Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger, der eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund (monatlicher Zahlbetrag ab 1.7.2020: 1245,25
Euro) bezieht, begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die Beklagte lehnte seinen im Oktober 2020 gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab, da das Einkommen
bedarfsdeckend sei (Bescheid vom 22.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2021). Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 12.10.2021; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg
vom 17.3.2022). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, das vorhandene Einkommen übersteige den Bedarf um monatlich mehrere hundert Euro.
Fragen der sog gemischten Bedarfsgemeinschaft wegen der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) stehenden Ehefrau des Klägers stellten sich nicht; im Falle einer Anrechnung von Einkommen des Klägers bei der Berechnung
des Leistungsanspruchs seiner Ehefrau verbliebe ihm jedenfalls sein sozialhilferechtlicher Bedarf. Geltend gemachte Mietschulden
könnten im vorliegenden Fall nicht als Bedarf anerkannt werden.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe
(PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht, weil umfängliche Rechtsprechung sowohl zur Frage der vollumfänglichen
Berücksichtigung von Altersrente als Einkommen (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 19; BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R - SozR 4-3500 § 2 Nr 3 RdNr 12) als auch zu Schnittstellen des SGB XII mit dem SGB II beim Zusammenleben mit einem Partner, der Leistungen nach dem SGB II bezieht (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 31; BSG vom 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R - SozR 4-4200 § 5 Nr 5 RdNr 16) vorliegt. Bei der Frage, ob Ansprüche auf Mietschuldenübernahme bestehen, handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall,
die die Revision nicht eröffnen kann (BSG vom 4.1.2022 - B 8 SO 19/20 BH - RdNr 5).
Aus den vorstehenden Gründen ist auch für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nichts ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend machen könnte. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da er ordnungsgemäß
in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Soweit der Kläger vorbringt, eine mündliche Verhandlung
mit seiner Anwesenheit habe nicht stattgefunden und es seien ihm Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt nicht bewilligt worden,
macht er in der Sache eine Versagung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz <GG>) geltend, die aber nicht vorliegt. Denn das LSG hatte über seinen Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten entschieden und ihm
trotz der Nichtanordnung seines persönlichen Erscheinens auf seinen Wunsch, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vorab
eine Bahnfahrkarte übersandt sowie ihm die Übernahme von Taxikosten für die Strecken zwischen Wohnung und Bahnhof sowie zwischen
Gericht und Bahnhof zugesichert. Der Kläger selbst hat hierauf 3 Tage vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Bahnfahrkarte
könne storniert werden, da er einen Facharzttermin wahrnehmen werde, eine Terminverlegung hat er jedoch nicht beantragt. Ohnehin
stellt sich die Entscheidung des LSG in der Sache als zutreffend dar, sodass auch nicht ersichtlich ist, welcher Vortrag in
der Sache dem Kläger zum Erfolg hätte verhelfen können.
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).