Tatbestand
Der Kläger, der unter gesetzlicher Betreuung steht und zuletzt im Dezember 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten bezogen hatte, hat am 14. April 2020 Klage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit dem Ziel „einer
Entscheidung gegen das Zentrum in seiner Gesamtheit“ erhoben.
Im Einzelnen hat der Kläger ausgeführt, Kontoauszüge dürften vom Beklagten nur eingesehen, nicht aber gespeichert werden,
der Beklagte behaupte fälschlicherweise, dass nur in bestimmten Fällen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
übernommen würden, in Eingliederungsvereinbarungen des Beklagten fehle eine Gegenpflicht des Beklagten und der Beklagte gebe
in einem Arbeitslosengeld II-Ratgeber, der im Comic-Format herausgegeben sei, eine Reihe falscher Hinweise.
Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen (Beschluss vom 25.5.2020 – 15 A 134/20; die dagegen gerichtete Beschwerde ist durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli
2020 – 3 O 21/20 – verworfen worden).
Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 4. September 2020 darauf hingewiesen, dass seine Klage mangels erkennbaren
konkreten Rechtsschutzzieles unzulässig sein dürfte und den Kläger aufgefordert zu präzisieren, worum es ihm genau gehe, insbesondere
mitzuteilen, worin genau seiner Meinung nach eine Verletzung seiner eigenen Rechte zu sehen sei. Es hat den Kläger ferner
darauf hingewiesen, dass er nur die Verletzung eigener Rechte rügen könne, nicht aber, dass ein Merkblatt des Beklagten inhaltlich
falsch sei.
Der Kläger hat darauf nicht reagiert. Einen Antrag hat er vor dem Sozialgericht nicht gestellt. Der Beklagte hat sich zur
Sache nicht eingelassen und ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 abgewiesen. Die Klage
sei unzulässig. Es sei kein konkretes Rechtsschutzziel erkennbar. Ein solches habe der Kläger auch nicht auf den gerichtlichen
Hinweis vom 4. September 2020 hin formuliert.
Der Kläger hat am 26. Oktober 2020 Berufung eingelegt.
Er hat wiederholt, dass der Beklagte gegen Vorschriften des Sozialdatenschutzes verstoße. E-Mails mit Bewilligungsbescheiden
und anderen Unterlagen seien durch den Beklagten ohne seine Zustimmung verschickt worden. Seine E-Mail-Adresse werde von fünf
Personen verwendet. Weitere Gründe für die Verletzung seiner Datenschutzrechte seien in der der Strafakte des Amtsgerichtes
Elmshorn dokumentiert.
Die Beteiligten haben keine Anträge im Berufungsverfahren gestellt, der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Am 11. Juli 2022 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Der Kläger hat darin auf Befragen erklärt,
er wisse nicht mehr, was er in dem vorliegenden Verfahren geschrieben habe. Der Beklagtenvertreter hat im Termin erläutert,
er könne sich vorstellen, dass es dem Kläger um einen Comic gehe, den der Beklagte damals zur besseren Erläuterung der Regeln
des SGB II herausgegeben habe. Der Kläger hat erwidert, um den Comic gehe es ihm nicht, sondern darum, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Beklagten seinerzeit falsche Informationen über ihn eingetragen hätten.
Der Berichterstatter hat im Termin die Übertragung der Berufung nach §
153 Abs.
5 SGG angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Der Kläger hat erklärt, damit nicht einverstanden zu
sein. Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat der Senat die angekündigte Übertragung auf den Berichterstatter vorgenommen.
Am 19. September 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin auf den Hinweis, der Senat
gehe bislang davon aus, dass sich die Klage im weitesten Sinne gegen eine falsche Sachbearbeitung des Beklagten richte, geäußert,
es gehe ihm um die Gewährung von Akteneinsicht. Einen Antrag wolle er nicht stellen. Es solle aber ins Protokoll aufgenommen
werden, so der Kläger wörtlich, „dass in meinem Ausweis steht, dass ich nur in S. wohnen darf.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die Prozessakte sowie
den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch sonst zulässige Berufung, über die das Gericht durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden
kann, da der Senat das Verfahren nach §
153 Abs.
5 SGG übertragen hat, bleibt ohne Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig.
Es mangelt, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, an einem konkreten Rechtsschutzziel. Der Kläger hat es auch
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vermocht, sein Begehren konkret darzustellen.
Zunächst hatte der Kläger bei Klageerhebung gerügt, dass der Beklagte fehlerhaft zu Fragen der Übernahme der Krankenkassenbeiträge
berate, in Eingliederungsvereinbarungen keine eigene Gegenpflicht aufnehme und einen Arbeitslosengeld II-Ratgeber im Comic-Format
herausgegeben habe, der eine Reihe falscher Hinweise enthalte. Sodann hat der Kläger – ohne die Vorgänge und die dadurch bei
ihm vermeintlich eingetretenen Rechtsverletzungen näher zu substantiieren – bemängelt, dass der Beklagte Bewilligungsbescheide
per E-Mail versendet habe, nur um letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erklären, es gehe ihm in diesem
Verfahren um die Gewährung von Akteneinsicht, und darüber hinaus solle – so der Kläger sinngemäß – ins Protokoll aufgenommen
werden, dass er einer Wohnsitzauflage unterliege. Trotz mehrfacher Nachfrage war es dem Senat auch im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht möglich, das wirkliche Begehren des Klägers aufzuklären.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.