Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten – nur noch – die Erstattung von Kosten für den Kauf von Fahrkarten.
Der 1995 geborene Kläger stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 14. August 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. Oktober 2017, 25. November
2017 und 15. Mai 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August
2018 bewilligt. Nachdem der Kläger angegeben hatte, ab 22. Mai 2018 in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, stellte der
Beklagte zunächst die Leistungen vorläufig ein, da sich aus dem Arbeitsvertrag die Höhe des Monatsgehaltes nicht ergab (Bescheid
vom 7.6.2018). Der Kläger wurde (mit Schreiben vom 7.6.2018 und Erinnerung vom 2.7.2018) erfolglos aufgefordert, u.a. eine
Gehaltsabrechnung vorzulegen. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23. Juli 2018 die Bewilligungsentscheidungen ab
1. Juli 2018 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit aufgrund der Arbeitsaufnahme auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am
27. September 2018 reichte der Kläger seine Gehaltsabrechnung für August 2018 und am 4. Oktober 2018 einen Weiterbewilligungsantrag
ein. Der Beklagte ging in der Folge von einer Antragstellung am 27. September 2018 aus und forderte den Kläger auf, u.a. die
Verdienstbescheinigungen für Juli und ab September 2018 vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin die Gehaltsabrechnung für August
2018 vor und teilte mit, er sei ohne festen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen
lediglich für den Monat September 2018, legte dabei auf Bedarfsseite nur den Regelbedarf zugrunde und rechnete das erzielte
Erwerbseinkommen an. Am 22. Oktober 2018 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag und wurde wiederum vom Beklagten
zur Mitwirkung aufgefordert, u.a. möge der Kläger einen unterschriebenen Weiterbewilligungsantrag einreichen. Am 7. November
2018 legte der Kläger, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen Bescheid vom 19. Oktober 2018 ein, da keine
Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigt worden seien. Der Beklagte bat deshalb um Nachweis, wo sich der Kläger im September
2018 aufgehalten habe. Mit Bescheid vom 15. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen
ab 1. Oktober 2018 ganz. Die Bevollmächtigten des Klägers übersandten dem Beklagten ein Wohnungskündigungsschreiben des Vermieters
vom 3. September 2018 mit einem vorgesehenen Abnahmetermin für die Wohnung am 5. Oktober 2018, woraufhin der Beklagte darauf
hinwies, dass dies nicht als Nachweis ausreiche. Eine am 6. Dezember 2018 erfolgte Mitteilung des Klägers, sein Beschäftigungsverhältnis
(zum 20.11.2018) gekündigt zu haben, fasste der Beklagte als neuen Leistungsantrag auf. Am 9. Dezember stellten die Bevollmächtigten
des Klägers einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom „22.10.2018“, woraufhin der Beklagte (am 11.12.2018) darauf hinwies,
dass ein Bescheid mit diesem Datum nicht existiere. Unter dem 11. Dezember 2018 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme
auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2018 erneut zur Mitwirkung auf. Am 19. Dezember 2018 äußerten die Bevollmächtigten des Klägers,
dass sich der Überprüfungsantrag auf den Bescheid vom 19. Oktober 2018 beziehe. Unter dem 17. Dezember 2018 bestätigte der
vormalige Vermieter des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass der Kläger die Wohnung in Elmshorn am 5. Oktober 2018 übergeben
habe. Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 half der Beklagte dem Widerspruch vom 7. November 2018 ab und berücksichtigte nun Aufwendungen
für die Unterkunft und Heizung für den Monat September 2018. Mit Bescheid vom 22. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger
Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 13. Dezember 2018. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe angegeben,
sich ab 13. Dezember 2018 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2019 erfolgte die Ablehnung
des Leistungsantrags vom 27. September 2018 hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018. Zur Begründung
hieß es, im Oktober und November 2018 habe sich kein Leistungsanspruch errechnet, da das erzielte Einkommen den Bedarf des
Klägers überstiegen habe. Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigten gewesen, da die bisherige Wohnung durch den
Vermieter fristlos gekündigt worden sei und der Kläger ab Oktober 2018 seine Wohnung verlassen habe.
Der Kläger, der zum 21. Januar 2019 nach Geesthacht umgezogen war, stellte am 15. August 2019 einen Überprüfungsantrag in
Bezug auf den Bescheid vom 22. März 2019 und führte aus, er habe für Dezember 2018 einen höheren Leistungsanspruch, da er
erst am 19. Dezember 2018 in die Schweiz gefahren sei.
Am 14. November 2019 erhob der Kläger wegen Nichtbescheidung seines Überprüfungsantrags Untätigkeitsklage zum Sozialgericht
Hamburg (S 22 AS 1894/20).
Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab und führte aus, der Kläger begehre Leistungen
für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018. Der genannte Leistungszeitraum sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens
S 22 AS 3853/19 vor dem Sozialgericht.
Der Kläger legte am 9. Februar 2020 Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 18. Februar 2020 zurückwies.
Das Sozialgericht führte die Untätigkeitsklage daraufhin als Klage gegen den Widerspruchsbescheid weiter (S 22 AS 1894/20, nachfolgend Landessozialgericht Hamburg – L 4 AS 342/20) und wies die dort auf Leistungen ab dem 21. November 2018 Klage gerichtete Klage durch Urteil vom 2. November 2020 ab.
Am 6. Januar 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe
ihm für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 22. November 2018 keine Fahrkarten bezahlt. Er habe während dieser Zeit in Teilzeit
gearbeitet. Zudem habe er sich im Zeitraum vom 3. November 2018 bis zum 7. November 2018 in der Asklepios Klinik Altona befunden.
In diese Zeit habe der Beklagte „auch nicht gezahlt“.
Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis
zum 22. November 2018 Fahrkarten zu bezahlen sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 3.
November 2018 bis zum 7. November 2018 zu gewähren.
Der Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, da bezüglich der Zahlungsbegehren des Klägers kein Vorverfahren durchgeführt
worden sei.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und den Kläger auf die Unzulässigkeit der
Klage hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2021, dem Kläger am 26. August 2021 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger erhebe sie als direkte Zahlungsklage, was nach verwaltungsprozessrechtlicher
Dogmatik eine echte Leistungsklage darstelle. Die echte Leistungsklage sei aber nur statthaft, wenn über den Leistungsanspruch,
der mit der Klage geltend gemacht werde, kein Verwaltungsakt zu ergehen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Zahlungen nach
dem SGB II – seien es Fahrtkosten oder sonstige existenzsichernden Leistungen – würden vielmehr nur durch bzw. aufgrund eines zuvor
erlassenen Verwaltungsaktes (eines Bewilligungsbescheides) erbracht. Ein solcher Bescheid aber müsse mit einer kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage (als Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage) erstritten
werden. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder Versagungsgegenklage wiederum könne nur dann zulässig erhoben
werden, wenn zuvor ein sogenanntes Vor- bzw. Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei, d.h. der Bürger müsse die betreffende
Leistung beantragen, und wenn die Gewährung durch einen Bescheid abgelehnt werde, müsse er hiergegen Widerspruch einlegen
und dessen Zurückweisung durch einen Widerspruchsbescheid abwarten. Erst dann könne eine zulässige (kombinierte) Anfechtungs-
und Leistungsklage oder eine Versagungsgegenklage erhoben werden. An der Durchführung solcher Vorverfahren fehle es hier mit
Blick auf die vom Kläger begehrten Leistungen. Die Klage sei deshalb als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder
als Versagungsgegenklage unzulässig. Daneben sei sie auch als Untätigkeitsklage unzulässig, weil vom Kläger nicht nachgewiesen
worden sei, dass er die begehrten Leistungen vom Beklagten beantragt habe und seither mehr als sechs Monate verstrichen seien.
Der Kläger hat am 27. September 2021, einem Montag, Berufung eingelegt.
Er hat durch seinen zwischenzeitlichen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten
Ansprüche dürften erfüllt sein. Das Sozialgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass er es versäumt habe, ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen. Es habe nahegelegen, dass er dringend auf die beantragten Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
angewiesen gewesen sei, so dass die Klage in einen Eilantrag hätte umgedeutet werden müssen. Nähere Angaben zu den erhobenen
Ansprüchen könnten erst nach Einsicht in die Leistungs- und die Prozessakte gemacht werden.
Nach Gewährung von Akteneinsicht durch den Senat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann vorgetragen, der Kläger
habe erhebliche Schwierigkeiten, die Berufung mündlich vor dem Prozessbevollmächtigten zu begründen, weshalb um Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gebeten werde.
Am 3. Juni 2022 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Der Berichterstatter hat im Termin die Übertragung
der Berufung nach §
153 Abs.
5 SGG angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Der Kläger hat erklärt, damit nicht einverstanden zu
sein. Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat der Senat die angekündigte Übertragung auf den Berichterstatter vorgenommen.
Am 19. September 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, er habe seinerzeit
einen Teilzeitjob angefangen und einen Antrag auf Geld für Fahrkarten beim Beklagte gestellt, der Beklagte habe aber nur eine
einzige Fahrkarte bezahlt. Er habe einen Anspruch auf Geld für Fahrkarten, entweder gegen seinen Arbeitgeber oder gegen den
Beklagten. Es gehe ihm in diesem Verfahren nur noch um die Fahrkarten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid vom 24. August 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Zeitraum vom 1. September 2018
bis 30. September 2018, für den halben Oktober 2018 sowie für die Zeit vom 1. November bis zum 30. November 2018 Leistungen
für Fahrtkarten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte
sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
I.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 zu Recht abgewiesen. Die Klage, die der Kläger im
Berufungsverfahren auf eine Kostenerstattung für den Kauf von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in den Monaten September
bis November 2018 beschränkt hat, ist bereits unzulässig.
II.
III.