LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022 - 2 U 50/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Verweisung eines Unternehmens an die zuständige Berufsgenossenschaft - gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
- monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen
Vorinstanzen: SG Hamburg 16.10.2019 S 36 U 320/16
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst
trägt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Überweisung in die Zuständigkeit der beigeladenen Berufsgenossenschaft E. (BG E.).
Die Klägerin firmiert unter der Bezeichnung A. GmbH und war seit ihrer Unternehmenseröffnung am 14. April 1992 unter der ersten
Firmierung „M.“ als Zeitarbeitsunternehmen im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 beantragte die Klägerin die Überweisung von der Beklagten zur Beigeladenen. Sie begründete
ihren Antrag insbesondere damit, dass sie ausschließlich Ingenieure, Techniker und andere technische Berufe im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
an Unternehmen der Luftfahrtindustrie verleihe. Hauptkunde sei seit Jahren die E1, zuletzt zu 100%. Die Leiharbeitnehmer blieben
über einen längeren Zeitraum (36 Monate) in einem Kundenbetrieb und seien nicht an unterschiedlichen Arbeitsplätzen eingesetzt.
Typische zusätzliche Unfallgefahren, wie sie aus einem häufigen Wechsel der Einsatzbetriebe mit Blick auf Arbeitsweg, Arbeitsumfeld
und Arbeitsabläufe entsprängen, bestünden daher nicht. Es liege ein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen vor.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2014 lehnte die Beklagte eine Überweisung der Klägerin an die Beigeladene ab. Das Überweisungsverfahren
richte sich nach der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII), welcher Lex specialis gegenüber den §§ 44, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei. Nach dieser Vorschrift sei für ein Unternehmen ein Zuständigkeitswechsel nur dann möglich, wenn die Feststellung der
Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen sei oder dauerhafte Veränderungen im Unternehmen eingetreten seien, welche zu
einer Veränderung der materiellen Zuständigkeit führten. Die Beklagte führte aus, dass weder eine von Anfang an unrichtige
Feststellung der Zuständigkeit noch eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse vorliege. Insbesondere sei die
Klägerin kein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen, da die Beschäftigten in unterschiedliche Berufsgruppen vermittelt
würden. Von einer monostrukturellen Verleihtätigkeit könne nur gesprochen werden, wenn der gesamte Bereich der Luftfahrtindustrie
nur einer Berufsgenossenschaft zugeordnet wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Zur Luftfahrtindustrie zählten auch alle Produktionsstätten,
die im Flugzeugbau involviert seien. Hauptsächlich seien dies Flugzeughersteller und Zuliefererbetriebe. Es fänden sich daher
unter den Versicherten verschiedener Berufsgenossenschaften Arbeitnehmer, die solche Tätigkeiten verrichteten. Die Zuständigkeit
des Unfallversicherungsträgers hänge vom Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeiten ab. Liege der Schwerpunkt im Bereich der Montage,
ergebe sich die Zuständigkeit der Beigeladenen, im Bereich der Entwicklung die Zuständigkeit der Beklagten, im Bereich der
Lackierung und Beschichtungstechnik die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI),
im Bereich der Lagerung die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) und im Bereich Metallbau
die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
Ferner komme es darauf an, welche Tätigkeiten die verliehenen Mitarbeiter auch tatsächlich ausübten. Die Tatsache, dass Tätigkeiten
von Mitarbeitern einem Sammelbegriff zugeordnet werden könnten, könne nicht dazu führen, ein Verleihunternehmen als monostrukturell
anzusehen. Vertrags- oder Lohnunterlagen, die eine monostrukturelle Zeitarbeit begründen könnten, wie z.B. Zeitarbeitsverträge,
Dienstleistungsverträge, Lohnjournale, Listen, aus denen hervorgehe, in welcher Berufsgruppe die Mitarbeiter verliehen würden,
seien nicht vorgelegt worden. Nach den Unterlagen der Beklagten handele es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit ca.
570 Beschäftigten, welches Metallbauer, Maler oder Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik als Lackierer sowie Luft-
und Raumfahrtingenieure, kaufmännische Mitarbeiter, IT-Mitarbeiter, Logistikfachkräfte und Techniker im Bereich der Luftfahrtindustrie
verleihe.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte aus, dass das Gefährdungspotential, welchem die Arbeitnehmer
ausgesetzt seien, zu 100 % Betrieben entstamme, für die die Beigeladene zuständig sei. Dem Widerspruch fügte die Klägerin
eine Liste mit den von ihr eingesetzten Arbeitnehmer/innen bei. Darunter fanden sich u.a. Berufe eines/einer Fernmeldeelektronikers/in,
Bestückers/in für Elektromontage, Sekretärs/in, Fluggerätemechanikers/in, Fernmeldemonteurs/in, Fluggerätebauers/in, Lackierers/in,
Elektriker/in – Gerätetechnik, Elektroinstallateur/in, Mechaniker/in, Maler/in, Lager- und Transportarbeiters/in, Schlossers/in,
Fachhelfers/in, Assistenten/in Personalwesen, kaufmännischen Assistenten/in Bürowirtschaft, Sattlers/in, Karosseriebauers/in,
Dipl.-Ing. Elektrotechnik, Anlagenmechanikers/in und Tischlers/in.
Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 6. Februar 2015 mit, dass sie sich für das Unternehmen der Klägerin zuständig halte,
da diese ihre Zeitarbeitnehmer ausschließlich an ihr Mitgliedsunternehmen E1 verleihe.
Die daraufhin angerufene Schiedsstelle entschied am 16. Juni 2016, dass die Beklagte für das Unternehmen der Klägerin sachlich
zuständig sei. Dieses sei kein monostrukturelles Unternehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/04 R) sei ein nicht monostrukturelles Unternehmen ein solches, das Arbeitnehmer nicht nur in einen bestimmten, sondern in verschiedene
Gewerbezweige verleihe. Sofern nicht schon auf die verwaltende Tätigkeit als wirtschaftlicher Zweck des Unternehmens abzustellen
sei, sondern auf den Einsatz der verliehenen Arbeitnehmer, komme keine andere Berufsgenossenschaft in Betracht. Dies führe
zur Auffangvorschrift der Beklagten nach Nr. 2 e) der Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 22. April
1942. Durch die Tätigkeit der verliehenen Arbeitnehmer in verschiedenen Gewerbezweigen sei eine Zuordnung zu einem bestimmten
Gewerbezweig und infolge dessen zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft ausgeschlossen.
Die Risiken für die Leiharbeitnehmer ergäben sich überwiegend aus den Risiken im Unternehmen des Entleihers. Daher gelte:
Verleihunternehmen, die Arbeitnehmer an Unternehmen verliehen, die in die Zuständigkeit verschiedener Berufsgenossenschaften
fielen, könnten unter sachlichen Gesichtspunkten keiner BG zugeordnet werden, so dass die Auffangkompetenz der VBG greife.
Für monostrukturelle Verleihunternehmen, d.h. solche, die nur Arbeitnehmer mit identischem Gefährdungspotenzial an Unternehmer
eines bestimmten Gewerbezweiges in der alleinigen Zuständigkeit einer BG verliehen, sei diese BG zuständig.
Nach den Angaben der Klägerin habe diese Arbeitskräfte in 10 Unternehmen der Luftfahrtindustrie, welche bei der Beigeladenen
versichert seien, verliehen und weitere Arbeitnehmer in 14 anderweitig versicherte Unternehmen. Bei einer Überlassung von
Arbeitnehmern in mehrere, bei verschiedenen Berufsgenossenschaften versicherte Gewerbezweige liege keine „monostrukturelle“
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne der Rechtsprechung des BSG vor. Es genüge nicht, wenn nur die Mehrheit der Zeitarbeitnehmer in Unternehmen der Beigeladenen verliehen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und nahm im Wesentliche die Argumentation
der Schiedsstelle auf, wonach es im Hinblick auf eine monostrukturelle Arbeitnehmerüberlassung nicht genüge, wenn nur die
Mehrheit der Zeitarbeitnehmer in Unternehmen der BG E. verliehen werde.
Die hiergegen erhobene trotz mehrfacher Aufforderung unbegründet gebliebene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid
vom 16. Oktober 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 18. November 2019, abgewiesen und auf die Gründe
des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 18. Dezember 2019 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, zwar sei sie
ein Zeitarbeitsunternehmen, dies jedoch mit der Besonderheit, dass ihr Personal ausschließlich auf Tätigkeiten im Bereich
Bau, Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen spezialisiert sei. Sie setze daher dieses Personal auch ausschließlich
bei Kunden der Luftfahrtindustrie im Bereich des Baus und der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen ein. Das klägerische
Unternehmen sei daher im doppelten Sinne monostrukturell. Zudem habe man Personal weit überwiegend an Unternehmen überlassen,
die der Beigeladenen als zuständiger Berufsgenossenschaft angehörten, zuletzt, nämlich im Juni 2020, habe der Anteil sogar
bei 98 % gelegen. Seit dem 1. Oktober 2020 überlasse die Klägerin ihre Zeitarbeitnehmer sogar zu 100 % an Unternehmen, die
der Beigeladenen angehörten und gebe etwaige Anfragen von Kunden, die nicht der Beigeladenen angehörten, seit dem 1. Januar
2021 an andere Zeitarbeitsfirmen im Konzern ab. Somit sei spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die Beigeladene die zuständige
Berufsgenossenschaft, denn diese habe die sachliche Spezialzuständigkeit für alle Unternehmen des Gewerbezweiges „Bau von
Luft- und Raumfahrzeugen“ inklusive deren Büroteilen. Demgegenüber habe die Beklagte nur eine Auffangzuständigkeit. Diese
gelte jedoch nur bei multistrukturellen Zeitarbeitsunternehmen. Für ein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen, wie sie,
die Klägerin, welches Zeitarbeitnehmer ausschließlich an Unternehmen eines bestimmten Gewerbezweiges überlasse, sei dagegen
die Berufsgenossenschaft sachlich zuständig, die für die Unternehmen zuständig sei, denen die Leiharbeitnehmer überlassen
werden. Dies sei auch sachgerecht. Sie, die Klägerin, habe mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 eine wesentliche und dauerhafte
Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 136 Abs. 2 S. 2 SGB VII herbeigeführt, denn sie setze nunmehr ihre Zeitarbeitnehmer ausschließlich, also ohne jede Ausnahme, bei Kunden ein, die
einer einzigen Berufsgenossenschaft angehörten. Dies werde auch zukünftig so gehalten und andere Kunden weiterverwiesen.
Tatsächlich sei die Klägerin aber auch bereits im Jahr 2013 an die Beigeladene zu überweisen gewesen, denn sie sei bereits
zu diesem Zeitpunkt ein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen gewesen, weil sie ausschließlich an Kunden in dem Gewerbezweig
„Bau von Luft- und Raumfahrzeugen“ Zeitarbeitnehmer überlassen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) nicht Voraussetzung, dass diese Unternehmen auch alle der Beigeladenen angehören müssten, es gehe ausschließlich um die
Einheitlichkeit des Gewerbezweiges, nicht auch der Berufsgenossenschaft. Dies sei auch folgerichtig, denn zwei Unternehmen
könnten im gleichen Gewerbezweig tätig und dennoch z.B. aus historischen Gründen der Katasterstetigkeit unterschiedlichen
Berufsgenossenschaften zugeordnet sein.
Selbst wenn man einen noch strengeren Maßstab als das BSG anlegen wolle, ändere dies nichts, es komme nämlich nicht auf die ausschließliche, sondern auf die überwiegende Tätigkeit
der Arbeitnehmer an. Diese seien jedoch bereits seit 2009 nur zu einem sehr geringen Prozentsatz bei Kunden eingesetzt gewesen,
die nicht der Beigeladenen zugeordnet gewesen seien. Diese Entwicklung von einem multistrukturellen Zeitarbeitsunternehmen
zu einem monostrukturellen stelle eine wesentliche und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 136 Abs. 2 S. 2 SGB VII dar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das klägerische Unternehmen
mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu überweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Überweisung
lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Zuständigkeit der Beklagten bestimme sich ab 1. Januar 1997 nach § 122 Abs. 2 SGB VII. Danach bleibe jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig gewesen
sei, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regele. Eine Rechtsverordnung zur
Regelung der sachlichen Zuständigkeit sei weder auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII noch der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung ( RVO) erlassen worden. Maßgeblich für die Beurteilung sei daher der die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften regelnde
Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885, das vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellte alphabetische Verzeichnis „der Gewerbezweige
nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und die vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen, insbesondere aber der
Erlass des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 16. März 1942 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des RVA, die
als vorkonstitutionelles Recht nach der Rechtsprechung des BSG weiter gölten. Zwar seien Zeitarbeitsunternehmen in all diesen Unterlagen nicht aufgeführt und einer bestimmten Berufsgenossenschaft
oder ihren Rechtsnachfolgern zugeordnet worden, sei aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht
ausdrücklich einer Berufsgenossenschaft zugeordnet, so sei das umstrittene Unternehmen in entsprechender Anwendung der bezeichneten
Vorschriften derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten stehe. Als geeigneten
Maßstab hierfür habe das BSG es angesehen, bei welcher Berufsgenossenschaft die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung
gewährleistet werde. Könne danach ein Unternehmen keiner bestimmten Berufsgenossenschaft zugeordnet werden, so sei sie, die
Beklagte, für das Unternehmen zuständig. Bei einem nicht „monostrukturellen" Zeitarbeitsunternehmen, welches Arbeitnehmer
immer nicht nur in einen bestimmten, sondern in verschiedene Gewerbezweige verleihe, kommt nach den zuvor genannten Maßstäben
keine Berufsgenossenschaft in Betracht. Dies führe zur Auffangzuständigkeit der Beklagten nach Nr. 2 e) der Ausführungsbestimmungen
des RVA vom 22. April 1942. Durch die Tätigkeit der verliehenen Arbeitnehmer in verschiedenen Gewerbezweigen sei eine Zuordnung
zu einem bestimmten Gewerbezweig und infolge dessen zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft ausgeschlossen. Die Leiharbeitnehmer
seien in ihrer Tätigkeit unterschiedlichen Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner Berufsgenossenschaft allumfassend zugeordnet
werden könnten. Eine sachgerechte Prävention könne in solchen Fällen nur durch die Anwendung der im Entleihbetrieb geltenden
Unfallverhütungsvorschriften — neben denen des für den Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträger — nach den §§ 16,17 SGB VII und durch ergänzende Maßnahmen gewährleistet werden. Die Zuordnung eines Zeitarbeitsunternehmens zu einer Fach-Berufsgenossenschaft,
beispielsweise nach dem überwiegenden Gewerbezweig, widerspreche darüber hinaus dem seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit. Denn dem Zeitarbeitsunternehmen sei der flexible, nicht auf einen Gewerbezweig
fixierte Arbeitseinsatz immanent; die Branche, in die Arbeitnehmer „verliehen" würden, könne schneller gewechselt werden,
als dies bei einem anderen Unternehmen möglich sei. Dies liege einmal daran, dass das vorwiegende „Produktionsmittel" des
Zeitarbeitsunternehmens der „verliehene" Arbeitnehmer sei, der flexibler eingesetzt werden könne als Maschinen und andere
sächliche Produktionsmittel. Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte
und nicht mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gelte ganz besonders für solche Zeitarbeitsunternehmen,
die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert seien und deren „Verleihspektrum" sich umso mehr nach den nachfragenden
Auftraggebern richte.
Die Voraussetzungen für eine Überweisung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 2. Alternative SGB VII (wesentliche Änderungen im Unternehmen) lägen ebenfalls nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse
im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die zu einer Änderung der Zuständigkeit führe, liege dann vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet
worden sei (§136 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Die Eintragung bei der Beklagten wäre dann zu verändern, wenn nach formeller Feststellung der Zuständigkeit eine wesentliche,
für die bisherige Zugehörigkeit bedeutungsvolle Veränderung in den Unternehmensverhältnissen eingetreten wäre.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Verleihunternehmen um ein identisches Gefährdungspotenzial handele, komme es auch
nach Auffassung der BSG-Rechtsprechung entscheidend darauf an, welche Tätigkeiten die verliehenen Mitarbeiter auch tatsächlich ausübten. Die Tatsache,
dass Tätigkeiten von Mitarbeitern einem Sammelbegriff zugeordnet werden könnten — wie hier dem Begriff Luftfahrtindustrie
— könne nicht dazu führen, dass ein identisches Gefährdungspotenzial vorliege, da die Tätigkeiten nicht nur einer gewerblichen
Berufsgenossenschaft zugeordnet werden könnten. Zur Luftfahrtindustrie zählten Produktionsstätten, die im Flugzeugbau involviert
seien. Hierzu zählten in erster Linie die Flugzeughersteller, aber auch die Zuliefererbetriebe. Bereits die Zulieferbetriebe
könnten unterschiedlichen Berufsgenossenschaften angehören.
Ein Zeitarbeitsunternehmen, das Arbeitnehmer nicht nur in einen bestimmten, sondern in verschiedene Tätigkeitsbereiche überlasse,
werde nicht „monostrukturell" betrieben. Durch die unterschiedlichen Tätigkeiten der verliehenen Arbeitnehmer sei eine Zuordnung
zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft ausgeschlossen. Die Leiharbeitnehmer seien in ihrer Tätigkeit unterschiedlichsten
Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner Berufsgenossenschaft allumfassend zugeordnet werden könnten. Dies bedeute im Umkehrschluss,
dass nur dann ein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen vorliegen könne, wenn Arbeitnehmer nur in einen bestimmten Tätigkeitsbereich
überlassen werden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin nach eigenen Angaben Arbeitskräfte in zehn Unternehmen der Luftfahrtindustrie,
die bei der Beigeladenen versichert seien, und in 14 anderweitig versicherte Unternehmen verliehen, welche in den Zuständigkeitsbereich
von verschiedenen Berufsgenossenschaften fielen. Es sei daher keineswegs nur in den Gewerbezweigen verliehen worden, die der
Beigeladenen angehört hätten. Nach den von der Klägerin überreichten Unterlagen sei es auch weiterhin so, dass Mitarbeiter
nicht ausschließlich in ein identisches Gefährdungspotenzial verliehen würden, welches in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen
gehöre. Die Tätigkeiten und Berufe, in welche die Klägerin verleihe, würden in den unterschiedlichsten Unternehmen sämtlicher
Wirtschaftsbereiche verrichtet. Die verliehenen Arbeitnehmer seien somit in Unternehmen verleihbar, die mehr als einer Fach-Berufsgenossenschaft
angehörten. Es genüge nicht, wenn nur die Mehrheit der Zeitarbeitnehmer in Unternehmen der Beigeladenen verliehen werde. Prozentuale
Änderungen im Bestand könnten sonst entgegen dem Grundsatz der Katasterstetigkeit zu einem Hin und Her von Überweisungen führen.
Wenn eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft fehle, bestehe die Auffangzuständigkeit
der Klägerin.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, die Überweisung an sie setze voraus, dass die Verleihung
nicht mehr an Unternehmen in unterschiedlicher berufsgenossenschaftlicher Zuständigkeit erfolge, sondern ausschließlich an
Unternehmen in ihrer Zuständigkeit. Dies sei seit 1. Oktober 2020 der Fall. Alle Unternehmen, an die verliehen werde, seien
im Bereich „Bau von Luft- und Raumfahrzeugen“ tätig und seien somit der Gefahrengemeinschaft der Gefahrtarifstelle 1310 ihres,
der Beigeladenen, Gefahrtarifs zugehörig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig
war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert hat, dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Nach §
136 Abs. 2 SGB VII war die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht
oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden
ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte ihre von Anfang an gegebene Zuständigkeit für die Klägerin als Unternehmen
der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bejaht. Die erste Alternative des § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII ist somit nicht erfüllt. Zwar kann gemäß § 122 Abs. 1 SGB VII das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die sachliche Zuständigkeit
der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und
der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften (und die örtliche Zuständigkeit)bestimmen. Da jedoch diese Rechtsverordnung
bisher nicht erlassen worden ist, verbleibt es gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII bei der bisherigen sachlichen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für die Unternehmensarten. Grundlegend hat das BSG zu der Frage der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für Zeitarbeitsunternehmen in der Entscheidung vom 9. Mai 2006
(B 2 U 34/04 R, juris) insbesondere auch zur historischen Herleitung der Zuständigkeitsregelungen, ausgeführt, insoweit wird auf die dortige
Entscheidung (a.a.O. Rn. 19-31) Bezug genommen.
Zusammenfassend ergibt sich aus Nr. 3 des auf der Grundlage von Art. 3 § 1 des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung
(vom 9. März 1942, RGBl. I S. 107) ergangenen Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (AN 1942, S. II 201) sowie
Nr. 2 e der Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes (vom 22. April 1942, AN 1942, S. II 287) die Zuständigkeit
der Beklagten für alle Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist. Aufgrund
dieser bereits in der Vergangenheit begründeten Auffangzuständigkeit der Beklagten für die Klägerin als Unternehmen der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung ist nicht mehr – wie sonst bei Neuzugängen von Unternehmen – zu prüfen, welcher Berufsgenossenschaft
das Unternehmen der Klägerin nach Art und Umfang am Nächsten steht und welche Berufsgenossenschaft die zweckmäßigste Unfall-
und Krankheitsverhütung gewährleistet. Diese Anfangszuständigkeit der Klägerin steht zwischen den Beteiligten auch nicht im
Streit.
Auch die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sind indes nicht erfüllt. Danach liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Folge der Änderung
der Zuständigkeit nur vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.Eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse ist wesentlich bzw. grundlegend im Sinne von Absatz 2 Satz 2, wenn sie für die Ermittlung der Zuständigkeit bedeutsam
ist, also Art und Gegenstand des Unternehmens sich geändert haben. Ähnlich wie bei der Erstzuweisung eines Unternehmens kommt
es also darauf an, inwiefern sich, ausgehend von dem Gesichtspunkt der Prävention, die Herstellungsweise unter Einbeziehung
der Arbeitsverfahren und der hauptsächlich verwendeten Materialien grundlegend und nicht nur vorübergehend verändert hat (Diel
in: Hauck/Noftz, SGB, 05/18, § 136 SGB VII, Rn. 35). Eine derartige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist vorliegend nicht gegeben, denn Unternehmensgegenstand
der Klägerin ist nach wie vor die Arbeitnehmerüberlassung. Letztlich entscheidend für die generelle Zuständigkeit der Beklagten
für die Zeitarbeitsunternehmen ist nämlich die büromäßige Tätigkeit des Unternehmens, die darin besteht, Arbeitnehmer an Entleiher
(in der Regel, aber nicht zwingend verschiedener Branchen) zu verleihen. Der Arbeitnehmerverleih ist dabei grundsätzlich von
seinem gesamten Ablauf und seiner Ausgestaltung her unabhängig vom jeweiligen Einsatzort der überlassenen Arbeitnehmer. Für
diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 133 Abs. 2 SGB VII, wonach sich im Falle der Arbeitnehmerüberlassung die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende
Unternehmen richtet, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist (ebenso schon: LSG Hamburg, Urteil vom
3. April 2002 – L 3 U 14/01, juris).
Ausgehend von dieser verwaltenden Tätigkeit der Klägerin als wirtschaftlichem Unternehmenszweck kann von einer grundlegenden
und dauerhaften Umgestaltung des klägerischen Unternehmens keine Rede sein, es handelt sich nach wie vor um ein Unternehmen
der Arbeitnehmerüberlassung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klägerin mittlerweile ausschließlich Arbeitnehmer an Betriebe
im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen überlässt. Dabei handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Umgestaltung
des Unternehmens, da dessen Hauptzweck in der büromäßigen Abwicklung der Überlassung von Arbeitskräften an Entleiher bestand
und besteht. Außerdem erfordert ein solches Unternehmen eine Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, sodass
von vornherein von einer dauerhaften Umgestaltung nicht gesprochen werden kann (LSG Hamburg a.a.O.). Eine gegenteilige Auffassung
für monostrukturelle Zeitarbeitsunternehmen widerspräche im Übrigen dem seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens selbst gezeigt, dass es für ein Zeitarbeitsunternehmen
innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens möglich ist, sich mit den sich aus dem unternehmerischen Zweck der Personalgewinnung
und Personalvermittlung ergebenden Mitteln auf entsprechend spezialisiertes Personal (neu oder weiter) zu fokussieren und
nur noch einen Gewerbezweig zu „bedienen“. Diese Flexibilität und Wandlungsfähigkeit besitzen angestammte Unternehmen der
Luftfahrtbranche nicht; genau diesen Mangel zu nutzen, entspricht ja dem Unternehmenszweck von Zeitarbeitsunternehmen.
Dem steht die Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Die von allen Beteiligten für sich in Anspruch genommene Entscheidung vom 9. Mai 2006 (a.a.O.) ist nicht
zu einem monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen ergangen und lässt die Frage, ob nicht auch für Zeitarbeitsunternehmen,
die Arbeitsnehmer nur in einen bestimmten Gewerbezweig verleihen, dennoch auf die verwaltende Tätigkeit als wirtschaftlichen
Zweck des Unternehmens abzustellen ist, zunächst ausdrücklich offen (juris, Rn. 3). Dann aber führt das BSG aus:
Darüber hinaus widerspräche die Zuordnung eines Zeitarbeitsunternehmens zu einer Fach-BG - beispielsweise nach dem überwiegenden
Gewerbezweig - dem seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit (vgl.
hierzu BSGE 15, 282, 288 f; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 = SGb 1986, 338, 339; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd III, 9. Aufl, S 513 ff; Ricke, Zuständigkeitsrecht der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, Seiten 126 ff mwN). Denn der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist der flexible, nicht auf einen
Gewerbezweig fixierte Arbeitseinsatz immanent; die Branche, in die Arbeitnehmer "verliehen" werden, kann schneller gewechselt
werden, als dies bei einem anderen Unternehmen möglich ist. Dies liegt einmal daran, dass das vorwiegende "Produktionsmittel"
des Zeitarbeitsgewerbes der "verliehene" Arbeitnehmer ist, der flexibler eingesetzt werden kann als Maschinen und andere sächliche
Produktionsmittel. Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte und nicht
mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gilt ganz besonders für solche Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung,
die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind und deren "Verleihspektrum" sich umso mehr nach den nachfragenden
Auftraggebern richtet.“ (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 34/04 R, juris Rn. 33)
Aus diesen Ausführungen ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass die Zuordnung eines Zeitarbeitsunternehmens zu einer
Fach-Berufsgenossenschaft aus den genannten Gründen auch bei einem monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich
nicht in Betracht kommt. Die dargelegten Fragen der Katasterstetigkeit mögen monostrukturelle Zeitarbeitsfirmen in geringerem
Maße betreffen als multistrukturelle. Die Flexibilität, die einen schnellen Wechsel der Auftraggeberbetriebe und des maßgeblichen
Gewerbezweiges ermöglicht, gilt aber für monostrukturelle Zeitarbeitsunternehmen in aller Regel gleichermaßen und sie gilt
auch für die Klägerin, denn diese vermittelt Arbeitnehmer aus einer Vielzahl von Berufsfeldern an Auftraggeber und wäre somit
in der Lage, kurzfristig auch die Branche, in welche sie verleiht, wieder zu erweitern oder abzuändern. Eine Vielzahl dieser
Beschäftigten ist nämlich auch in anderen Branchen kurzfristig ohne Weiteres bei einem sich wandelnden Arbeitsmarkt oder auch
aus anderen Gründen einsetzbar. Der Senat sieht sich daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, denn eine besondere Behandlung von nicht „monostrukturellen“ und reinen „monostrukturellen“
Verleihunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Alle Unternehmen dieser Branche weisen gemeinsame Strukturen auf, wie insbesondere
etwa der regelmäßige Wechsel des Arbeitsplatzes, der Tätigkeitsfelder und -orte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsverfahren,
die Betriebseinrichtungen und die Werkstoffe dieser Betriebe solche Besonderheiten aufweisen, dass die Unfall- und Krankheitsverhütung
nicht von der Verleih-Berufsgenossenschaft sichergestellt werden kann; eine etwa fehlende Fachkompetenz der Verleih-Berufsgenossenschaft
für eine bereichsspezifische Prävention im Bereich der Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen scheidet daher aus. Derartige –
unterschiedliche – Präventionsaufgaben müssen auch von der Fach-Berufsgenossenschaft im Bereich eines sog. Gesamtunternehmens
nach § 131 SGB VII vorgenommen werden, wenn ein Unternehmen aus verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen besteht; insoweit wird auch hier
eine sachgerechte Prävention gewährleistet. Im Übrigen bleibt auch nur so die Korrelation zu § 133 Abs. 2 SGB VII erhalten, wonach sich – wie oben dargelegt – im Falle der Arbeitnehmerüberlassung die Zuständigkeit für die Versicherten
nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen richtet, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet
ist (Bigge, jurisPR-SozR 23/2006 Anm. 4).
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