Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 - Rechtmäßigkeit - bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab
anstelle eines regionalen Beitragsmaßstabs - Beitragsberechnung: Arbeitsbedarf zuzüglich eines Grundbetrags - bundeseinheitliche
Risikogruppen - Berücksichtigung der so genannten "DDR-Altlasten" - keine Verletzung des Gleichheitssatzes
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Jahr 2013.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen und ist bei der Beklagten versichert. Er bewirtschaftet auf seinem
Hof in H. eine Fläche von insgesamt 38,71 ha, die sich aus 29,10 ha Grünland, 5,32 ha Gemüsebau, 2,95 ha Futterbau und 1,34
ha nicht bewirtschafteter Fläche (Landschaftselemente) zusammensetzt. Er hält auf seinem Hof 8 Rinder, 3 Schweine, 12 Legehennen
sowie 40 Pensionspferde. Eine Fläche von 0,03 ha nutzt er zum Gemüsebau im Folientunnel.
Bis zum Jahr 2013 erfolgte die Bemessung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft nach einem regionalen Beitragsmaßstab. Zum
1. Januar 2013 wurde im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft
Forsten und Gartenbau (SVLFG – Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) ein bundeseinheitlicher Sozialversicherungsträger
gegründet und das Beitragssystem ab dem 1. Januar 2013 umgestellt. Seitdem gilt ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab.
Mit Beitragsbescheid vom 9. April 2014 setzte die Beklagte für das Jahr 2013 einen Beitrag in Höhe von 2.120,82 EUR fest.
In der Anlage zu dem Bescheid erfolgte eine Erläuterung der Berechnungsgrundlagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
den Inhalt des Bescheides sowie die Anlage Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er an, die bundesweit einheitliche Beitragserhebung
werde den regionalen Unterschieden in der Landwirtschaft und im Gartenbau nicht gerecht, sondern erfordere die Einführung
von Regionalklassen. Weiterhin sei zweifelhaft, ob die Erhebung des Grundbeitrages mit den Vorgaben hinsichtlich der Deckung
in § 51 der Satzung vereinbar sei. Für die Erhebung des Risikobeitrags enthielten die Satzungsbestimmungen keine hinreichende
Rechtsgrundlage. Zudem begegne die Festlegung der Risikogruppen Bedenken und hinsichtlich des zugrunde gelegten Bemessungszeitraums,
der Einzelheiten der Beitragsermittlung (Grad der Risikoabdeckung, Einbeziehung stillgelegter Flächen, Umgang mit Alt- Unfallrenten
– auch aus dem Bereich der ehemaligen DDR und dem Anteil von Lohnsummenanteilen) stellten sich Fragen. Schließlich sei auch
die in § 49 a der Satzung vorgesehene Härtefallregelung nicht rechtmäßig; unter anderem sei die 70%-Hürde zu hoch angesetzt.
Schließlich sei die Beitragserhebung insgesamt nicht mit dem Gleichheitsgebot aus Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Mit Bescheid vom 30. September 2014 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Beiträge zur Unfallversicherung für die Jahre
2012 und 2013 vor und setzte den Gesamtbeitrag für das Jahr 2012 auf 1.583,39 EUR (statt zuvor 1.565,06 EUR) und für das Jahr
2013 auf 2.127,74 EUR (statt zuvor 2.120,82 EUR) fest. In der Anlage des Bescheides erläuterte sie die für das Umlagejahr
2013 zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides sowie die Anlage
Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ab dem Umlagejahr 2013
sei anstelle des bisherigen regionalen Beitragsmaßstabes ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab anzuwenden. Die Beitragsberechnung
erfolge nunmehr auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs zuzüglich eines Grundbeitrages, wobei die Arbeitsbedarfswerte bundeseinheitlich
festgelegt würden und bundeseinheitliche Risikogruppen gebildet worden seien. Die dem Bemessungsverfahren zugrundeliegenden
Faktoren seien nicht willkürlich festgesetzt, sondern von Prof. Dr. E.B. von der Universität H1 im Rahmen eines wissenschaftlichen
Gutachtens erstellt worden. Der Beitrag sei nach Maßgabe der für das Umlagejahr 2013 einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften
zutreffend berechnet worden. Auch die vorgesehene Härtefallregelung sei berücksichtigt worden. Eine darüberhinausgehende Begrenzung
der Beitragshöhe sehe die Satzung nicht vor. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn es infolge einer Satzungsneugestaltung
zu nachhaltigen beitragsmäßigen Abweichungen komme. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG liege nicht vor.
Der Kläger hat am 2. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er ist der Auffassung, die Beitragsbemessung
für das Jahr 2013 sei rechtswidrig. Die Ermittlung des Arbeitsbedarfs, bzw. des Arbeitswerts, mit dessen Hilfe die Beklagte
bundeseinheitlich die Beiträge für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen bestimmt, sei mit Art.
3 Abs.
1 GG nicht vereinbar. Die bundesweit einheitliche Beitragserhebung werde den regionalen Unterschieden in der Landwirtschaft und
im Gartenbau nicht gerecht, sondern erfordere die Einführung von Regionalklassen. Regionale Unterschiede bestünden in der
Größe der Betriebe (große Betriebe im Norden, vergleichsweise kleinflächige Betriebe im Süden), der Lage (starke Hanglagen
im Süden, große Schläge im Norden) und begründeten ein unterschiedliches Unfallgeschehen. Um diesen Unterschieden Rechnung
zu tragen, seien daher – ebenso wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung – regionale Beitragsklassen erforderlich.
Für den im Folientunnel betriebenen Gemüseanbau sei der Beitrag nach dem Arbeitswert berechnet worden. Dabei sei Arbeitswert
gem. § 42 Abs. 5 i.v.m. Ziffer 2 der Anlage 1 zur Satzung der Beklagten in Berechnungseinheiten (BER) umgerechnet, wobei ein
Divisor von 200 EUR angewendet worden sei. Die damit vorgenommene Kombination der Beitragsberechnungsmethoden sei weder im
Gesetz noch in der Satzung vorgesehen. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie der Divisor von 200 EUR ermittelt worden sei. Es
sei fraglich, ob den Geboten der Satzungswahrheit und Satzungsklarheit und damit dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
3 GG genügt worden sei.
Weiterhin sei der Grundbeitrag rechtswidrig festgesetzt worden. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung enthalte die Vorgabe, dass
sich der Grundbeitrag für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 Berechnungseinheiten bemesse. Die
Beklagte habe diesen Berechnungsrahmen nicht ausgeschöpft, sondern habe 320 Berechnungseinheiten als Obergrenze festgelegt.
Dadurch habe sie jedoch die durch den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen für das Jahr 2013 nicht vollständig finanzieren
können. In der Folge sei ein Fehlbetrag entstanden, der den risikobezogenen Aufwendungen der Beklagten zugeordnet worden sei
und zu einer Mehrbelastung für die Beitragszahler geführt habe. Zudem sei zu beanstanden, dass die Beklagte hinsichtlich des
Grundbeitrags einen Deckungsfaktor von 0,13 verwendet habe, um die Höhe des Grundbeitrags zu begrenzen. Für eine derartige
Begrenzung fehle es jedoch an einer Rechtsgrundlage.
Auch die Bildung der Risikogruppen sei rechtsfehlerhaft. Bei den in § 47 Abs. 3 der Satzung aufgeführten verschiedenen Risikogruppen
sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien diese gebildet worden seien. So zähle überraschenderweise der Anbau von Christbäumen
zu Risikogruppen 3, in der ansonsten Obst und Gemüse im Freiland sowie Hopfen und Tabak erfasst seien, obwohl eine Zuordnung
der Christbaumkulturen zu Forstwirtschaft (Risikogruppen 6) nähergelegen hätte. Die Pferde, einschließlich der Pferdehaltung
im Nebenunternehmen, fielen unter die Risikogruppe 9. Eine Risikounterscheidung nach Art der Pferdehaltung enthalte die Satzung
der Beklagten nicht, obwohl beispielsweise ein Betrieb, in dem Pferde für den Springreitsport gehalten würden, einen weit
höheres Unfallrisiko aufweise als der Betrieb des Klägers, in dem die Pferde nur mietweise eingestellt seien und die Versorgung
der Tiere den externen Einstellern obliege. Die risikomäßige Gleichbehandlung von Sportpferdehaltern und Pensionspferdehaltern
sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem würden die Risiken bei der Pferdehaltung nach der Zahl der gehaltenen Pferde bemessen,
so dass in der Folge der Arbeitsbedarf allenfalls noch eine untergeordnete Rolle spiele. Auch könne die Pferdehaltung des
Klägers den von der Beklagten aufgeführten Produktionsverfahren nicht zugeordnet werden.
Die Satzung sehe die Festlegung von Korrekturfaktoren für die innerhalb der Risikogruppen zu bildenden Produktionsverfahren
vor, mit deren Hilfe Beitragsüber- und -unterdeckungen innerhalb der einzelnen Risikogruppen solidarisch ausgeglichen werden
sollten. Auf welche Weise dieser Ausgleich erfolge, sei in der Satzung entgegen der gesetzlichen Vorgabe des §
138 Abs.
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) jedoch nicht geregelt.
Die Beklagte habe den Risikobeitragsanteil für das Jahr 2013 nach ihren für dieses Jahr angefallenen bzw. zu veranschlagenden
Leistungsaufwendungen bemessen. Da die Unfallzahlen in den einzelnen Jahren sehr unterschiedlich ausfallen könnten, hätte
die Bemessung des Risikobeitragsanteils auf der Grundlage eines längeren Zeitraums (3 Jahre oder mehr) erfolgen müssen.
Die Einbeziehung von Landschaftselemente wie Knicks, Gräben und einzelnen Bäumen in die Risikobemessung begegne Bedenken,
weil auf derartigen Flächen keine Landwirtschaft mehr betrieben werde und folglich keine landwirtschaftlichen Unfallrisiken
bestünden.
Weiterhin habe die Beklagte zu Unrecht erhebliche nicht risikobezogene Aufwendungen, wie etwa die sogenannten DDR-Altlasten
in die Bemessung des Risikobeitrags einbezogen. Hierbei handele es sich um branchenunabhängige Unfallversicherungslasten,
die nicht im Rahmen des Risikobeitrags auf alle Versicherungsnehmer verteilt werden dürften. Entsprechendes gelte für Leistungsverpflichtungen
für Altunfälle und Aufwendungen, die für im Zusammenhang mit allgemeinen Arbeiten wie Reparatur- und Bauarbeiten und Haushaltstätigkeiten
stehende Versicherungsfälle angefallen seien und nicht hätten zugeordnet werden können. Es sei weder erkennbar, welche Kosten
auf diese Weise verurteilt worden seien, noch weshalb dies über den Risikobeitrag erfolgt sei.
Die Ermittlung des Hebesatzes sei nicht nachvollziehbar. Gemäß §
187 SGB VII seien Berechnungen auf 4 Dezimalstellen durchzuführen. Zudem sei die erfolgte Anhebung des Hebesatzes auf 6,48 EUR zur Schließung
einer Deckungslücke nicht zulässig.
Darüber hinaus sei auch die für die Jahre 2013 bis 2017 vorgesehene Angleichung der Beiträge rechtswidrig, insbesondere, weil
der Angleichungssatz gemäß §
221b Abs.
3 SGB VII auch bei einer Veränderung der betrieblichen Verhältnisse unverändert bleibe und beispielsweise ein Flächenerwerb nicht berücksichtigt
werde.
Die in § 49a der Satzung der Beklagten vorgesehene Härtefallregelung werde den an eine solche Bestimmung zu richtenden Anforderungen
nicht gerecht. Die Hürde von 300,00 EUR und die geforderte Beitragsdifferenz von mindestens 70% gegenüber dem Vorjahr sei
so hoch angesetzt, dass sie für landwirtschaftliche Unternehmen nur selten eingreife und daher praktisch leerlaufe.
Die Beklagte hat ausgeführt, gerade die regionalen Belastungsunterschiede hätten in der Vergangenheit zu Wettbewerbsverzerrungen
geführt. Deren Beseitigung bzw. Abbau sei das vorrangige Ziel der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung gewesen. Identisch strukturierte Betriebe sollten auch beitragsrechtlich gleich behandelt werden, unabhängig
davon, in welcher Region der Betrieb seinen Sitz habe. Der Hinweis auf die private Kfz-Haftpflicht Versicherung sei nicht
hilfreich, weil private Versicherungen auf einem kapitalgedeckten System beruhten, das vollständig auf das Verursachungsprinzip
ausgerichtet sei. Hingegen sei die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung umlagefinanziert. Bei der
Verteilung der Lasten und daraus folgend bei der Beitragsberechnung im Rahmen der Umlage sei sowohl das Unfallrisiko in den
Betrieben durch die Risikogruppen als auch die Solidarität der beitragspflichtigen Unternehmer untereinander zu beachten.
Bei der Beitragsberechnung seien Arbeitsbedarf und Arbeitswert in §
182 Abs.
2 SGB VII als Berechnungsgrundlage ausdrücklich zugelassen. Die Satzung lege fest, für welche Unternehmen der Beitrag nach dem Arbeitswert
zu berechnen sei (§ 40 Abs. 2 der Satzung) und wie der Arbeitswert für die Versicherten zu berechnen sei (§ 42 der Satzung).
§ 42 Abs. 5 bestimme, dass die ermittelten Arbeitswerte zu Zwecken einer gemeinsamen Umlageberechnung in Berechnungseinheiten
umzurechnen seien. Die Ermittlung der Arbeitswerte erfolge gemäß § 59 Abs. 2 der Satzung anhand eines Arbeitswertnachweises,
wobei sich der gültige Umrechnungsfaktor aus Ziffer 2 der Anlage 1 zur Satzung ergebe. Danach entsprächen 200 EUR Arbeitswert
einer Berechnungseinheit. Die Höhe des Umrechnungsfaktors solle im Ergebnis eine angemessene Beteiligung der nach dem Arbeitswert
bemessenen Unternehmen oder Unternehmensteile an der Aufbringung der gesamten Lasten sicherstellen. Um vergleichbare Grundbeiträge
in den einzelnen Unternehmensarten zu gewährleisten, sei er mit 200 EUR pro 1 BER umgesetzt worden.
Über den Grundbeitrag erfolge die Deckung der nicht risikobezogenen Aufwendungen. Die Einnahmen aus dem Grundbeitrag finanzierten
die Aufwendungen, die sich aus der Addition der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und der Präventionsaufwendungen
unter Abzug der Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen ergäben. In §
51 Abs. 1 der Satzung sei festgelegt, dass das Beitragsvolumen des Grundbeitrags die in § 51 Abs. 2 der Satzung aufgeführten
Positionen decken“sollen“. Im Rahmen der Umlagefestsetzung für das 2013 sei von der Deckung abgewichen worden. Es hätten insgesamt
rund 46.408.557,91 EUR Finanzvolumen aus dem Finanzierungsverfahren Grundbeiträge in den Risikobeitrag übernommen werden müssen.
Ursächlich hierfür seien nicht absehbare finanzielle Unwägbarkeiten, wie beispielsweise unvermeidbare Ausstiegskosten aus
einer regionalen Pensionskasse oder rückläufige Vermögenserträge gewesen. Zudem sei in Anbetracht der ersten Probeberechnungen
der Umlage 2013 ein Höchstgrundbeitrag in Höhe des 4,5-fachen des Mindestgrundbeitrages von 60.00 EUR (270,00 EUR) als kurzfristige
Solidarkomponente festgelegt worden, um finanzielle Überforderungen zu vermeiden. Insgesamt habe sich ein Finanzvolumen der
Grundbeiträge von rund 115.231.926,08 EUR ergeben, das unter Festsetzung eines Höchstgrundbeitrages auf der Basis von 320,00
EUR (60 EUR Mindestgrundbeitrag und 269,57 EUR Höchstgrundbeitrag) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden sei. Aufgrund
des Zeitdrucks zur Umsetzung eines einheitlichen Beitragsmaßstabes aufgrund gesetzlicher Vorgaben seien zum Zeitpunkt der
Aufstellung der Satzungsvorschriften zudem keinerlei versicherungsmathematischen Grundlagen (Finanzierungsvolumen, Berechnungseinheiten)
bekannt gewesen. Die Basiszahlen hätten erst im Rahmen der probeweisen Umlageberechnungen im 1. Quartal 2014 ermittelt werden
können. Eine Änderung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen sei zu dieser Zeit schon aus verfahrenstechnischen Gründen nicht
mehr durchführbar gewesen. Für die Umlage 2014 sei die Regelung über den Grundbeitrag in § 46 der Satzung dahingehend angepasst
worden, dass der Mindestgrundbeitrag in Euro gestrichen und eine Grundbeitragsstaffel von 87,5 bis höchstens 350 BER eingeführt
worden sei, wodurch das Verhältnis von 1 zu 4 zwischen Mindest- und Höchstgrundbeitrag sichergestellt werde. Insgesamt gehe
man davon aus, dass sich das Finanzvolumen des Grundbeitrags in den nachfolgenden Umlagejahren stabilisiere, sodass die Vorgaben
zur Deckung des § 51 Abs. 2 der Satzung künftig eingehalten werden könnten.
Soweit der Kläger für die Risikobemessung entsprechend der in der allgemeinen Unfallversicherung geltenden Grundsätze zur
Aufstellung eines Gefahrtarifes einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum einfordere, sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorschriften
über die Berechnungsgrundlagen gemäß §
182 Abs.
1 SGB VII in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Anwendung fänden. In der Folge wirkten sich Veränderungen im Unfallgeschehen,
im Umlagesoll und auch bei der Menge der ermittelten Berechnungseinheiten jährlich unmittelbar auf die Höhe des Hebesatzes
und der Faktoren und somit auch auf die Höhe des Beitrags aus. Der Satzungsgeber habe sich für ein System entschieden, das
jährlich auf Veränderungen reagiere. Um finanzielle Überforderungen von einem Jahr zum anderen zu vermeiden, würden entsprechende
Schwellenwerte gelten.
Auf Landschaftselementen wie Knicks und Wegen werde zwar keine Landwirtschaft im eigentlichen Sinne mehr betrieben, die Flächen
seien jedoch untrennbar mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen verbunden. Auch verbleibe ein Restrisiko, weil Landschaftselemente,
wenn auch in großen zeitlichen Abständen, gepflegt werden müssten. Dem werde dadurch Rechnung getragen, dass diese Flächen
dem beitragsmäßig entsprechend niedrig bewerteten Produktionsverfahren „Aus der Produktion genommene landwirtschaftliche Flächen,
(u.a. stillgelegte Flächen, Landschaftselemente inklusive Knicks)“ zugeordnet würden. Die Unfallbelastungen in diesen Produktionsverfahren
hätten im Jahr 2013 immerhin 1,57 Mio. EUR betragen.
In §
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere
durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen habe. Dementsprechend habe der Satzungsgeber in § 47 Abs. 3 der Satzung
insgesamt 16 Risikogruppen aufgeführt, die auf eine Empfehlung des beauftragten Gutachters, Prof. Dr. B., zurückgingen. Die
Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen sei in § 47 Abs. 1 und 2 der Satzung geregelt und sehe vor, dass ein Unternehmen
mit seinen Unternehmensteilen mehreren Risikogruppen angehören könne. Bei der Bildung von Risikogruppen seien neben den Aspekten
„vergleichbare Produktionsverfahren“ und „vergleichbare Betriebsformen“ zu beachten, ob das Beitragsvolumen einer Risikogruppe
ausreichend hoch sei, um die vorhandenen Unfallrisiken finanzieren zu können. Der Gutachter habe hierfür im Regelfall ein
Beitragsvolumen von 10 Millionen EUR als ausreichend erachtet. Die vorgenommene Differenzierung habe sich bereits in der Vergangenheit
bewährt. Die bundesweite Aggregierung ermögliche jedoch eine stärkere Kategorisierung von Risikogruppen, weil andere Mindestgrößen
für Risikogruppen erreicht werden könnten als bei einer Regionalisierung. Die Risikogruppen verfügten über ein ausgleichsfähiges
Mindestbeitragsvolumen.
Die den jeweiligen Risikogruppen zugewiesenen Produktionsverfahren wiesen zu großen Teilen jeweils Ähnlichkeiten in der Art und Ausführung der erforderlichen Arbeiten auf. Allerdings stelle
die Art der Zusammensetzung von Risikogruppen aus einzelnen Produktionsverfahren einen Kompromiss äußerer Rahmenbedingungen
dar. Für die Zuordnung von Christbaumkulturen sei nicht der Baum das maßgebliche Kriterium gewesen. In der Risikogruppe 3
würden vielmehr Kulturen zusammengefasst, die sich hinsichtlich der Art und Intensität der Bewirtschaftung von anderen Produktionsverfahren
abhöben.
Die Pferdehaltung einschließlich der Pferdehaltung in Nebenunternehmen bildeten nach § 47 Abs. 3 Nr. 9 der Satzung eine eigene Risikogruppe.
In § 55 der Satzung sei vorgesehen, dass alle in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen ihre Aufwendungen durch
die Zahlung von Beiträgen selbst finanzieren sollten. Der von allen Pferdehaltern zu finanzierende Aufwand betrage 35,898
Mio. EUR. Dem stünden Beitragseinnahmen in Höhe von 36,137 Mio. EUR gegenüber. Die geringe Überdeckung sei auf Rundungen bei
der Berechnung zurückzuführen. Soweit damit Leistungsaufwendungen aus der Vergangenheit gedeckt werden sollten, seien damit
ausschließlich die auf die Pferdehaltung entfallenden Altlasten gemeint. Diese seien Bestandteil des zu finanzierenden Aufwandes.
Dies gelte für alle Risikogruppen gleichermaßen. Innerhalb der Risikogruppe Pferdehaltung werde zwischen vier Produktionsverfahren
unterschieden, wodurch eine Risikoverteilung erfolge. Ein Kostendeckungsgrundsatz für das einzelne Produktionsverfahren, wie
er für die Risikogruppen vorgeschrieben sei, bestehe nicht. Aus § 57 der Satzung ergebe sich jedoch eine Verpflichtung zur
Gegenüberstellung von Aufwendungen und Beitragsaufkommen je Produktionsverfahren. Danach würden Beitragsunter- und -überdeckungen
der Produktionsverfahren innerhalb der Risikogruppe auf 20 % begrenzt. Über- und Unterdeckungen würden jeweils von den anderen
Produktionsverfahren der Risikogruppe getragen.
Einfließen in die Risikobetrachtung müssten auch Aufwendungen, die zwar im Umlagejahr anfielen, jedoch auf Unfälle zurückgingen,
die vor dem Umlagejahr eingetreten seien („alte Last“). Hierbei handele es sich überwiegend um Rentenleistungen, die aufgrund
lang zurückliegenden Unfälle zu gewähren seien. Welchem jetzigen Produktionsverfahren der damalige Unfall zuzuordnen sei,
könne jedoch regelmäßig weder nach Aktenlage noch durch Ermittlungen beim Unfallbetrieb oder Verletzten festgestellt werden.
Die Leistungszuordnung auf die Produktionsverfahren der Pferdehaltung habe für die Umlage 2013 daher nach anderen Kriterien
erfolgen müssen. Mit der Zuordnung nach „Anzahl der Köpfe“ sei zwar innerhalb der Pferdehaltung eine mehr solidarisierende
Komponente gewählt, gleichzeitig jedoch eine übermäßige und gegebenenfalls ungerechtfertigte Belastung insbesondere kleinerer
Produktionsverfahren ausgeschlossen worden. Ein Teilausgleich finde durch die Anwendung unterschiedlicher Arbeitsbedarfe der
einzelnen Produktionsverfahren statt. Mit zunehmender Genauigkeit der Erfassung und abnehmender Bedeutung der alten Last werde
in Zukunft die Risikoorientierung gegenüber der Solidarität an Bedeutung gewinnen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der solidarische Ausgleich zwischen den Risikogruppen und innerhalb der Risikogruppen
zwischen den einzelnen Produktionsverfahren geregelt. Soweit eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20 % begrenzt
und die Differenz anteilig auf die anderen Risikogruppen verteilt.
Bei den sog. DDR-Altlasten handele es sich um Kosten, die aufgrund der verpflichtenden Regelungen aus dem Einigungsvertrag von der Beklagten getragen und finanziert werden müssten. Diese Rentenlasten der früheren Sozialversicherung der DDR seien
bislang ausschließlich von den Mitgliedern der ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Mittel- und Ostdeutschland und der Gartenbau- Berufsgenossenschaft aufgebracht worden. Dieser Aufwand stelle Rentenaufwand
der Beklagten dar und sei unabhängig davon, in welchem Bereich sich der Unfall in der früheren DDR ereignet habe. Die Verteilung
dieser DDR-Renten auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger sei vielmehr nach „Größe" der Unfallversicherungsträger
(Leistungsvolumen) und schließlich nach dem Geburtstag der Unfallrentenempfänger erfolgt. Da es sich eindeutig um Leistungsaufwand
handele, sei diese schon wegen der Struktur der Beitragsberechnungsvorschriften in der Satzung der Beklagten über die gebildeten
Risikogruppen aufzubringen. Eine Finanzierung über den Grundbeitrag scheide aus, da in § 51 Abs. 2 der Satzung enumerativ
die über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen aufgezählt seien.
Dies gelte gleichermaßen für alle nicht zugeordneten oder nicht zuordenbaren Lasten. Als Indikator für die Verteilung aller
nicht zugeordneten und zuordenbaren Aufwände auf die Risikogruppen sei der prozentuale Anteil einer Risikogruppe am Leistungsaufwand
aller Risikogruppen herangezogen worden. Grundlage seien damit die konkret zugeordneten Leistungsaufwendungen. Dabei folge
die Verteilung dem Grundsatz, dass Risikogruppen mit hohem Leistungsaufwand auch einen entsprechend großen Anteil an den nicht
zuordenbaren und den nicht zugeordneten Aufwendungen erhalten. Innerhalb der Risikogruppen trügen die Produktionsverfahren
diese verteilten Lasten solidarisch.
Für die Umlage 2014 sei von dem Vorstand ein Hebesatz von 6,48 EUR je BER festgesetzt worden. Dabei sei der Hebesatz aus dem
Umlagesoll Risikobeitrag dividiert durch die Menge der Berechnungseinheiten des Risikobeitrags ermittelt worden.
Die stufenweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen
Beitragsmaßstab sei vom Gesetzgeber nach §
221b SGB VII vorgeschrieben worden. Diese gesetzliche Regelung sei insbesondere geschaffen worden, um eine plötzliche finanzielle Überforderung
für die Unternehmen abzufedern, deren Beitrag nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab gegenüber dem bisherigen
Beitragsmaßstab ansteige. Der nach dem neuen Beitragsmaßstab errechnete Beitrag werde mit einem betriebsindividuellen Angleichungssatz
multipliziert. Unter Berücksichtigung des Ausgangsbeitrags von 1.586,39 EUR und eines Zielbeitrags von 3.457,92 EUR ergäben
sich für die Übergangzeit folgende Angleichungssätze:
Umlagejahr 2013 => 56,6320 % Umlagejahr 2014 => 67,4740 % Umlagejahr 2015 => 78,3160 % Umlagejahr 2016 => 89,1580 % Umlagejahr
2017 => 100,000 %
Entgegen der Behauptung des Klägers fänden etwaige Änderungen in den Betriebsverhältnissen Berücksichtigung und schlügen sich
in dem Beitrag für das jeweilige Jahr nieder. Lediglich der im Jahr 2014 festgelegte und dem Unternehmer mitgeteilte Angleichungssatz
für die Jahre der Übergangszeit bleibe unverändert.
Die Vertreterversammlung der Beklagten habe über die vom Gesetzgeber entwickelte Angleichungsregelung hinaus mit § 49a ihrer
Satzung eine Härtefallregelung aufgenommen, um unbillige Beitragserhöhungen, die trotz der Angleichungssätze entstehen könnten,
zu vermeiden. Diese Regelung laufe auch nicht ins Leere. Für die Umlage 2013 seien bundesweit immerhin 20.000 Fälle auf das
Vorliegen eines Härtefalls geprüft worden. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) sogar einen um rund 140 % höheren Beitrag, den ein Obstbaubetrieb durch Änderung der Bemessungsgrundlagen habe zahlen müssen,
nicht beanstandet, weil die von der Beitragserhöhung betroffenen Betriebe insoweit in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge
gezahlt hätten.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundessozialgericht in dem Revisionsverfahren B 2 U 29/17 R darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen § 46 Abs. 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags
für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen
und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken
gewesen waren, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich eines Betrages in Höhe
von 71,66 EUR abgegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Nach dem angenommenen Teilanerkenntnis habe die Beklagte die Beiträge für das Umlagejahr 2013 zu Recht und in zutreffender
Höhe festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung nehme das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den
angefochtenen Bescheiden und stelle fest, dass die Beklagte die einschlägigen Vorschriften des
SGB VII zutreffend angewandt und die Festsetzung des Beitrags für 2013 rechtmäßig erfolgt sei. Im Übrigen werde auf die sehr umfangreichen
und zutreffenden Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 26. November 2019 verwiesen. In diesem Urteil habe das BSG die wesentlichen Punkte, auch in Bezug auf die Argumentation des Klägers, aufgegriffen und anhand der rechtlichen Vorschriften,
der Satzung der Beklagten und des
SGB VII ausgeführt, dass die Beklagte einen sehr weiten Gestaltungsspielraum für die Berechnungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung
und -erhebung habe. Durch das autonome Recht der Satzung stehe der Beklagten ein weiter, dem Satzungsgeber durch §
182 SGB VII eingeräumter Gestaltungsspielraum zu, der auch im vorliegenden Fall des Klägers nach Auffassung des Gerichts nicht überschritten
worden sei. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes liege ebenfalls nicht vor. Auch insoweit verweise das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des BSG.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 3. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Dezember
2020 Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht wiederholt und ergänzt. Zwar seien durch
die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts mittlerweile etliche Rechtsfragen geklärt. Auch habe
das Bundessozialgericht der Beklagten hinsichtlich der Bildung von Risikogruppen und der Berechnung des Arbeitsbedarfs als
Abschätztarif einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Im Bereich der Pferdehaltung sei jedoch offen,
wie weit dieser Gestaltungsspielraum reiche. Für den Kläger stelle sich die Frage, ob er überhaupt der Risikogruppe der Pferdehalter
angehöre und ob die Beitragsveranlagung gegebenenfalls den Anforderungen des § 47 Abs. 1 der Satzung entspreche, wonach Unternehmen
mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen in Risikogruppen zusammenzufassen seien. So seien
die Pensionspferde des Klägers in von Einstellern gemieteten Boxen untergebracht und würden von den Haltern selbst versorgt.
Der Kläger lege lediglich mit einem Schlepper zwei bis vier Rundballen in Viereckraufen und halte im Heu- und Strohlager entsprechende
Ballen vor, die den Einstellern zur Verfügung stünden. Zudem verfüge er nicht über eine Reithalle, sondern lediglich über
einen 10 x 20 m großen Bewegungsschuppen. Die Pferdehaltung in einem derartigen Selbstversorgerstall unterscheide sich wesentlich
von der Haltung in anderen Betrieben. So fielen bei der Haltung von Zuchttieren, Renn- oder Springpferden sowie Kutschpferden
andere Arbeiten an, die zudem mit einem wesentlich höheren Aufwand verbunden seien. Gleiches gelte für bei einer Pensionspferdehaltung,
bei der die Pferde von den Einstellern lediglich selbst geritten, ansonsten jedoch von den Landwirten versorgt würden. Der
mit dem Überlassen der Einstellplätze zur Selbstversorgung verbundene Arbeitsaufwand des Klägers liege so weit unterhalb der
von der Beklagten angesetzten standardisierten Arbeitsbedarfswerte, dass die Zuordnung des Klägers zu der Risikogruppe nicht
hätte erfolgen dürfen.
Zudem sei es nicht satzungsgerecht, die pferdehaltenden Betriebe nicht nach dem Arbeitsbedarf zu veranlagen, sondern ausschließlich
nach der Zahl der gehaltenen Pferde. Es sei systematisch nicht miteinander vereinbar, dass der Beitrag für einen pferdehaltenden
Betrieb einerseits nach § 40 Abs. 1 Nr. 5a der Satzung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden solle, als
Bemessungsgrundlage dafür dann jedoch andererseits nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 die Anzahl der Tiere vorgesehen worden sei.
Ferner seien die DDR-Altrenten nicht bei der Berechnung des Risikobeitrags, sondern beim Grundbeitrages zu berücksichtigen.
Auch die im Jahr 2013 entstandene Unterdeckung von 46,4 Millionen EUR, die aus der Begrenzung des Grundbeitrags nach § 46
Abs. 1 der Satzung 320 Berechnungseinheiten resultierte, hätte nicht in den Risikobeitrag einbezogen werden dürfen. Das Bundessozialgericht
habe diese Vorgehensweise auch für bedenklich erachtet, was dazu geführt habe, dass die Beklagte dies insoweit korrigiert
habe.
Das Sozialgericht habe weiterhin außer Acht gelassen, dass der nach § 57 der Satzung zum solidarischen Ausgleich innerhalb
der Risikogruppen vorgesehene Korrekturfaktor für die Risikogruppen und die Produktionsverfahren bisher nicht festgelegt worden
sei. Hierzu hätte es einer Regelung in der Satzung bedurft.
Nicht geklärt sei auch die Frage, ob die Beklagte die Beiträge lediglich auf der Grundlage eines einjährigen Erhebungszeitraums
festsetzen durfte. Aufgrund der Regelung in §
152 Abs.
1 SGB VII wäre es der Beklagten nicht verwehrt gewesen, für die Bemessung der Unfallrisiken einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum
anzulegen.
Überdies liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Angesichts dessen, dass sich die Beitragsbelastung des Klägers bei
ansonsten unveränderten Gegebenheiten im Zeitraum von 2012 bis zum Erreichen des Zielbeitrags im Jahr 2017 mehr als verdoppelt
habe, sei ein angemessener solidarischer Ausgleich im Sinne des §
182 Abs.
2 Satz 3
SGB VII nicht mehr gegeben. Es entstehe vielmehr eine Wettbewerbsverzerrung, die durch den für alle Risikogruppen gleichen Hebesatz
und die Anwendung der Härtefallklausel nicht ausgeglichen werde.
Schließlich widerspreche die von der Beklagten vorgenommene Berechnung mit lediglich zwei Nachkommastellen der Regelung des
§
187 Abs.
1 Satz 2
SGB VII.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2014 in
der Fassung vom 30. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2014 und der Teilanerkenntnisse vom
30. Juli 2020, 18. August 2022 und vom 14. September 2022 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur Unfallversicherung für
das Jahr 2013 festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Pferdehaltung komme es nicht auf den individuellen
Arbeitsaufwand an. Es würden standardisierte Arbeitsbedarfswerte angesetzt, die in Abhängigkeit vom individuellen Umfang einzelner
Produktionsverfahren und der allgemein anfallenden Arbeiten auf die entsprechenden Betriebe abzubilden seien. Dieser standardisierte
Beitragsmaßstab entspreche der gesetzlichen Regelung in §
182 Abs.
6 SGB VII. Soweit der Kläger beanstande, dass die pferdehaltenden Betriebe nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif veranlagt würden,
sei dies nicht nachvollziehbar. Der Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfs sei in § 40 Abs. 1 Nr. 5a der Satzung für Nebenunternehmen
der Pferde- und Ponyhaltung eindeutig festgelegt. Die Bemessungsgrundlage (Anzahl der Tiere) folge aus § 41 Abs. 1 Nr. 6 der
Satzung.
Die Korrekturfaktoren nach § 57 der Satzung habe die Vertreterversammlung der Beklagten festgesetzt. Es handele sich dabei
um die Risikogruppenfaktoren und Risikofaktoren PV (Produktionsverfahren), die in der Anlage zum Beitragsbescheid ersichtlich
seien. Da ein solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen nicht erforderlich gewesen sei, habe die Vertreterversammlung
der Beklagten dazu keinen Beschluss fassen müssen.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in §
152 Abs.
1 SGB VII, wonach die im Wege der Umlage erhobenen Unfallversicherungsbeiträge den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich
der zur Ansammlung der Rücklage und des Verwaltungsvermögens notwendigen Beiträge decken müssten, sei die Beklagte verpflichtet
gewesen, die Beiträge auf der Grundlage eines einjährigen Erhebungszeitraums festzusetzen.
Eine Verletzung des Übermaßverbotes sei nicht ersichtlich. Streitgegenstand sei nur die Höhe des Beitrags für das Jahr 2013,
nicht hingegen die Beiträge für die nachfolgenden Jahre. Zudem liege sowohl eine Übergangsregelung als auch eine Härteklausel
vor, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für die erforderliche Milderung offensichtlich unbilliger
Ergebnisse besondere Bedeutung beigemessen werde. So sei die Beitragserhöhung nur schrittweise erfolgt. Da die Absenkung der
Beiträge derjenigen Mitglieder der Beklagten, deren Beiträge durch den neuen Beitragsmaßstab sanken, ebenfalls nur schrittweise
erfolgte, sei die eigentlich dem Kläger obliegende Beitragsbelastung zumindest anteilig solidarisch mitgetragen worden. Weiterhin
sehe die Satzung in § 49a eine Härtefallregelung vor, die im Falle des Unternehmens des Klägers jedoch nicht anwendbar sei.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass zuvor gezahlte Beiträge im Lichte der veränderten Versichertengemeinschaft, der neuen gesetzlichen
Vorgaben an die Beitragsmaßstäbe und einer angestrebten Erfassungsgleichbehandlung nicht zwangsläufig auch für die Zukunft
angemessen seien. Jede Neugruppierung von Versicherungsgemeinschaften führe zwangsläufig zu Umverteilungseffekten.
Schließlich seien die Satzungsbestimmungen der Beklagten autonom gesetztes Recht, das von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
lediglich daraufhin zu überprüfen sei, ob es mit der Ermächtigung des
SGB VII und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sei. Die Gerichte hätten gerade nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste
und gerechteste Regelung getroffen worden sei.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. August 2022 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie den vom Kläger für
das Umlagejahr 2013 geforderten Betrag um 13,55 EUR reduziere, den Beitragsbescheid vom 9. April 2014 in der Fassung des Bescheids
vom 30. September 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 und des Teilanerkenntnisses vom 30. Juli
2020 insoweit aufhebe und dem Kläger den überzahlten Betrag erstatte. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2022 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der von dem Kläger betriebene
Selbstversorgerstall sich erheblich von einer Pensionstierhaltung unterscheide und daher als reine Boxenvermietung einzuordnen
sei. Insoweit sei der Betrieb des Klägers der Risikogruppe Handel/Verwaltung/Dienstleistung zuzuordnen und dementsprechend
zu veranlagen. Die Beklagte hat ein weiteres Teilanerkenntnis in Höhe von 1423,74 EUR abgegeben. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis
angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift
vom 14. September 2022 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht hat die erhobene Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 9. April 2014 in der Fassung des Bescheids vom 30. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29. Oktober 2014 sowie der Teilanerkenntnisse vom 30. Juli 2020, 18. August 2022 und 14. September 2022. Mit dem Bescheid
vom 9. April 2014 hat die Beklagte den Kläger zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung veranlagt und zugleich die Beiträge
festgesetzt. Der Bescheid vom 30. September 2014 hat diesen Bescheid für das Jahr 2013 aufgrund einer Änderung der vom Kläger
gemeldeten Betriebsdaten gemäß §
182 Abs.
6 Satz 3 i.V.m. §
160 SGB VII und §
183 Abs.
5 Satz 2
SGB VII abgeändert und ist daher insoweit gemäß §
86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung sind die Vorschriften des
SGB VII und die Satzungsbestimmungen der Beklagten.
Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig. Der Kläger ist beitragspflichtig, denn
er ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
5 i.V.m. §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. Der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII unterliegen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Nach §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII sind die nach §
2 versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig. Gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für die nach §
2 SGB VII versicherten Unternehmer. Auch die Verfahrensvorschriften sind eingehalten, denn der Bescheid war hinreichend bestimmt und
begründet. Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe
für die Entscheidung wesentliche waren. Dabei sind grundsätzlich die entscheidungserheblichen Gründe anzugeben. Eine jedes
Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich; die Berechnung des konkreten Betrags muss nicht in allen Einzelheiten
mathematisch vollständig dargelegt werden (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15). Diesen Anforderungen genügt der Beitragsbescheid der Beklagten. Auch
die erforderliche Anhörung ist erfolgt, denn sie wurde jedenfalls gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt, indem die Beklagte dem Kläger sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen
mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Schließlich hat die Beklagte den Beitrag gemäß §
183 Abs.
5 Satz 1
SGB VII schriftlich mitgeteilt.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Beiträge auf der Grundlage der Bestimmungen der Satzung
und den gesetzlichen Vorgaben des
SGB VII zutreffend festgesetzt. Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen sind auch von der Ermächtigungsgrundlage
der §§
182 ff.
SGB VII gedeckt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Nach §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grund nach entstanden sind, im Wege
der Umlage festgesetzt. Beitragspflichtig sind nach §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII unter anderem die nach §
2 SGB VII versicherten Unternehmer, für die die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. Gemäß §
183 Abs.
1 i.V.m. Abs.
2 SGB VII werden für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Einzelheiten der Beitragsberechnung durch Satzung bestimmt.
Inhaltliche Vorgaben für die Beitragsbemessung enthält §
182 Abs.
2 SGB VII in der hier maßgeblichen ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 12. April 2012. Danach sind Berechnungsgrundlagen für
die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert
oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in
den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen.
Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach
den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen;
Absatz
2 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend (§
182 Abs.
3 SGB VII). In §
182 Abs.
4 bis
6 SGB VII werden die Berechnungsgrundlagen Flächenwert, Arbeitsbedarf und Arbeitswert weiter konkretisiert. Hinsichtlich des Arbeitsbedarfs
regelt §
182 Abs.
5 SGB VII, dass dieser nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt wird; das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung
bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§
158 und
159 gelten entsprechend (§
182 Abs.
5 Satz 3
SGB VII).
Nach §
182 Abs.
6 Satz 1
SGB VII ist der Arbeitswert der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird.
Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert
nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung
festgelegten Beträgen bemisst, (§
182 Abs.
6 Satz 2
SGB VII). Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemisst, gelten § 157 Abs. 5 und die §§
158 bis
160 entsprechend (§
182 Abs.
6 Satz 3
SGB VII).
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Satzung der Beklagten in der hier einschlägigen Fassung des 3. Nachtrags vom 20. November
2013 bestimmt, dass die Beiträge für die Unternehmen und Unternehmensteile der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie der
Pferdehaltung im Nebenunternehmen nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden. Die Beiträge für geschützten
gärtnerischen Anbau werden gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung nach dem Arbeitswert berechnet.
Der Arbeitsbedarf wird nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung
der im Weiteren aufgeführten Unternehmensverhältnisse geschätzt. Dabei ist für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst
als Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar und für die Tierhaltung sowie für Nebenunternehmen der Pferdehaltung die durchschnittliche
Anzahl der Tiere heranzuziehen. Die Abschätzung ist in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs
die in Absatz 2 für das jeweilige Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzten Berechnungseinheiten anzusetzen sind,
§ 41 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. § 41 Abs. 2 der Satzung verweist hinsichtlich der anzusetzenden Produktionsverfahren mit den
entsprechenden Berechnungswerten auf Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung. In Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung sind die Produktionsverfahren
mit der Festsetzung der BER dargestellt, wobei für die überwiegende Anzahl der Produktionsverfahren ein Degressionsbereich
in ha bzw. je durchschnittlich gehaltenem Tier mit Angabe einer Unter- und Obergrenze vorgesehen ist.
Für Unternehmen, deren Beiträge gemäß § 40 Abs. 2 der Satzung nach dem Arbeitswert berechnet werden, bestimmt § 42 Abs. 1
der Satzung, dass die Beiträge jährlich nach dem Wert der Arbeit, die von den Versicherten in den Mitgliedsunternehmen im
abgelaufenen Kalenderjahr geleistet worden ist (Jahresarbeitswert) berechnet werden. Die Einzelheiten der Berechnung des Jahresarbeitswertes
sind in § 42 Abs. 2 ff. der Satzung geregelt. Die Umrechnung der Arbeitswerte in Berechnungseinheiten ergibt sich aus Ziffer
2 der Anlage 1, § 40 Abs. 5 der Satzung.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen
mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen sind. Ein Unternehmen kann mehreren
Risikogruppen angehören, § 47 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der
Grundlage der Produktionsverfahren, § 47 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Maßgebend für die Zuordnung ist das als Anlage 2 zur Satzung
beigefügte Verzeichnis „Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen“, § 47 Abs. 2 Satz 2 der Satzung.
Eine Aufzählung der Risikogruppen findet sich in § 47 Abs. 3 der Satzung.
Gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung berechnet sich der Beitrag je Unternehmen aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren
zuzüglich des Grundbeitrags. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechnet sich aus der Multiplikation der festgestellten
Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor, dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren,
§ 49 Abs. 2 der Satzung. Der Grundbeitrag berechnet sich vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 aus der Multiplikation der Summe
der Berechnungseinheiten Grundbeiträge (§ 49 Absatz 1 Satz 2 und 3) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge,
§ 49 Abs. 3 der Satzung. Zur Berechnung der Risikogruppenfaktoren werden der Leistungsaufwand je Risikogruppe sowie die entsprechende
Anzahl der Berechnungseinheiten aller beitragspflichtigen Unternehmen der Risikogruppe ermittelt, § 50 Satz 1 der Satzung.
Durch Multiplikation der Summe der Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe
festgestellt, § 50 Satz 2 der Satzung. Die Division der Leistungsaufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt
den jeweiligen Risikogruppenfaktor, § 50 Satz 3 der Satzung. Zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge werden die über
Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden Berechnungseinheiten ermittelt (§ 51
Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Menge BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen für
die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Division der über Grundbeiträge
zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 51 Abs. 1
Satz 3 der Satzung).
Die über die Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sind in § 51 Abs. 2 der Satzung aufgelistet. Zur Finanzierung des
Umlagesolls der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird jährlich ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz
festgelegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung des Hebesatzes wird das Umlagesoll durch die Summe der Berechnungseinheiten
geteilt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Höhe des Hebesatzes setzt der Vorstand fest (§ 54 Abs. 2 der Satzung). In §
56 der Satzung ist ein solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen durch Verteilung von Über- und Unterdeckungen auf
andere Risikogruppen näher geregelt, wobei die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors durch die Umlageberechnung auf
20 v.H. begrenzt wird.
Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen und die gesetzlichen Vorschriften über die Beitragsberechnung zutreffend angewandt.
Sie hat den Kläger entsprechen den Vorgaben der Satzung zu den Risikogruppen
„Ackerbau“ mit den Produktionsverfahren „aus der Produktion genommenen Flächen“ (1,34 ha) sowie „Futterbau und Bioenergiepflanzen“
(2,95 ha),
„Grünland“ mit dem Produktionsverfahren „Grünland“ (gemeint ist wohl „Dauergrünland als Wiesen, Weiden und Mähweiden [...]“)
(29,10 ha),
„Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume“ mit dem Produktionsverfahren „Industrie- und Frischgemüse mit
händischer Ernte“ (5,32 ha),
„geschützter Gärtnerischer Anbau“ mit dem Produktionsverfahren „geschützter gärtnerischer Anbau“ (12,00 AT),
„Unternehmen der Rinderhaltung“ mit dem Produktionsverfahren „Sonstige Rinder“ (8,00 ANZ),
„Unternehmen der Schweinehaltung“ mit dem Produktionsverfahren „Schweinemast, Ferkelaufzucht, Jungsauenaufzucht“ (3,00 ANZ),
„Unternehmen der sonstigen Tierhaltung“ mit dem Produktionsverfahren „Legehennen“ (12,00 ANZ)
veranlagt.
Nachdem die Beklagte den Betrieb des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung als Boxenvermietung eingestuft und der Risikogruppe
14 (Beherbergung/Verköstigung, Energiegewinnung, Handel/Verwaltung/Dienstleistung, Veredelung/Produktgewinnung) mit dem Produktionsverfahren
„Handel/Verwaltung/Dienstleistung“ zugeordnet hat, steht die Zuordnung zur Risikogruppe der Pferdehaltung einschließlich Pferdehaltungen
in Nebenunternehmen und die entsprechende Veranlagung nicht mehr im Streit.
Da die Beklagte im Hinblick auf die vom Sächsischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 2 U 96/17 bzw. L 6 U 126/17 geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren
und des Deckungsfaktors Grundbeitrag mit nur zwei Dezimalstellen und der Verschiebung der durch Lohnunternehmen verursachten
Leistungsaufwendungen in die jeweiligen Risikogruppen am 18. August 2022 ein Teilanerkenntnis abgegeben und bei der auf zwischenzeitlich
erfolgten Neuberechnung einen Hebesatz von lediglich 6,18 EUR zugrunde gelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Veranlagung bzw. Berechnung des Beitrags (mehr) und eine solche wird auch nicht gerügt.
Die dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Satzung ist ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Sie verstößt auch nicht
gegen höherrangiges Recht.
Die Satzung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Vertreterversammlung beschlossen und vom Bundesversicherungsamt durch
Bescheid vom 16. Dezember 2013 genehmigt worden. Formelle Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer
gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 m.w.N.). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts
und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften
grundsätzlich auch ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich treffen kann, soweit
dies im Rahmen eines Umlageverfahrens mit nachfolgender Bedarfsdeckung möglich ist. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag
bemisst, müssen im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden
kann. Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung
hinsichtlich der Beitragsgestaltung in §
182 Abs.
2 SGB VII einräumt, grundsätzlich nicht entbinden. Gerade weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter zahlreichen Beitragsmaßstäben
wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren kann, besteht die Notwendigkeit,
die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für
die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst
nicht treffen kann, weil z.B. eine für die Beitragsberechnung benötigte Rechengröße im Vorhinein nicht bekannt ist und daran
anknüpfende Entscheidungen deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten
aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation
handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 und Urteil vom 4. Dezember 2007 – B 2 U 36/06 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 3).
Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte
Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs
(§§
153 Abs.
1,
157, 159
SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert:
Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in
den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII, vgl. auch BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, BSGE 94, 38 m.w.N). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat das Gericht
nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R, BSGE 113, 192). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 9. Dezember 1993 – 2 RU 32/92, BSGE 73, 253 m.w.N.).
Die hier angewandten Satzungsbestimmungen genügen diesen Anforderungen.
Mit der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 wonach die Beiträge für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten-
und Weinbaus sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege mit und ohne Tierhaltung mit Ausnahme
des geschützten gärtnerischen Anbaus, des Blumen- und Zierpflanzenanbaus und der Baumschulen nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif
berechnet werden, hat die Beklagte einen nach §
182 Abs.
2 Satz 1
SGB VII zulässigen Maßstab als Berechnungsgrundlage gewählt.
Die Beklagte hat den Arbeitsbedarf auch entsprechend der Vorgaben des §
182 Abs.
5 SGB VII ermittelt. Nach §
182 Abs.
5 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt, wobei das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung
die Satzung bestimmt. Der Maßstab des Arbeitsbedarfs soll den für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeitsaufwand widerspiegeln.
Auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand in dem einzelnen Unternehmen kommt es nicht an. Abs. 5 stellt vielmehr auf Durchschnittswerte
für die Arbeiten in landwirtschaftlichen Unternehmen ab. Damit ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, womit
Härten verbunden sein können, die der Unternehmer hinnehmen muss (vgl. Keller in: Hauck/Noftz
SGB VII, § 182, Rn. 12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 – 2 RU 61/81, BSGE 54, 232; Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 RU 62/89, BSGE 68, 111). § 40 Abs. 1, § 41 i.V.m. Ziffer 1 der Anlage 1 der Satzung entsprechen diesen Vorgaben. Der Satzungsgeber hat sich auf
eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2013 gestützt, die sich wiederum auf weitere Datengrundlagen stützen konnte
(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 6. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).
Soweit die Satzung in § 40 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, dass die Beiträge für geschützten gärtnerischen Anbau, Blumen – und Zierpflanzenanbau
sowie Baumschulen nach dem Arbeitswert berechnet werden, ist dies ebenfalls mit den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage vereinbar,
denn es handelt sich um einen in §182 Abs. 2 Satz 1
SGB VII ausdrücklich zugelassenen Maßstab.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass innerhalb einer Satzung unterschiedliche Beitragsmaßstäbe Anwendung finden. Bereits
aus §
182 Abs.
1 Satz 1
SGB VII folgt, dass der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auch „einen anderen vergleichbaren Maßstab“ zur Berechnungsgrundlage
machen kann. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit einer Kombination der ausdrücklich in §
182 Abs.
2 Satz 1 und Abs.
3 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris; siehe auch Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl., §
182 SGB VII, Rn. 27; Roßkopf in: Lauterbach, §
182 Rn. 26). Die Beklagte hat von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und eine Kombination der in §
182 Abs.
2 Satz 1
SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe vorgesehen. Die entsprechende satzungsrechtliche Ausgestaltung berücksichtigt dabei zum einen,
dass innerhalb einer Gefahrengemeinschaft (Risikogruppe) jeweils nur ein Maßstab zur Anwendung kommt. Zum anderen hat sie
in § 42 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 2 der Anlage 1, § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Ziffer 3 der Anlage 1 und § 44 Abs. 4 i.V.m. mit
Ziffer 4 der Anlage 1 der Satzung Regelungen zur Umrechnung der anderen Maßstäbe in BER vorgesehen. Damit war – anders als
vom Kläger gerügt – eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umrechnung der Beitragsmaßstäbe vorhanden. Auch im Übrigen ist
die Umrechnung des Arbeitswerts in BER nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich, weil der Beitrag für alle beitragspflichtigen
Unternehmen in einer gemeinsamen Umlage berechnet wird. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, das die unterschiedlichen
Berechnungsgrundlagen für die jeweiligen Unternehmen zusammengeführt werden. Da die Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung den
überwiegenden Anteil an der Umlage ausmachen, werden die Berechnungsgrundlagen Arbeitswert und Arbeitstage in BER umgerechnet
(vgl. vom Hofe, SdL 2013, 111, 130). Die Umrechnung der Arbeitswerte findet ihre Grundlage in § 42 Abs. 5 der Satzung i. V.
m. Ziffer 2 der Anlage der Satzung, wonach zur Ermittlung der BER je Produktionsverfahren der in Euro ermittelte Arbeitswert
durch 200,00 EUR geteilt wird. Dabei hat die Vertreterversammlung der Beklagten auf gutachterliche Empfehlung einen Wert von
200,00 EUR für die Umrechnung des Arbeitswerts in BER angesetzt. 200,00 EUR entspricht einem Arbeitstag zu zehn Stunden und
damit einer BER. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei der Festlegung des Divisors von 200,00 EUR ihren
Gestaltungsspielraum überschritten hat (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris).
Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen §
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII und §
182 Abs.
5 SGB VII. Durch die in §
47 Abs.
1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 der Satzung vorgesehene Bildung von Risikogruppen werden die Unfallrisiken in den Unternehmen
ausreichend berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).
Zunächst ist festzustellen, dass die Einbeziehung der Produktionsverfahren „aus der Produktion genommene landwirtschaftliche
Flächen, u.a. stillgelegte Flächen, Landschaftselemente und inklusive Knicks“ in die Risikobemessung entgegen der Auffassung
des Klägers zulässig ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch derartige Flächen, wenn auch in großen zeitlichen
Abständen, gepflegt werden müssen, so dass in der Folge ein gewisses Unfallrisiko besteht.
Soweit der Kläger konkret beanstandet hat, die von ihm angebotene Pferdehaltung sei mit den übrigen in der Risikogruppe 9
zusammengefassten Produktionsverfahren nicht vergleichbar und daher eine weitere Differenzierung erforderlich, war hierüber
nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 14. September 2022 nicht mehr zu entscheiden. Nachdem die Beklagte den Kläger
als Boxenvermietung eingeordnet und damit der Risikogruppe 14 zugeordnet hat, ist der Kläger insoweit nicht mehr beschwert.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Bildung der Risikoklassen regionale
Unterschiede nicht berücksichtigt hat. Das Gesetz sieht eine Berücksichtigung von regionalen Unterschieden nicht vor. Im Gegenteil:
Die mit der Gesetzesänderung vorgenommene Einführung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs zielte gerade darauf ab, überregionale
Beitragsgerechtigkeit herzustellen und einheitliche Beiträge für identisch strukturierte Betriebe einzuführen, um Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden (vgl. BT-Drucks 17/7916, S. 27). Es liegt im weiten, dem Satzungsgeber durch §
182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, keine weitere Differenzierung vorzusehen, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen
auch gleichzeitig dem nach §
182 Abs.
2 Satz 3
SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15). Die Beklagte war daher nicht gehalten, bei der Bildung von Risikogruppen
innerhalb ihres Geltungsbereichs nach Regionen zu differenzieren (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar
2022 – L 6 U 96/17, juris).
Die Beklagte hat auch zulässigerweise die sogenannten „DDR-Altlasten“ bei der Bemessung des Risikobeitrags berücksichtigt.
Zum allgemeinen Unfallversicherungsrecht hat das Bundessozialgericht bereits festgestellt, dass eine Umlegung des Finanzbedarfs
für die DDR-Altlasten nach dem Grad der Unfallgefahr verfassungsgemäß ist. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
2 GG, wenn der Finanzbedarf der in der DDR eingetretene Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger
unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen
umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen
werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse. Die ungleiche Belastung der Unternehmen lasse sich aufgrund des besonderen
Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen; das Gewicht der Rechtfertigungsgründe stehe zur
Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis. Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum
Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten-West finanzierten, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar
sind, so sei nicht zu erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 – B 2 U 31/03 R, BSGE 92, 190, 199). Diese Rechtsprechung ist auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung übertragbar (so auch Sächsisches Landessozialgericht,
Urteile vom 2. Februar 2022 – L 96/17 und L 6 U 126/17, jeweils juris).
Soweit der Kläger beanstandet, dass es für die Anwendung eines Deckungsfaktors bei der Berechnung des Grundbeitrags an einer
Rechtsgrundlage fehle, verkennt er, dass § 51 Abs. 1 der Satzung den Rechenweg für die Ermittlung des Deckungsfaktors regelt.
Diese ist notwendige Voraussetzung für die Berechnung des Grundbeitrags.
Die in § 49a der Satzung vorgesehen Härtefallregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 49a wird für Unternehmer, deren Beitrag nach erfolgter Beitragsangleichung (§
221b SGB VII) und gleichbleibenden Betriebsverhältnissen im jeweiligen Umlagejahr mindestens 300 Euro beträgt und 70 v. H. des Vorjahresbeitrags
übersteigt, die Erhöhung auf 70 v. H. begrenzt. Rechtsgrundlage für die Regelung ist §
221b Abs.
4 SGB VII, wonach die Satzung zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit Härtefallregelungen vorsehen kann.
Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise in Anwendung der Übergangsvorschrift des §
221b SGB VII den für den Kläger geltenden Angleichungssatz für das Jahr 2013 mit 56,6320 v.H. ermittelt und angewandt. Soweit der Kläger
beanstandet, dass der Angleichungssatz auch bei einer Änderung der betrieblichen Verhältnisse unverändert bleibe und beispielsweise
einen Flächenerwerb nicht berücksichtige, entspricht dies der gesetzlichen Regelung in §
221b Abs.
3 Satz 1
SGB VII. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert bleiben, wenn sie in der Übergangszeit
die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgeblichen Verhältnisse ändern. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung ihrerseits rechtswidrig wäre. §
221b SGB VII zielt darauf ab, für einen Übergangszeitraum Beitragserhöhungen zu vermeiden, die zu erheblichen Härten für die landwirtschaftlichen
Unternehmer führen (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 3. Aufl., §
221b SGB VII, Rn. 7). Eine Belastung ist hierin nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beitragsfestsetzung habe nicht auf der Grundlage eines einjährigen, sondern
eines mehrjährigen Erhebungszeitraums zu erfolgen, dürfte es ihm in der Sache darum gehen, dass die Berechnung der Risikobeitragsanteile
lediglich auf der Grundlage des Leistungsaufwands des vorangegangenen Jahres und nicht des Durchschnitts mehrerer Jahre vorgenommen
wurde. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung, denn §
182 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sieht als Berechnungsgrundlage ausdrücklich das Umlagesoll vor. Bei dem Umlagesoll handelt es sich entsprechend des sich
aus §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ergebenden Grundsatzes der nachträglichen Bedarfsdeckung um den Finanzbedarf des abgelaufenen Kalenderjahres (vgl. Keller
in: Hauck/Noftz
SGB VII, §
182, Rn. 7). Diese Regelung findet auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anwendung. §
182 Abs.
1 SGB VII schließt die Anwendung von §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII nicht aus, weil es sich nicht um eine Berechnungsgrundlage handelt (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 6).
Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen auf den Kläger verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Art.
3 Abs.
1 GG gebietet zwar, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings
nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von
gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können
(vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 m.w.N). Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt jedoch nicht, dass der Normgeber alle tatsächlichen
Verschiedenheiten beachten muss. Gerade im Bereich der Massenverwaltung – wie im Sozialrecht – sind Typisierungen und Pauschalierungen
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung
entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen
der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 7. April 2022
– 1 BvL 3/18, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101).
In Anwendung dieses Maßstabs ist die von der Beklagten in der Satzung vorgenommene Typisierung nicht zu beanstanden. Der Beitragserhebung
liegt eine Typisierung nach Risikogruppen und Produktionsverfahren und damit eine Differenzierung nach Sachgrund zugrunde.
Der Satzungsgeber hat einer Risikogruppe vergleichbare Produktionsverfahren zugewiesen, weil diese zwar kein identisches,
aber grundsätzlich ein ähnliches Unfallrisiko aufweisen (vgl. vom Hofe, SdL 2013, 111, 116). Der Verzicht auf weitere Differenzierungen
dient auch dem gesetzlich gebotenen solidarischen Ausgleich. Die möglichst nicht zu weit aufgeteilte Risiko- und Produktionsverfahrensgruppenbildung
soll sicherstellen, dass die einzelnen Gruppen ausreichend groß sind, um den auf sie entfallenden Leistungsaufwand möglichst
allein mit ihren möglichst stabilen Beitragszahlungen decken zu können. Sachfremde oder willkürliche Erwägungen sind insoweit
nicht erkennbar. Es ist gerade Ausdruck des Solidarsystems, dass bei der Beitragsberechnung nicht auf das individuelle Risiko
innerhalb von Risikogruppen abgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr.15).
Insbesondere die aus Sicht des Klägers fehlende Differenzierung nach regionalen Faktoren stellt keine Verletzung von Art.
3 Abs.
1 GG dar. Wie bereits ausgeführt, ist eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter noch weitergehender
Binnendifferenzierung innerhalb der Risikogruppen auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des §
182 SGB VII nicht geboten. Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Beitragserhebung beruht auf der Feststellung, dass das Unfallrisiko
aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft in erster Linie durch die Größe und Struktur des Betriebes beeinflusst
wird (zur Risikoermittlung siehe vom Hofe, SdL 2013, 111, 127) und legt diese Faktoren dementsprechend der Beitragsberechnung
zugrunde. In der Folge finden die vom Kläger vorgetragenen regionalen Unterschiede in der Größe der Betriebe daher bereits
Berücksichtigung. Soweit bei der Beitragserhebung nicht zusätzlich noch hinsichtlich topographische Besonderheiten (starke
Hanglangen im Süden, große Schläge im Norden) differenziert wird, ist hierin – abgesehen davon, dass bereits nicht konkret
vorgetragen wird, welche Unterschiede sich daraus hinsichtlich des Unfallrisikos ergeben – eine zulässige Typisierung zu sehen
(so im Ergebnis auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris).
Die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot des Art.
20 GG i.V.m. Art.
2 Abs.
1 GG. Nach Annahme der Teilanerkenntnisse beläuft sich der von dem Kläger zu leistende Gesamtbeitrag auf insgesamt 618,79 EUR.
Damit ergibt sich gegenüber dem Jahr 2012 sogar eine Beitragsentlastung, sodass eine unverhältnismäßige Belastung nicht vorliegt.
Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beiträge für das Jahr 2013 sind, war über etwaige in den nachfolgenden Jahren
vorgesehene Beitragssteigerungen nicht zu entscheiden.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).