauf, dass die Kostensenkungsaufforderung ausreichend
gewesen sei. Auch sei die Untervermietung sehr wohl zumutbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitbenutzung
der Küche durch einen Untermieter den Intimbereich der Klägerinnen unzumutbar hätte beeinträchtigen sollen. Schließlich sei
er nicht deshalb zur Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten verpflichtet gewesen, weil der Mietvertrag erstmals zum
31. März 2007 ordentlich kündbar gewesen sei. Mit der Benennung eines geeigneten Nachmieters hätte die Klägerin zu 1) ihre
bisherige Vermieterin verpflichten können, sie aus dem Vertrag zu entlassen. Ihr Mobilitätsinteresse habe das Bestandsinteresse
der Vermieterin überstiegen, denn der Bezug von Leistungen nach dem SGB II rechtfertige die Annahme eines besonderen Interesses
an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses.
Nachdem anlässlich eines Erörterungstermins am 13. März 2008 durch das Gericht Bedenken bzgl. der Zumutbarkeit der Untervermietung
sowie Zweifel hinsichtlich der Berechnung der als angemessen angesehenen Kosten für die Unterkunft und Heizung geäußert worden
waren, hat der Beklagte darauf verwiesen, dass er im Jahr 2005 durch die Firma F GmbH, Aallee, H eine Mietenerhebung habe
durchführen lassen. Basierend hierauf sei die ab dem 01. Januar 2006 geltende Handlungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft
und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und SGB XII erlassen worden.
Der Senat hat die Klägerin zu 1) im Folgenden aufgefordert, durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, welche Zahlungen
im hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich für Unterkunft und Heizung geleistet worden sind. Sie hat daraufhin belegt,
selbst neben den regelmäßigen Vorauszahlungen für Gas in Höhe von monatlich 147,00 € je 330,00 € im Juni und Juli 2006 und
je 400,00 € im August und September 2006 auf die Miete überwiesen zu haben, während ihr Vater im Juli 2006 440,00 € und in
den anderen drei streitgegenständlichen Monaten je 370,00 € für die Miete unmittelbar an die Vermieterin überwiesen hat. Ausweislich
der vorgelegten Kontoauszüge hat er diese Beträge jeweils als "Mietanteil" gezahlt.
Schließlich hat der Senat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung nochmals zu den Zahlungen durch ihren Vater und
ihre Freundin angehört. Die Klägerin zu 1) hat hierbei ergänzend angegeben, dass an ihren Vater noch keinerlei Rückzahlungen
erfolgt seien, während sie ihrer Freundin etwa 400,00 € von ca. 1.000,00 € erstattet habe. Die Zahlungen seien bar erfolgt
und nicht in festen Raten, sondern nach den jeweiligen Möglichkeiten entrichtet worden. Zinsen seien nicht gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind neben der Klage und Berufung der Klägerin zu 1) auch solche der Klägerin zu 2). Denn dem Vortrag
während des gesamten Verfahrens ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es um höhere Leistungen für die gesamte, hier
nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II unproblematisch aus beiden Klägerinnen bestehende Bedarfsgemeinschaft geht. Dieses Begehren
hätte angesichts des individuellen Charakters der Ansprüche sämtlicher der Bedarfsgemeinschaft angehörender Personen auch
von allen verfolgt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Der dahingehenden Auslegung des Senats haben die Beteiligten nicht widersprochen.
Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufung der Klägerin zu 2). Es ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin zu 1) die Klage und die Berufung zulässigerweise nicht nur für diese, sondern auch für deren minderjährige Tochter,
die Klägerin zu 2), für die die Klägerin zu 1) das alleinige Sorgerecht hat, eingelegt hat. Im Übrigen ist auch die Klägerin
zu 2) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Zwar hat das Sozialgericht sie nicht im Rubrum aufgeführt. Seinem Inhalt
nach ist das Urteil jedoch dahin auszulegen, dass es nicht nur über einen Anspruch der Klägerin zu 1), sondern zusätzlich
über den Anspruch der Klägerin zu 2) befunden hat. Im Übrigen sind die Berufungen form- und fristgerecht eingelegt.
Auch sind die Berufungen nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Beklagte hat bei der Berechnung der den
Klägerinnen für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2006 zustehenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung für Juni 2006 - aus Vertrauensschutzgründen bis zuletzt - 412,00 €, für die übrigen Monate - nach zunächst ebenfalls
412,00 € - zuletzt noch 401,35 € angesetzt. Die Klägerinnen erstreben hingegen für den genannten Zeitraum die Berücksichtigung
der tatsächlich anfallenden Mietkosten (ohne Parkplatzgebühren), mithin eines Betrages von 745,00 €, sowie der Heizkosten
in Höhe von 147,00 € abzgl. der Warmwasserpauschale, und damit eines Differenzbetrages, der den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes
von 500,00 € deutlich übersteigt.
Allerdings sind die Berufungen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Neuruppin beurteilt
die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend, soweit es die Klage vollumfänglich abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid des
Beklagten ist teilweise rechtswidrig.
Die Klägerin zu 1) war im streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes
zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014). Sie hatte zwar das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2), hatte ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und war unstreitig auch hilfebedürftig (Nr. 3). Der Leistungsanspruch
der angesichts ihres Alters nicht erwerbsfähigen Klägerin zu 2), die mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), in einer Bedarfsgemeinschaft
lebte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches hatte,
ergibt sich aus § 28 Abs. 1 SGB II. Fraglich und zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob die Klägerinnen in weitergehendem
Maße hilfebedürftig waren als vom Beklagten angenommen. Dies ist zur Überzeugung des Senats zu bejahen.
Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten kann. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen
Leistungsanspruchs einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln.
Der Senat vermochte sich hier nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte den für die Klägerinnen anzusetzenden Bedarf (hierzu
im Folgenden zu I.) und ihr Einkommen (hierzu im Folgenden zu II.) richtig bestimmt hat.
I. 1) Zutreffend hat der Beklagte auf der Bedarfsseite für die Klägerin zu 1) im Juni 2006 die Regelleistung nach §§ 19 Satz
1 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) in Höhe von 331,00 € und für die drei Folgemonate nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) in Höhe von je 345,00 € angesetzt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass er für die im August 2005 geborene Klägerin zu
2) im Juni 2006 nach §§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003 Sozialgeld in Höhe von 199,00 € und für die drei Folgemonate nach §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 20 Abs.
2 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2006 solches in Höhe von je 207,00
€ berücksichtigt hat. Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09. Februar 2010 u.a. diese Regelsätze und das Sozialgeld
für verfassungswidrig erklärt hat, hat es zugleich angeordnet, dass die Regelsätze bis zu einer - auch nur für die Zukunft
zu treffenden - Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar bleiben (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - zu D. I. 1. und 2.).
Richtig hat der Beklagte ferner für die Klägerin zu 1) nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende
in Höhe von 36 % der maßgebenden Regelleistung, mithin im Juni 2006 von (bereits gerundet) 119,00 € und für die übrigen drei
Monate von (gerundet) je 124,00 € berücksichtigt.
Dass bei den Klägerinnen schließlich Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Grundlage für einen Anspruch auf sonstige Leistungen
für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) oder für einen
Zuschuss nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) oder zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§
26 SGB II) bilden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.
2) Nicht hingegen überzeugt den Senat die Ermittlung des Bedarfs der Klägerinnen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
In welchem Umfang Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Den angemessenen
Umfang übersteigende Kosten können - gemäß Satz 2 in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes
(im Folgenden a.F.) - so lange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für sechs Monate.
a) Den Klägerinnen sind im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für die Unterkunft - ohne Parkplatzgebühren - Kosten
in Höhe von 745,00 € sowie für die Heizung und Warmwasseraufbereitung Kosten in Höhe von 147,00 € entstanden, wobei dahinstehen
kann, ob möglicherweise der in die Miete einfließende Betrag von 30,00 € für "Heizung, Warm- und Kaltwasser" an sich den Heizkosten
zuzurechnen wäre. Bei den anfallenden Kosten handelt sich zum einen um die mietvertraglich geschuldeten (vgl. hierzu BSG,
Urteile vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R - Rn. 20 und - B 14 AS 31/07 R - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris), zum anderen um die an den Gasversorger zu zahlenden Abschläge.
Dass die Klägerin zu 1) tatsächlich nicht die volle Miete bezahlt, sondern ihr Vater monatlich 370,00 € bzw. 440,00 € unmittelbar
an die Vermieterin überwiesen hat, ändert nichts daran, dass den Klägerinnen in den vier streitgegenständlichen Monaten für
die Unterkunft Kosten in Höhe von 745,00 € entstanden sind. Denn tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen nicht erst
dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es
aus, dass er im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt
ist (BSG, Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 24, vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - Rn. 16 und vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - Rn. 16, alle zitiert nach juris).
Auch kann aufgrund der Zahlungen durch den Vater der Klägerin zu 1) nicht von einer faktischen Bedarfsdeckung und einem daher
nicht mehr bestehenden Bedarf ausgegangen werden. Soweit in § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB II neben den Möglichkeiten der
Bedarfsdeckung durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen auf die erforderliche Hilfe anderer, insbesondere die Hilfe
von Angehörigen, Bezug genommen wird, wird keine weitere, eigenständige Möglichkeit der "faktischen" Bedarfsdeckung aufgezeigt.
"Erhält" ein Hilfebedürftiger solche Hilfen, handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil
vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R - zitiert nach juris, Rn. 20).
b) Dass diese Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt nicht angemessen sind, liegt nahe, bedarf hier jedoch keiner
weiteren Erläuterung. Denn zur Überzeugung des Senats hätte der Beklagte diese Kosten - ebenso wie die Heizkosten abzgl. einer
Warmwasserpauschale - unabhängig von ihrer Angemessenheit im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage des § 22 Abs.
1 Satz 2 SGB II a.F. weiterhin ansetzen müssen, da es den Klägerinnen für den Zeitraum von Juni bis September 2006 unzumutbar
war, ihre diesbezüglichen Aufwendungen zu senken.
Zwar folgt diese Unzumutbarkeit, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 -
B 4 AS 30/08 R - zitiert nach juris, Rn. 32), weder aus den von den Klägerinnen geschilderten Erkrankungen und Beschwerden (vgl. zu den
Anforderungen an eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - zitiert nach juris, Rn. 37) noch aus dem Status der Klägerin zu 1) als Alleinerziehende (vgl. zur Alleinerziehung in
diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - zitiert nach juris, Rn. 35). Ebenso wenig vermag die angeblich bereits für Herbst 2006 wieder geplante Arbeitsaufnahme
eine Unzumutbarkeit zu begründen. Wohl aber folgt zur Überzeugung des Senats eine subjektive Unzumutbarkeit daraus, dass der
Beklagte auf die im Mietvertrag enthaltene besondere Regelung zur Kündbarkeit des Vertrages nicht in angemessener Weise in
der Kostensenkungsaufforderung eingegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ist im Zusammenhang mit einer geforderten
Kostensenkung stets dann an subjektive Unzumutbarkeit zu denken, wenn der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner
Kostensenkungsaufforderung inhaltlich nicht korrekt, unvollständig oder irreführend informiert hat. Dies kann ggf. zur Folge
haben, dass dem Hilfesuchenden die Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar war und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen
für die tatsächlich anfallenden - zu hohen - Unterkunftskosten zustehen.
Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in einer Kostensenkungsaufforderung der als angemessen angesehene Mietpreis angegeben
wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - zitiert nach juris, Rn. 13-16 und vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R - zitiert nach juris, Rn. 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (vgl. BSG, Urteile
vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R - Rn. 15-16, vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn. 40 sowie vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 34, alle zitiert nach juris). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (vgl. BSG,
Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - zitiert nach juris, Rn. 21). Nicht aber trifft den Grundsicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung,
den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffassung nach angemessenen
Betrag gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen dieser anmieten könne (BSG, Urteile vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R - Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn. 40, jeweils zitiert nach juris). Ob die im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2005 aufgenommene Kostensenkungsaufforderung
diesen Kriterien genügt hat, kann dahinstehen. Denn vorliegend ist zu beachten, dass der von der Klägerin zu 1) geschlossene
Mietvertrag erstmals zu einem nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Termin kündbar war. Dies hätte der Beklagte
bereits selbst dem ihm vorliegenden Vertrag entnehmen können, wusste es jedoch spätestens dann, als die Klägerin zu 1) mit
ihrem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 29. November 2005 darauf hinwies. Aus dieser besonderen Vertragsgestaltung
aber erwuchsen dem Beklagten zur Überzeugung des Gerichts weitergehende Aufklärungspflichten.
Der Schriftwechsel im vorliegenden Verfahren zeigt eindrücklich, dass insbesondere bei der Klägerin zu 1), durchaus aber auch
bei dem Beklagten Unklarheit darüber herrschte, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter
gegen seinen Vermieter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung
aus einem befristeten Mietverhältnis hat. Solange aber der Grundsicherungsträger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall
seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die
den Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, sind Maßnahmen der Kostensenkung für
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich. Diese vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten,
die teilweise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009
- B 4 AS 8/09 R - zitiert nach juris, Rn. 23) sind zur Überzeugung des Senats hier übertragbar. Denn auch bei unangemessenen Kosten, die
auf einer zwar rechtmäßigen, allerdings nicht im üblichen zeitlichen Rahmen kündbaren mietvertraglichen Grundlage beruhen,
besteht ein Bedürfnis, die Kosten nicht bis zum ersten vorgesehenen Kündigungstermin und damit möglicherweise längerfristig
aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Da es für einen Betroffenen jedoch eher noch schwerer ist, sich aus einer rechtmäßigen
Vereinbarung zu lösen, als dies bei einer rechtswidrigen Vereinbarung der Fall ist, sieht der Senat hier erst recht ein Bedürfnis
für eine weitergehende Aufklärung durch den Grundsicherungsträger.
Eine derartige Information war vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund des Kenntnisstandes der Klägerin zu 1) entbehrlich.
Ebenso wenig entfiel das Bedürfnis zu einer dahingehenden Beratung vor dem Hintergrund, dass sich andere Möglichkeiten der
Kostensenkung aufdrängten. Dass ein Vermieter, der eine entsprechende vertragliche Klausel zur Kündbarkeit im Vertrag aufnimmt,
einen Mieter ohne weiteres vorzeitig aus dem Vertrag entlässt, ist kaum zu erwarten. Denn in seinem Interesse liegt es ja
gerade, eine längerfristige Vermietung zu gewährleisten. Auch stellte hier - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts -
aufgrund des im Tatbestand geschilderten konkreten Wohnungsschnitts eine Untervermietung von Wohnraum keine Alternative dar.
Es wäre den Klägerinnen gleichermaßen unzumutbar gewesen, das Dachgeschoss zu beziehen und zur Nutzung der Küche den Wohnraum
eines potentiellen Untermieters zu durchqueren wie umgekehrt als Bewohner des Erdgeschosses einem Untermieter den Durchgang
zur Küche durch eines ihrer Zimmer zuzubilligen. Abgesehen davon wäre im Falle der Untervermietung zweifelhaft, ob den Klägerinnen
noch - der Größe nach - angemessener Wohnraum verblieben wäre. Im Übrigen erscheint angesichts des Zuschnitts des Hauses eine
Untervermietung zu einem Mietzins, der dazu verholfen hätte, die Unterkunftskosten der Klägerinnen auf ein angemessenes Maß
zu senken, wenig realistisch.
Schließlich kann eine entsprechende Aufklärung - entgegen der beim Beklagten anklingenden Auffassung - auch nicht vor dem
Hintergrund als überflüssig angesehen werden, dass die Unterkunftskosten - gemessen am Einkommen der Klägerin zu 1) - von
Anfang an zu hoch gewesen sein könnten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und des Bezuges des Hauses befand
sich die Klägerin zu 1) weder im Leistungsbezug noch war sie damals bei gestelltem Leistungsantrag tatsächlich hilfebedürftig.
Ob ihre Entscheidung, das Haus zu den bekannten Konditionen alleine anzumieten, wirtschaftlich vernünftig war oder nicht,
kann daher für ihren und den Leistungsanspruch ihrer Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rolle spielen.
Der Beklagte war mithin verpflichtet, auch über den gesetzlich vorgesehenen Sechsmonatszeitraum hinaus nicht nur die angemessenen,
sondern die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und - damit konsequenterweise auch - der Heizung zu tragen, wobei
dahinstehen kann, ob von den mietvertraglich geschuldeten 745,00 € eigentlich 30,00 € den Heizkosten zuzuschlagen wären, die
ansonsten in den an den Gasversorger in Höhe von monatlich 147,00 € zu leistenden Vorauszahlungen liegen.
c) Die von ihm für Unterkunft und Heizung übernommenen Kosten hat der Beklagte im Ansatz zu Recht um eine Warmwasserpauschale
bereinigt. Allerdings ist die von ihm hierfür angesetzte Summe in Höhe von 30,00 € (im Juni 2006) bzw. von je 10,65 € (im
Juli, August und September 2006) unrichtig. Denn der Betrag, der für die Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht werden darf,
ist durch die dafür in der Regelleistung enthaltenen Beträge begrenzt (vgl. BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 24 ff.). Danach hätten für die Klägerinnen im Juni 2006 5,97 € bzw. 3,58 € und für die Zeit ab
Juli 2006 monatlich je 6,22 € bzw. je 3,73 € in Abzug gebracht werden dürfen.
Zudem hält der Senat eine andere Berechnungsmethode beim Abzug mehrer Pauschalen in einer Bedarfsgemeinschaft für angezeigt
als vom Beklagten hier (jedenfalls vermutlich) und im Übrigen von den Grundsicherungsträgern typischerweise praktiziert. Der
Berechnungsbogen des sowohl auf eine Individualisierung der Leistungsansprüche als auch eine klare Zuweisung zu den Ansprüchen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einerseits und denen für die Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits verzichtenden
Beklagten lässt erahnen, dass nach Abzug des Gesamtbetrages für die Warmwasseraufbereitung von der Gesamtmiete der verbleibende
Betrag gleichmäßig auf die Klägerinnen umgelegt worden ist. Zwar ist es richtig, für die Klägerinnen jeweils nur die Hälfte
der Unterkunfts- und Heizkosten als Bedarf anzusetzen, da bei gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft die Kosten hierfür im Regelfall
unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Denn die gemeinsame Nutzung einer Wohnung
durch mehrere Familienangehörige lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung
der Aufwendungen für die Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.). Allerdings hat der Senat durchgreifende Zweifel gegen die Berechnungsabfolge. Wird
erst die Gesamtpauschale für alle Nutzer abgezogen und dann die Aufteilung auf die einzelnen Personen vorgenommen, dürfte
dies mit der Konzeption des Abzugs einer individuellen Pauschale je nach der Höhe des Regelsatzes nicht vereinbar sein. Die
Klägerinnen hatten im streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in Höhe von monatlich 147,00 € zu zahlen. Davon entfiel auf
jede Klägerin nach obigen Ausführungen jeweils die Hälfte, mithin ein Anteil in Höhe von 73,50 €. Dieser Betrag ist bei der
Klägerin zu 1) im Juni 2006 um 5,97 € und in den Monaten Juli bis September 2006 um jeweils 6,22 € zu mindern, da in diesem
Umfang in der ihr gewährten Regelleistung Kosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar
2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 24 ff.). Der auf die Klägerin zu 2) entfallende Anteil ist hingegen im Juni 2006 um 3,58 € und
von Juli bis September 2006 um monatlich 3,73 € zu mindern. Dem entsprechend standen der Klägerin zu 1) im Juni 2006 Heizkosten
von 67,53 € und ab Juli 2006 solche in Höhe von 67,28 € zu, während sich für die Klägerin zu 2) Ansprüche in Höhe von 69,92
€ (Juni 2006) bzw. von monatlich 69,77 € (Juli bis September 2006) errechnen. Setzte man hingegen von den Heizkosten zunächst
die in den Regelsätzen der Klägerinnen auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Anteile von 5,97 € und 3,58 € (Juni 2006)
bzw. 6,22 € und 3,73 € (Juli bis September 2006) ab und teilte erst dann den verbleibenden Betrag von 137,45 € (Juni 2006)
bzw. 137,05 € (Juli bis September 2006) auf zwei Personen auf, erhielten die Klägerinnen für die Heizkosten im Juni 2006 je
68,73 € sowie für die Monate Juli bis September 2006 je 68,53 €. Die Klägerin zu 2) müsste damit aus dem ihr zustehenden Sozialgeld
teilweise die Warmwasseraufbereitung ihrer Mutter finanzieren, während diese den ihr dafür zur Verfügung stehenden Betrag
nicht in vollem Umfange einzusetzen hätte.
Der Senat geht daher von folgenden Bedarfen der Klägerinnen aus:
Monat
|
Bedarf K 1) für Lebensunterhalt
|
Bedarf K 1) für dUuH*
|
Bedarf K 2) für Lebensunterhalt
|
Bedarf K 2) für KdUuH*
|
VI
|
331,00
119,00
450,00
|
372,50
+ 73,50
- 5,97
440,03
|
199,00
|
372,50
+ 73,50
- 3,58
442,42
|
VII
|
345,00
124,00
469,00
|
372,50
+ 73,50
- 6,22
439,78
|
207,00
|
372,50
+ 73,50
- 3,73
442,27
|
VIII
|
345,00
124,00
469,00
|
372,50
+ 73,50
- 6,22
439,78
|
207,00
|
372,50
+ 73,50
- 3,73
442,27
|
IX
|
345,00
124,00
469,00
|
372,50
+ 73,50
- 6,22
439,78
|
207,00
|
372,50
+ 73,50
- 3,73
442,27
|
* Kosten der Unterkunft und Heizung
II. Auch hinsichtlich des als anrechenbar angesehenen Einkommens und Vermögens überzeugen den Senat die Berechnungen des Beklagten
nicht.
Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II
sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der hier maßgebenden, seit dem 01. Oktober 2005
geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005.
1) Soweit der Beklagte offenbar davon ausgegangen ist, dass die Klägerinnen kein zu berücksichtigendes Vermögen hatten, ist
dies nicht zu beanstanden.
2) Nicht hingegen überzeugt es den Senat, soweit der Beklagte als Einkommen im fraglichen Zeitraum zum einen allein Kindergeld
und Unterhalt angerechnet hat und dieses zum anderen nicht - jedenfalls nicht hinreichend deutlich - allein der Klägerin zu
2) zugerechnet hat (vgl. §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
a) Sowohl bei dem für die Klägerin zu 2) von ihrem Vater gezahlten Unterhalt als auch bei dem Kindergeld, das vollständig
zur Sicherung ihres eigenen Bedarfs benötigt wurde, handelt es sich um Einkommen der Klägerin zu 2). Dieses ist nicht um eine
Versicherungspauschale zu bereinigen, da nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der im streitgegenständlichen
Zeitraum geltenden Fassung der Abzug einer Versicherungspauschale vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger nur erfolgen
konnte, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebten. Das Einkommen der Klägerin zu
2) war als von der horizontalen Einkommensanrechnung ausgeschlossenes Einkommen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) ausschließlich
auf ihren eigenen Bedarf und gemäß § 19 Satz 3 SGB II vorrangig auf den Bedarf für den Lebensunterhalt anzurechnen.
Nach Berücksichtigung ihres monatlichen Einkommens (Unterhalt in Höhe von 229,00 € und Kindergeld in Höhe von 154,00 €) errechnet
sich daher für die Klägerin zu 2) ein noch ungedeckter Bedarf (nur noch) für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe
von 258,42 € (Juni 2006) bzw. von 266,27 € (Juli bis September 2006).
b) Hinsichtlich des für die Zeit bis einschließlich August 2006 für die Klägerin zu 2) gezahlten Erziehungsgeldes in Höhe
von monatlich 300,00 € ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dieses nach § 10 Abs. 1 BEEG in dem genannten Umfang
von der Berücksichtigung im Rahmen des SGB II freigestellt war.
c) Indes sind zur Überzeugung des Senats die zum einen durch den Vater und zum anderen durch eine Freundin der Klägerin zu
1) geleisteten Zahlungen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Zwar kann im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend
zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen
dar, sodass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen sind, die eine Veränderung des Vermögensstandes
dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben,
denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen
ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel"
zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris, Rn. 16). Der Senat vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei den Zuwendungen
des Vaters bzw. Großvaters der Klägerinnen sowie der Freundin der Klägerin zu 1) um nur darlehensweise gewährte handelte,
was zu Lasten der insoweit beweispflichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris, Rn. 21) Klägerinnen geht.
Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Darlehen oder berücksichtigungsfähiges Einkommen vorliegt, ist, ob ein Darlehensvertrag
entsprechend § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. § 488 BGB sieht in seinem Absatz 1 vor, dass der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten
Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit
das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken,
ist es - insbesondere im Verhältnis von Verwandten zueinander - geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit
eines Darlehensvertrages strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand
der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen
Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt.
Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des so
genannten Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung alle relevanten Umstände des Einzelfalles
mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen
worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere
die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt
werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Nicht erforderlich ist
indes, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung
des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entspricht (BSG, Urteil
vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris, Rn. 20-22). Gemessen daran können weder die Zahlungen auf die Miete durch den Vater der Klägerin
zu 1) noch die Zuwendungen ihrer Freundin mit der erforderlichen Sicherheit als nur darlehensweise erbracht angesehen werden.
aa) Die Klägerin zu 1) hat mit ihrem Vater keinen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen. Der genaue Inhalt der mündlich
getroffenen Absprache ist unklar geblieben. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung
ausgesetzt ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - zitiert nach juris, Rn. 27), liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1) hat vor dem Sozialgericht Neuruppin ausdrücklich bekundet,
dass über die Rückzahlungsmodalitäten noch überhaupt nicht gesprochen worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Landessozialgericht hat sie schließlich angegeben, dass noch keine Rückzahlungen erfolgt seien. Auch lassen sich den Zahlungen
ihres Vaters keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass diese in Erfüllung eines seiner Tochter gewährten Darlehens erfolgten.
Im Gegenteil hat der Vater der Klägerin zu 1) ausweislich der zu den Akten gereichten Kontoauszüge auf den Überweisungen an
die Vermieterin als Verwendungszweck jeweils angegeben, dass es sich um einen "Mietanteil Kstraße, Monat, K" handele. Diese
Formulierung lässt durchaus die Deutung zu, dass er selbst einen Anteil zu erbringen hatte, was vor dem Hintergrund jedenfalls
nicht fern liegend erscheint, dass zunächst er Mieter des Hauses war und seine Tochter - offenbar durchaus auch in seinem
Interesse - in seinen aufgrund der Befristung nicht ohne weiteres kündbaren Vertrag eingetreten ist. Es bieten damit weder
die vertragliche Gestaltung noch die tatsächliche Durchführung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin
zu 1) dieser und seiner Enkelin wirklich (nur) ein Darlehen gewährt hat.
bb) Auch kann der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Freundin der Klägerin zu 1) dieser und der Klägerin zu 2) nur
darlehensweise finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat.
Dass es auch in diesem Verhältnis an einem schriftlichen Darlehensvertrag mangelt, mag irrelevant sein. Nicht aber gilt dies
insoweit, als auch der Inhalt der mündlich getroffenen Absprache unklar ist. So war die Klägerin zu 1) weder vor dem Sozialgericht
noch vor dem Landessozialgericht in der Lage, die genaue Darlehenshöhe anzugeben. Vielmehr hat sie vor dem Sozialgericht lediglich
bekundet, dass die Freundin im streitgegenständlichen Zeitraum etwa 200,00 € monatlich für Einkäufe für sie ausgegeben habe,
eine konkrete Auflistung aber nicht erfolgt sei. Nicht nur ist danach die zunächst vereinbarte Darlehenshöhe unklar, auch
wäre diese ggf. im Nachhinein für eine Rückzahlung nicht mehr konkret feststellbar. Weiter fehlt es an einer Vereinbarung
zu den Rückzahlungsmodalitäten. Die Klägerin zu 1) hat diesbezüglich angegeben, dass mit der Freundin überhaupt keine Vereinbarung
über die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden sei. Insgesamt halten die Absprachen daher einem Fremdvergleich auch
nicht ansatzweise stand. Anderes folgt im Ergebnis auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) nach eigenem Bekunden ihrer
Freundin inzwischen etwa 400,00 € zurückgezahlt hat. Auch diese Zahlungen, die in bar, ohne Zahlung von Zinsen und nicht in
festen Raten erfolgt sein sollen, lassen nicht in der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass die Klägerin zu 1) einer ernsthaften
Rückforderungsverpflichtung ausgesetzt ist. Dabei ist auch zu beachten, dass inzwischen gut vier Jahre vergangen sind und
die Klägerin zu 1) seit Dezember 2006 wieder gearbeitet hat. Selbst im Falle weiteren (ergänzenden) Leistungsbezuges hätte
ihr damit ein Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit zugestanden, der im Falle einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung weitergehende
Rückzahlungen jedenfalls hätte erwarten lassen. Insgesamt hat der Senat daher keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1) sich
ihrer Freundin gegenüber moralisch zur Rückzahlung verpflichtet fühlen mag. Nicht hingegen hat sie nachgewiesen, dass sie
hierzu rechtlich tatsächlich verpflichtet ist. Die erfolgten Zahlungen sind daher - gemindert um die Versicherungspauschale
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 € - als Einkommen anzurechnen, wobei
der Senat auf der Grundlage der Angaben der Klägerin von zugeflossenem Einkommen in Höhe von monatlich 200,00 € ausgegangen
ist.
d) Die von dem Vater der Klägerin zu 1) gezahlten Mietanteile sind in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen und nicht etwa
als zweckbestimmte Einnahmen von der Anrechnung ausgenommen.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die durch den Vater der Klägerin zu 1) in Form von Überweisungen
auf die Miete erbrachten Zahlungen an diese stellen zwar zweckbestimmte Einnahmen dar. Denn eine auf privatrechtlicher Grundlage
erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung
beigemessen ist (vgl. BSG, Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - Rn. 20 f., vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R - Rn. 21 f., vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Rn. 20 und vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R - Rn. 18, zitiert alle nach juris), dem Empfänger also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird (BSG, Urteil vom
01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R - zitiert nach juris, Rn. 18). Dies ist hier der Fall, da die Zahlungen nicht zur freien Verfügung an die Klägerinnen geleistet,
sondern unmittelbar an die Vermieterin zur Befriedigung des Anspruchs auf Mietzahlung überwiesen wurden. Allerdings dienen
die Zahlungen damit gerade keinem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, die unter anderem auch für die Kosten
der Unterkunft erbracht werden.
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, zum einen zu vermeiden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung
durch die Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und zum anderen zu verhindern, dass Doppelleistungen
für einen identischen Zweck erbracht werden (BSG, Urteile vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - Rn. 28, vom 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R - Rn. 14, vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R - Rn. 21 und vom 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R - Rn. 19 sowie - B 4 AS 89/09 R - Rn. 17, alle zitiert nach juris), sind die Zahlungen jedoch zur Überzeugung des Senats vorrangig - und insoweit in Abweichung
der sich grundsätzlich aus § 19 Satz 3 SGB II ergebenden Vorgabe - primär auf den Bedarf der Klägerinnen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung anzurechnen. Denn andernfalls würde zum einen der mit der Zahlung verfolgte Zweck verfehlt, während
zugleich der Beklagte (jedenfalls in weitergehendem Umfang) zur Erbringung von Leistungen für die Unterkunft verpflichtet
wäre. Der Senat hat vor diesem Hintergrund das in den Zahlungen des Vaters der Klägerin zu 1) in Höhe von 440,00 € (im Juli
2006) bzw. in Höhe von 370,00 € (Juni, August und September 2006) liegende Einkommen im Wege der horizontalen Einkommensanrechnung
vorrangig auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet.
Es ergibt sich daraus folgende Verteilung:
Monat
|
Bedarf K 1) für KdUuH
|
Bedarf K 2) für KdUuH
|
Bedarf für die KdUuH insgesamt
|
Verteilbares Einkommen aus den Zahlungen (Groß)Vater
|
Verbleibender ungedeckter Bedarf K 1=
|
Verbleiben-der ungedeckter Bedarf K 2)
|
VI
|
372,50
+ 73,50
- 5,97
440,03
|
258,42
|
698,45,
davon
K 1) 63 %
K 2) 37 %
|
370,00,
davon
K 1) 233,10
K 2) 136,90
|
LU*
450,00
KdUuH
206,93
|
LU (-)
KdUuH
121,52
|
VII
|
372,50
+ 73,50
- 6,22
439,78
|
266,27
|
706,05,
davon
K 1) 62,29 %
K 2) 37,71 %
|
440,00,
davon
K 1) 274,08
K 2) 165,92
|
LU
469,00
KdUuH
165,70
|
LU (-)
KdUuH
100,35
|
VIII
|
372,50
+ 73,50
- 6,22
439,78
|
266,27
|
706,05,
davon
K 1) 62,29 %
K 2) 37,71 %
|
370,00,
davon
K 1) 230,47
K 2) 139,53
|
LU
469,00
KdUuH
209,31
|
LU (-)
KdUuH
126,74
|
IX
|
372,50
+ 73,50
- 6,22
439,78
|
266,27
|
706,05,
davon
K 1) 62,29 %
K 2) 37,71 %
|
370,00,
davon
K 1) 230,47
K 2) 139,53
|
LU
469,00
KdUuH
209,31
|
LU (-)
KdUuH
126,74
|
* Lebensunterhalt
e) In einem weiteren Schritt hat der Senat das um die Versicherungspauschale geminderte, in den Zahlungen der Freundin der
Klägerin zu 1) liegende Einkommen in Höhe von monatlich 170,00 € im Wege der horizontalen Einkommensverteilung auf den verbleibenden
ungedeckten Bedarf der Klägerinnen angerechnet.
Monat
|
Ungedeck-ter Bedarf K 1)
|
Ungedeckter Bedarf K 2)
|
Ungedeckter Bedarf insgesamt
|
Verteilbares Einkommen aus den Zahlungen der Freundin
|
Verbleiben-der ungedeckter Bedarf K 1
|
Verbleiben-der ungedeckter Bedarf K 2
|
VI
|
LU
450,00
KdUuH
206,93
|
LU (-)
KdUuH
121,52
|
778,45,
davon
K 1) 84,39 %
K 2) 15,61 %
|
170,00,
davon
K 1) 143,46
K 2) 26,54
|
LU
306,54
KdUuH
206,93
|
LU (-)
KdUuH
94,98
|
VII
|
LU
469,00
KdUuH
165,70
|
LU (-)
KdUuH
100,35
|
735,05,
davon
K 1) 86,35 %
K 2) 13,65 %
|
170,00,
davon
K 1) 146,80
K 2) 23,20
|
LU
322,20
KdUuH
165,70
|
LU (-)
KdUuH
77,15
|
VIII
|
LU
469,00
KdUuH
209,31
|
LU (-)
KdUuH
126,74
|
805,05,
davon
K 1) 84,26 %
K 2) 15,74 %
|
170,00,
davon
K 1) 143,24
K 2) 26,76
|
LU
325,76
KdUuH
209,31
|
LU (-)
KdUuH
99,98
|
IX
|
LU
469,00
KdUuH
209,31
|
LU (-)
KdUuH
126,74
|
805,05,
davon
K 1) 84,26 %
K 2) 15,74 %
|
170,00,
davon
K 1) 143,24
K 2) 26,76
|
LU
325,76
KdUuH
209,31
|
LU (-)
KdUuH
99,98
|
f) Bei der Berechnung, in welchem Umfang den Klägerinnen damit ein weitergehender Anspruch zustand, als der Beklagte ihnen
zugebilligt hat, ist zu berücksichtigen, dass dieser ihnen für den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst mit Bescheid vom
24. März 2006 monatlich 678,00 € und schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 Leistungen für Juli bis September
2006 in Höhe von monatlich 694,35 € bewilligt hat, ohne insoweit eine klare Individualisierung der Leistungsansprüche und
eine Differenzierung der Ansprüche in solche für den Lebensunterhalt einerseits und solche für die Kosten der Unterkunft und
Heizung andererseits vorzunehmen. Weiter ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte ihnen für die Monate Juli bis September
2006 zwar zuletzt höhere Leistungen, als zunächst zuerkannt, bewilligt hat, dabei aber die Erhöhung der Regelleistungen samt
Mehrbedarfszuschlag in unzulässiger Weise mit einer von ihm vorgenommenen Verringerung der für die Kosten der Unterkunft und
Heizung angesetzten Kosten verrechnet hat.
Der letztlich erfolgten Leistungsbewilligung durch den Beklagten dürfte - eine ordnungsgemäße horizontale Einkommensanrechnung
unterstellend - folgende Berechnung zugrunde liegen:
Monat
|
(Ungedeckter) Bedarf K 1) für LU
|
(Ungedeckter) Bedarf K 1) für KdUuH
|
Bedarf K 2) für LU
|
Bedarf K 2) für KdUuH
|
Ungedeckter Bedarf K 2) nach Abzug ihres Ein-kommens (383,00)
|
Ungedeckter Bedarf insgesamt und so auch bewilligt
|
VI
|
331,00
119,00
450,00
|
206,00*
|
199,00
|
206,00*
|
LU (-) KdUuH 22,00
|
678,00
|
VII
|
345,00
124,00
469,00
|
200,67**
|
207,00
|
200,68**
|
LU (-) KdUuH 24,68
|
694,35
|
VIII
|
345,00
124,00
469,00
|
200,67**
|
207,00
|
200,68**
|
LU (-) KdUuH 24,68
|
694,35
|
IX
|
345,00
124,00
469,00
|
200,67**
|
207,00
|
200,68**
|
LU (-) KdUuH 24,68
|
694,35
|
* 206,00 € = (330,00 € + 112,00 € - 30,00) : 2
** 200,67 € = (303,00 € + 82,00 € - 10,65 €) : 2
Für einen etwaigen weitergehenden Leistungsanspruch gilt danach Folgendes:
aa) Die Klägerin zu 2) ist aufgrund ihres eigenen Einkommens bereits in der Lage, ihren Bedarf für den Lebensunterhalt zu
decken. Bei der Klägerin zu 1) zeigt ein Vergleich der ihr hierfür - einschließlich des Mehrbedarfs für die Alleinerziehung
- tatsächlich zustehenden und der ihr hierfür gewährten Leistungen, dass der Beklagte ihr insoweit mehr bewilligt als ihr
tatsächlich zugestanden hat.
Monat
|
Anspruch K 1) auf Leistungen zum Lebensunterhalt
|
Gewährt für K 1) zum Lebensunterhalt
|
VI
|
306,54
|
450,00
|
VII
|
322,20
|
469,00
|
VIII
|
325,76
|
469,00
|
IX
|
325,76
|
469,00
|
bb) Indes stehen der Klägerin zu 1) für die Kosten der Unterkunft und Heizung weitergehende Leistungen wie folgt zu:
Monat
|
Anspruch K 1) auf Leistungen für die KdUuH
|
Anspruch gerundet
|
gewährt zuletzt an K 1) für KdUuH
|
ursprüngliche Bewilligung
|
Restanspruch der K 1) für die KdUuH in Höhe von
|
VI
|
206,93
|
207,00
|
206,00
|
206,00
|
1,00
|
VII
|
165,70
|
166,00
|
200,67
|
206,00
|
5,33
|
VIII
|
209,31
|
209,00
|
200,67
|
206,00
|
8,33
|
IX
|
209,31
|
209,00
|
200,67
|
206,00
|
8,33
|
Soweit der Senat den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin zu 1) für Juni 2006 für die Kosten der Unterkunft und Heizung
- entgegen der obigen Berechnung - nicht nur weitere Leistungen in Höhe von 1,00 €, sondern von 6,33 € zu gewähren, hat er
missachtet, dass der Beklagte ihr für diesen Monat tatsächlich 206,00 € und nicht nur 200,67 € bewilligt und auch ausgezahlt
hat. Umgekehrt aber hätte der Senat den Beklagten zur Zahlung eben dieses Differenzbetrages von 5,33 € für die Kosten der
Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2006 verurteilen müssen. Denn der Beklagte hatte der Klägerin zu 1) für Juli 2006
für die Kosten der Unterkunft und Heizung zunächst 206,00 € gewährt. An diesen Betrag war er gebunden; er war nicht berechtigt,
den Betrag im Widerspruchsbescheid auf 200,67 € abzusenken. Hingegen bleibt es ohne Bedeutung, dass der Beklagte der Klägerin
zu 1) zunächst für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate August bis September 2006 je 206,00 € gewährt und
diese Leistung letztlich mit seinem Widerspruchsbescheid auf den in der Tabelle aufgeführten Wert gekürzt hatte. Denn der
tatsächlich bestehende Anspruch übersteigt auch diesen Betrag.
cc) Der Klägerin zu 2) stehen für die Kosten der Unterkunft und Heizung weitergehende Leistungen wie folgt zu:
Monat
|
Anspruch K 2) auf Leistungen für die KdUuH
|
Anspruch gerundet
|
gewährt zuletzt an K 2) für die KdUuH
|
Restanspruch der K 2) für die KdUuH in Höhe von
|
VI
|
94,98
|
95,00
|
22,00
|
73,00
|
VII
|
77,15
|
77,00
|
24,68
|
52,32
|
VIII
|
99,98
|
100,00
|
24,68
|
75,32
|
IX
|
99,98
|
100,00
|
24,68
|
75,32
|
Soweit der Senat den Beklagten - der obigen Berechnung zuwider - verurteilt hat, der Klägerin zu 2) für Juni 2006 für die
Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nur weitere Leistungen in Höhe von 73,00 €, sondern von 78,32 € zu gewähren, ist er
zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Leistungsbewilligung für die Kosten der Unterkunft und Heizung ein entsprechender Bedarf
nur in Höhe von 200,68 € statt von 206,00 € zugrunde gelegt und der Klägerin zu 2) damit für diesen Monat insoweit ein Anspruch
nur in Höhe von 16,68 € = [(199,00 € + 200,68 €) - 383,00 €] zuerkannt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden.
|