LSG Chemnitz, Urteil vom 07.02.2006 - 5 SB 122/03
Feststellung des Grades der Behinderung nach den Anhaltspunkten
Nach Ziffer 19 Abs. 3 der Anhaltspunkte für die ärztlichen Gutachtertätigkeiten des sozialen Entschädigungsrechts und nach
dem Schwerbehindertenrecht (AHP) ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen,
die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle anderen Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und in
wie weit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 17.09.2003 S 8 SB 115/03