LSG Hessen, Urteil vom 21.11.2006 - 3 U 99/05
Versagung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung
Der Unfallversicherungsträger kann Leistungen gemäß §
101 SGB VII ganz oder teilweise versagen, wenn ein Versicherter aufgrund einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung, für die er rechtskräftig
verurteilt worden ist, einen Verkehrsunfall erlitten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 35 Abs. 1 S. 3 § 39
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Vorinstanzen: SG Frankfurt 07.03.2005 S 16 U 2760/03