Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Praktisch vollständige Eingliederung eines Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf eines Unternehmens
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (nebst Umlagen und Säumniszuschlägen)
im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p
SGB IV und insbesondere darum, ob die Beigeladenen zu 1. bis 4. wegen ihrer Tätigkeit als Reiseführer im Unternehmen des Klägers
im Jahr 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das u.a. Stadtrundfahrten in D-Stadt anbietet. Die etwa einstündigen Rundfahrten werden
in der Regel nach einem festgelegten Fahrplan in unternehmenseigenen (Doppeldecker-)Bussen durchgeführt, die von abhängig
beschäftigten Fahrern gesteuert werden. Die Fahrgäste haben die Möglichkeit, an mehreren im Fahrplan festgelegten Haltestellen
zu- und auszusteigen („hop on/hop off“). Die Fahrkarten können im Internet oder beim Fahrer erworben werden. Während der Rundfahrten
werden das Stadtbild und einzelne Sehenswürdigkeiten den Fahrgästen durch Reiseleiter/Gästeführer/Stadtführer über die Lautsprecheranlage
des Busses erläutert, sowie Interessantes aus der Stadtgeschichte geschildert.
Die Beklagte führte beginnend im März 2016 eine den Zeitraum 2012 bis 2015 betreffende Betriebsprüfung beim Kläger durch.
Dabei stellte sie fest, dass die den insgesamt sechs Reiseleitern im Jahr 2015 gezahlten Entgelte durch den Kläger nicht als
sozialversicherungspflichtig behandelt und zu keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung verbeitragt worden waren. Als
Reiseleiter waren u.a. die Beigeladenen zu 1. bis 4. tätig, die im Jahr 2015 alle ordentlich Studierende der Universität D-Stadt
waren. Sie studierten jeweils Lehramt in höheren Fachsemestern mit Fächerkombinationen, die auch Fremdsprachen (Englisch bzw.
Französisch) umfassten. Sie hatten mit dem Kläger jeweils mündlich einen Betrag in Höhe von 30 EUR je Rundfahrt, sowie zusätzlich
10 EUR für Transfers nach W vereinbart.
Aus den Buchhaltungsunterlagen des Klägers und den von den Beigeladenen zu 1. bis 4. gestellten, unter Verweis auf § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. ergeben sich für die Saison 2015 nachfolgende Entgelte:
Beigel. zu
|
Monat(e)
|
Entgelt
|
1
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Jul - Sep
|
2.550,00 EUR
|
2
|
Aug
|
750,00 EUR
|
2
|
Sep
|
490,00 EUR
|
3
|
Jul
|
700,00 EUR
|
3
|
Aug
|
960,00 EUR
|
3
|
Sep
|
1.280,00 EUR
|
3
|
Okt
|
950,00 EUR
|
3
|
Nov
|
70,00 EUR
|
4
|
Jul
|
1.280,00 EUR
|
4
|
Aug
|
1.350,00 EUR
|
4
|
Sep
|
1.240,00 EUR
|
4
|
Okt
|
780,00 EUR
|
4
|
Nov
|
600,00 EUR
|
Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger, die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zwei weitere Reiseleiter/Gästeführer mit Schreiben
vom 02. August 2016 zu näheren Angaben über die Tätigkeit für das Unternehmen des Klägers auf. Diese machten in Form von Fragebögen
folgende (übereinstimmende) Angaben:
Es bestanden keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. bis 4. Die Fahrpläne für die
Stadtrundfahrten waren durch den Kläger festgelegt. Dieser war alleiniger Vertragspartner der Fahrgäste, bestimmte die Höhe
der Fahrpreise und zog diese ein. Alle Fahrkartenverkäufe erfolgten über ihn, ggf. durch die Busfahrer. Die Fahrten wurden
auch ausschließlich vom Kläger beworben. Die Höhe der Reiseleitervergütung war stets gleich und unabhängig von der Zahl der
Fahrgäste. Der Inhalt der von den Reiseleitern während der Fahrt gegebenen Erläuterungen war vom Kläger in keiner Weise vorgegeben.
Firmenkleidung oder -logos wurden nicht getragen. Im Einzelfall bestand die Möglichkeit, von der üblichen Fahrtroute abzuweichen,
solange die vorgegebenen Haltepunkte angefahren wurden. Für die Reiseleiter bestand die Möglichkeit, das Mikrofon des Busses
zu verwenden; tatsächlich wurden vielfach eigene Mikrofone genutzt. Bei Urlaub oder im Krankheitsfall erfolgten keine Zahlungen.
Die Einteilung der Reiseleiter zu den einzelnen Rundfahrten erfolgte durch Absprache zwischen den Reiseleitern ohne Zutun
des Klägers, in der Regel in der Mitte eines Monats für den Folgemonat. Es stand jedem Reiseleiter frei, ob und wie viele
Fahrten er übernimmt bzw. ob er oder sie überhaupt noch weiter für den Kläger tätig sein will. Durch die Busfahrer wurde erfasst,
welcher Reiseleiter bei welcher Tour dabei war. Neben der eigentlichen Reiseleitertätigkeit waren von den Beigeladenen zu
1. bis 4. keine weiteren Aufgaben (etwa Reinigung, Getränkeverkauf o. ä.) geschuldet. Alle verfügten bereits vor ihrer erstmaligen
Tätigkeit für den Kläger im Juli 2015 über Erfahrungen als Gästeführer; eine Einarbeitung durch den Kläger erfolgte nicht.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 4. war nicht von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet oder auf einen
bestimmten Umfang beschränkt. Die Reiseleiter hatten lediglich ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Touren zu übernehmen.
Allerdings war allen Beteiligten klar, dass außerhalb der Hauptsaison und insbesondere in den Wintermonaten nur wenige oder
keine Einsätze erfolgen würden.
Anders als die Beigeladenen zu 1. bis 4. waren die beiden weiteren Stadtführer hauptberuflich in der Reisebranche tätig, hatten
eigene Gewerbe angemeldet und übernahmen auch Aufträge zahlreicher weiterer Reiseunternehmen. Hinsichtlich der Tätigkeit für
das Unternehmen des Klägers stimmten ihre Angaben aber mit denjenigen der Beigeladenen und des Klägers überein. Auch der Beigeladene
zu 4. hatte in seinem Fragebogen angegeben, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein und dabei drei konkrete Firmen benannt.
Nach dem Meldedatenbestand der Beklagten war er allerdings von zwei dieser Firmen als kurzfristig Beschäftigter gemeldet.
Mit Schreiben vom 8. März 2017 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladenen zu 1. bis 4. zu ihrer Absicht an, jeweils
abhängige Beschäftigungsverhältnisse und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, da die Merkmale
einer abhängigen Beschäftigung überwögen, was sie im Einzelnen darlegte und worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Beigeladenen zu 1. bis 4. nahmen hierzu (auch innerhalb einer verlängerten Frist) nicht Stellung. Der Kläger äußerte sich
dahingehend, dass nach seiner Auffassung im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
überwögen. Insbesondere seien die Reiseführer in der Gestaltung ihrer Ausführungen vollkommen frei gewesen; auch auf die Einteilung
der einzelnen Reiseführer auf die Rundfahrten habe er keinerlei Einfluss genommen, weshalb es an einer Weisungsgebundenheit
gefehlt habe. Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden. Den Reiseführern habe es
freigestanden, Aufträge abzulehnen oder an andere weiterzugeben. Dass er als Auftraggeber den Bus nebst Fahrer und Mikrofon
gestellt und die Routen und Abfahrzeiten vorgegeben habe, liege in der Natur der Sache.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Prüfzeitraum Nachforderungen über Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 2.789,38 EUR fest, wobei sie die Auftragsverhältnisse
mit den Beigeladenen zu 1. bis 4. als abhängige Beschäftigungsverhältnisse zugrunde legte. Die Merkmale hierfür, insbesondere
die Auftragsausführung innerhalb der Betriebsorganisation des Klägers, das fehlende Unternehmerrisiko der Auftragnehmer und
deren zeitabhängige Vergütung, wögen schwerer als die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei bei den studierenden Beigeladenen zu
1. bis 4. nicht eingetreten. Neben den Rentenversicherungsbeiträgen seien jedoch nach dem Aufwendungsausgleichgesetz die Umlagen
U2 (Mutterschutz) und – mangels Befristung auf höchstens vier Wochen – U1 (Entgeltfortzahlung) zu entrichten. Sowohl die Beiträge
als auch die Umlagen seien gemäß §
28e Abs.
1 SGB IV allein vom Kläger als Arbeitgeber zu entrichten. Schließlich seien Säumniszuschläge zu zahlen, weil sich keine unverschuldete
Unkenntnis von der Beitragspflicht feststellen lasse; der Kläger hätte sich über ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit
verschaffen können. Als beitragspflichtige Entgelte legte sie die oben aufgeführten Zahlbeträge zugrunde, hinsichtlich des
Beigeladenen zu 1. verbeitragte sie allerdings – wohl aufgrund eines Übertragungsfehlers – statt 2.550 EUR lediglich 2.250
EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf die dem Bescheid beigefügte Anlage Bezug genommen.
Mit Bescheiden vom gleichen Tage stellte die Beklagte gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 4. deren Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung fest, während sie gegenüber den beiden anderen Reiseleitern jeweils eine nicht versicherungspflichtige
selbständige Tätigkeit feststellte.
Gegen den Bescheid vom 20. Juli 2017 legte der Kläger am 21. August 2017 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen mit seiner
Argumentation aus der Stellungnahme in der Anhörung begründete.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2018 unter Wiederholung ihrer Argumentation aus dem
Anhörungsschreiben zurück. Zur Begründung betonte sie zudem insbesondere, dass von den Beigeladenen zu 1. bis 4. kein Unternehmerrisiko
getragen worden sei. Sie seien am Markt auch nicht als Selbständige in Erscheinung getreten. Wegen der allein zeitabhängigen,
nicht jedoch vom Erfolg abhängigen Vergütung nach Festbetrag habe kein Einfluss auf deren Höhe bestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Juli 2018 bei dem Sozialgericht A-Stadt unter Wiederholung seines Vorbringens im Vorverfahren
Klage erhoben. Die Tätigkeit der Gästeführer sei von Selbständigkeit und Eigeninitiative geprägt gewesen. Es sei von beiden
Seiten beabsichtigt gewesen, die Auftragsverhältnisse in der Form einer selbständigen Tätigkeit durchzuführen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 20. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Willen der Vertragsparteien komme nur insoweit Bedeutung zu, wie dieser Wille den tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich
widerspreche. Da im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung sprächen, komme dem vereinbarten
Willen keine entscheidende Bedeutung zu. Die Gästeführer seien nach Übernahme des jeweiligen Auftrages in die Betriebsabläufe
des Klägers eingegliedert gewesen, da dieser den Bus nebst Fahrer zur Verfügung gestellt habe. Die freie Ausgestaltung der
Führungen sei lediglich Ausdruck der funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess.
Das Sozialgericht hat die Gästeführer (Beigeladenen zu 1. bis 4.) sowie die für diese jeweils zuständigen Einzugsstellen (Beigeladene
zu 5. für den Beigeladenen zu 4., Beigeladene zu 6. für den Beigeladenen zu 3., Beigeladene 7. für die Beigeladenen zu 1.
und 2.) zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 08. Juni 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung
im Kern ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 4. im Rahmen der Arbeitsorganisation des Klägers ausgeübt
worden und dessen Weisungsrecht unterworfen gewesen sei. Die Stadtrundfahrten seien vom Kläger hinsichtlich Zeit, Dauer und
Ort festgelegt und der Disposition der Beigeladenen zu 1. bis 4. entzogen gewesen. Von diesen sei das vom Kläger zur Verfügung
gestellte Arbeitsmittel Bus nebst installiertem Mikrofone genutzt worden. Einem eigenen unternehmerischen Risiko in Form von
Kapital- oder Arbeitsmitteleinsatz seien sie in keiner Weise ausgesetzt gewesen. Auch seien sie in der Öffentlichkeit nicht
unternehmerisch in Erscheinung getreten. Bei Durchführung ihrer Tätigkeit seien sie in den Betrieb des Klägers eingegliedert
gewesen, ohne dass für die teilnehmenden Gäste erkennbar gewesen sei, ob sie Angestellte des Klägers oder selbstständig Tätige
seien. Dagegen seien die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale von geringerem Gewicht, etwa das hohe Maß
an Selbstständigkeit bei der Organisation der Stadtführungen ohne Beteiligung des Klägers und bei deren Durchführung, die
Möglichkeit, bei eigener Verhinderung Ersatz für die Tätigkeit stellen zu können, die fehlende Verpflichtung, einzelne Aufträge
anzunehmen und fehlende Leistungen wie Urlaubsgeld, Urlaub oder Weihnachtsgeld sowie die Möglichkeit, die Tätigkeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist jederzeit zu beenden. Unbeachtlich sei der Wille der Parteien des Auftragsverhältnisses bei Abschluss
der mündlichen Vereinbarung, die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden.
Besonderes Gewicht messe das Gericht dem Fehlen jeglichen unternehmerischen Risikos der Beigeladenen zu 1. bis 4. und der
Tatsache bei, dass der äußere Rahmen für die Tätigkeit allein vom Kläger gesetzt worden sei.
Gegen das dem Kläger am 22. Juni 2020 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 16. Juli 2020, mit welcher er sein
bisheriges Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe nur eine oberflächliche und unzureichende Abwägung der für und
wider eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände vorgenommen. Es sei der Wille der Vertragsparteien gewesen, dass sich
die Beigeladenen zu 1. bis 4. ihre Freiheit bewahren. Die Einordnung als selbständige Tätigkeit komme auch dadurch zum Ausdruck,
dass es ihnen frei gestanden habe, einzelne Aufträge anzunehmen oder nicht. Die Dienstpläne seien ohne Eingreifen des Klägers
zwischen den Gästeführern abgesprochen worden. Es sei hingegen nicht vertraglich vereinbart gewesen, dass durch den Kläger
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 4. festgelegt werden. In ihrer Kerntätigkeit seien die Gästeführer
zudem inhaltlich frei gewesen; daneben träten die vom Kläger vorgegebenen äußeren Rahmenbedingung in den Hintergrund. Schließlich
habe der Kläger den Beigeladenen zu 1. bis 4. weder bezahlten Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Schließlich
habe der Beigeladene zu 3. ein Gewerbe für Reiseführertätigkeiten angemeldet, womit er durchaus in der Öffentlichkeit als
Unternehmer in Erscheinung getreten sei. Der Verzicht auf Werbung sei im Übrigen noch kein Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung.
Gleiches gelte für die feste, zeitabhängige Vergütung, zumal diese deutlich oberhalb des Mindestlohns und der üblichen Vergütung
für angestellte Reiseführer gelegen habe, was wegen der damit einhergehenden Möglichkeit der Eigenvorsorge im Gegenteil als
erhebliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten sei. Jedenfalls schulde der Kläger keine Säumniszuschläge, da
er nicht mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen in den klägerischen
Schriftsätzen vom 01. Juni 2021, 03. August 2021 und 15. September 2021 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts A-Stadt, Az. S 22 BA 16/18, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Entscheidungen.
Mit Beschluss vom 05. Mai 2022 hat der Senat die für die Beigeladenen zu 2. und 4. kontoführenden Rentenversicherungsträger
(Beigeladene zu 8. und 9.) auf deren Antrag zum Rechtsstreit beigeladen. Der für die Beigeladenen zu 1. und 3. kontoführende
Rentenversicherungsträger (M.) hat nach Anhörung von seinem Beiladungsrecht nach §
75 Abs.
2b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) keinen Gebrauch gemacht.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 15. April 2021, 16. August 2021 und (hinsichtlich der Beigeladenen zu 8. und 9.) erneut vom
09. Mai 2022 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG angehört worden.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Auftragsverhältnisses
zwischen Kläger und Beigeladenen zu 1. bis 4. auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung
Bezug genommen werden. Die hiernach vorzunehmende Gesamtwürdigung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden
Umstände hat das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Der Senat konnte hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts,
wie bereits das Sozialgericht, bei seiner Entscheidung von den Angaben ausgehen, die der Kläger und die Beigeladenen zu 1.
bis 4. übereinstimmend gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren gemacht haben. Die Angaben sind in sich widerspruchsfrei
und erscheinen plausibel und lebensnah, sodass mangels gegenteiliger Hinweise kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sei ergänzend lediglich Folgendes ausgeführt:
Entscheidend für die Beurteilung der Auftragsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. bis 4. als abhängige
Beschäftigungsverhältnisse und gegen die Annahme von selbständigen Tätigkeiten ist insbesondere die praktisch vollständige
Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf des Unternehmens des Klägers einerseits und das Fehlen jeglichen
Unternehmerrisikos auf Seiten der Beigeladenen andererseits.
Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die damit einhergehende Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. bis 4.
ergibt sich daraus, dass die vom Kläger angebotene Leistung „Stadtrundfahrt in Bussen mit Reiseleitung“ allein von diesem
vollumfänglich organisiert und von ihrem Ablauf her im Detail vorgegeben war. Die Start- und Endpunkte der einzelnen Touren
waren ebenso wie die unterwegs anzufahrenden Haltepunkte durch den Kläger festgeschrieben, wie deren Zeitpunkte. Das Prinzip
der angebotenen „hop on / hop off“-Touren basierte geradezu auf deren Ablauf nach einem feststehenden Fahrplan. Insoweit hatten
die Beigeladenen zu 1. bis 4. gerade keinerlei Einflussmöglichkeit. Dass diese Umstände wegen der Eigenart der Tätigkeit dieser
praktisch immanent waren und „in der Natur der Sache“ liegen, ändert nichts daran, dass sie bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen
sind, vgl. BSG, Urteile vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris (Buchführungshelfer), sowie B 12 R 16/19 R –, Rn. 15, juris (Fahrkartenkontrolleur).
Auch die vertraglichen Beziehungen zu den zahlenden Fahrgästen, der Ticketverkauf, lag ausschließlich in den Händen des Klägers,
der sich hierfür einer Online-Buchungsmöglichkeit bzw. der angestellten Busfahrer bediente. Teil der von den Fahrgästen erworbenen,
allein gegen den Kläger gerichteten Leistungsansprüche waren die während der Rundfahrten von den Gästeführern vorgetragenen
Erläuterungen zu Stadtbild und -geschichte. Deren Freiheit beschränkte sich allein auf die Auswahl derjenigen vorgegebenen
Touren, die sie persönlich als Gästeführer begleiten wollten, also auf die Annahme bestimmter Einzelaufträge, wobei in aller
Regel alle Touren eines bestimmten Tages von ein und demselben Gästeführer übernommen wurden. Bei Vertragsgestaltungen, in
denen – wie hier – die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen
auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, die während
der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R).
Auch der klägerische Vortrag, die Beigeladenen zu 1. bis 4. seien nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet
gewesen, sondern hätten auch Ersatzkräfte stellen können, ist – zumindest in dem hier bedeutsamen Sinne – unzutreffend. Wenn
einer der Beigeladenen eine Tour nicht selbst begleitete und für eine „Vertretung“ durch einen der anderen Gästeführer sorgte,
mit dem der Kläger bereits eine Rahmenvereinbarung geschlossen hatte, stand der Vergütungsanspruch auch nicht ihm, sondern
dem Vertreter zu. Damit unterscheidet sich die Situation ganz wesentlich von derjenigen, bei dem ein selbständiger Auftragnehmer
den Auftrag durch einen Dritten (Beschäftigten oder Subunternehmer) erledigen lässt, dabei aber den Vergütungsanspruch gegen
den Auftraggeber behält. Die klägerseits betonte Möglichkeit der Vertreterstellung ist mithin lediglich Ausdruck der vertrauenshaften
Zusammenarbeit im Sinne einer Delegation der zeitlichen Einteilung der Arbeitskräfte an die Belegschaft, nicht jedoch Kennzeichen
einer selbständigen Tätigkeit.
Während vom Kläger neben dem Marketing, dem Buchungs- und Bezahlsystem auch (mit Ausnahme teilweise genutzter „persönlicher“
Mikrofone) alle weiteren Betriebsmittel gestellt und verantwortet wurden (insbesondere die Aussichtsbusse und dessen Fahrer)
benötigten die Beigeladenen zu 1. bis 4. keinerlei eigene Betriebsmittel. Auch unterlagen sie keinerlei unternehmerischem
Risiko, da sie für jede von ihnen begleitete Tour die vereinbarte Vergütung ganz unabhängig davon beanspruchen konnten, ob
die Auslastung der konkreten Tour überhaupt einen wirtschaftlichen Betrieb erlaubte. Das unternehmerische Risiko lag damit
allein beim Kläger, der für die Betriebskosten des Busses, das Entgelt für den Fahrer und die Vergütung des Gästeführers für
jede durchgeführte Tour unabhängig von den Einnahmen aufkommen musste.
Gegen eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 4. spricht ferner, dass sie – jedenfalls in Bezug auf die Tätigkeit
als Gästeführer in den Bussen des Klägers – keineswegs selbständig am Markt aufgetreten sind. Auch wenn sie keine Firmenkleidung,
Logos o. ä. getragen haben, stellte sich ihre Tätigkeit aus Sicht der Fahrgäste und Dritter nicht etwa als diejenige eines
selbständigen Reiseführers, sondern als Teil der beim Kläger zu erwerbenden Gesamtleistung dar. Es kann grundsätzlich dahinstehen,
ob und inwieweit einzelne der Beigeladenen außerhalb des Zusammenhangs zu dem Unternehmen des Klägers weitere Tätigkeiten
in der Reiseführerbranche entfaltet haben mögen und ob diese ggf. als selbständig einzustufen waren, da ein gleichzeitiges
Ausüben abhängiger und selbständiger Tätigkeiten durchaus nicht ausgeschlossen ist. Ferner spielt es weder eine Rolle, dass
die Beklagte bezüglich zweier weiterer Gästeführer gegenteilige Entscheidungen getroffen hat, noch ob diese Entscheidungen
zu Recht ergangen sind, da vorliegend allein über die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten zu befinden ist. Schließlich
ist nicht erkennbar, welche rechtlichen oder tatsächlichen Schlüsse aus der klägerseits mit Schriftsatz vom 01. Juni 2021
vorgelegten Anzeige eines Gewerbes durch den Beigeladenen zu 3. vom 04. April 2017 zu ziehen sein sollten. Die darin mit Beginn
am 01. September 2012 angezeigte Tätigkeit („Planung, Organisation, Durchführung, Betreuung von Gästeführungen“) kann natürlich
auch selbständig verrichtet werden. Dazu, ob das im Falle der Tätigkeit für den Kläger tatsächlich der Fall war, verhält sich
die Anzeige hingegen nicht.
Dass der nähere Inhalt der Vorträge und Erläuterungen der Gästeführer vom Kläger nicht vorgegeben war, sondern vielmehr von
deren gestalterischer Freiheit umfasst war, führt nicht etwa dazu, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 4. als
insgesamt weisungsfrei und damit selbständig darstellt. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers kann nach der zutreffenden,
ständigen Rechtsprechung des BSG – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert
sein (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 29. März 2022 – B 12 R 2/20 R – und vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R). Dass es sich bei den von den Gästeführern zu erbringenden Leistungen um solche Dienste höherer Art gehandelt hat, wird
schon daraus deutlich, dass der Kläger mit diesen Aufgaben ausschließlich Personen mit akademischer und zudem pädagogischer
Bildung betraut hat, die zudem bereits über Vorerfahrungen als Stadtführer verfügten. Für ein attraktives Angebot erscheint
es geradezu unabdingbar, dass durch die Gästeführer ein individuelles und anregendes Programm geboten und nicht etwa ein Standardvortrag
„abgespult“ wird, was letztlich ebenso gut (und kostengünstiger) durch das Abspielen eines Tonbandes erfolgen könnte. Die
freie Gestaltung des Vortrags stellt sich daher als Teil der von den Beigeladenen zu 1. bis 4. geschuldeten Leistung, nicht
jedoch als Ausdruck von Weisungsfreiheit dar.
Auch die Tatsache, dass der Kläger den Beigeladenen zu 1. bis 4. typische Arbeitnehmerrechte (bspw. bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall) nicht gewährt hat, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung im Ergebnis deshalb nichts,
weil diese eingeschränkten Schutzrechte nicht auf der anderen Seite mit einer höheren Gewinnmöglichkeit einhergingen, mithin
keineswegs Ausdruck unternehmerischer Freiheit waren. Ebenso unbedeutend ist der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis
4. die subjektive Vorstellung gehabt haben mögen, als Selbständige tätig zu sein, oder dass beide Vertragsparteien nicht wollten,
dass Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung eintritt, da diese Rechtsfolge allein auf objektiven,
nicht dispositiven Normen beruht, die den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entzogen sind (vgl. Beschluss des
Senats vom 14. Februar 2022 – L 4 BA 21/19 –, Rn. 33 , juris).
Die klägerseits betonte Höhe der mit den Beigeladenen zu 1. bis 4. vereinbarten Vergütung ist im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtwürdigung von untergeordneter Bedeutung. Zum einen handelt es sich hier nur um eines von vielen zu berücksichtigenden
Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger gestellten Anforderungen an die Qualifikation seiner Gästeführer
keinen Vergleich mit Entgelten zulassen, die von anderen Anbietern Arbeitnehmern ohne entsprechende Qualifikation gezahlt
werden. Zudem handelt es sich bei dem Festbetrag von 30 EUR nicht etwa um einen Stundensatz, der mit demjenigen im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu vergleichen wäre, da bereits die einzelne Rundtour länger als eine Stunde
dauerte und zudem Vor- und Nachbereitungszeiten (sog. Rüstzeiten), Pausen und Zeiten vom Eintreffen des Arbeitnehmers am Betriebssitz
bzw. bis zur Rückkehr dorthin ebenfalls als Arbeitszeit zu berücksichtigen wären. Weitere Feststellungen dazu, wie sich das
hier vereinbarte Honorar zum Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verhält,
und ob es eine nennenswerte Eigenvorsorge zulässt, erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
Aus der zutreffenden Feststellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von §
7 SGB IV und §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI folgt im Ergebnis die Beitragspflicht des gezahlten Entgelts (§
14 SGB IV) im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, §
162 Nr. 1
SGB VI. Zahlungspflichtiger Beitragsschuldner (auch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils) ist der Kläger als Arbeitgeber, §
28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV.
Eine ausnahmsweise Versicherungs- oder Beitragsfreiheit besteht nicht. Zum einen handelte es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen
der Beigeladenen zu 1. bis 4. nicht um geringfügige im Sinne von §
8 SGB IV. Deren Arbeitsentgelt überstieg regelmäßig 450 EUR monatlich. Das lässt sich für die Beigeladenen zu 1. bis 3. unmittelbar
anhand der Aufstellung der monatlichen Entgelte feststellen, die (mit Ausnahme des Monats November im Falle des Beigeladenen
zu 3.) die Geringfügigkeitsgrenze sämtlich und auch im Falle des Beigeladenen zu 3. jedenfalls regelmäßig überstiegen. Im
Falle des Beigeladenen zu 1. konnte mangels näherer Aufstellungen des Klägers zwar nur ein für drei Monate gezahltes Gesamtentgelt
(2.550 EUR) festgestellt werden. Auch insofern fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass im Rahmen der insofern maßgeblichen
vorausschauenden Betrachtung ein regelmäßiges Nichtüberschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten gewesen wäre. Damit
scheidet auch eine Zeitgeringfügigkeit (§
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV) aus, da bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Berufsmäßigkeit anzunehmen ist.
Der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladenen
zu 1. bis 4. im Streitzeitraum ordentliche Studierende waren. Auch Studenten unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III, §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI), wenn sie einer mehr als geringfügigen abhängigen Beschäftigung nachgehen. Nur für die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung
kommt das sog. Werkstudentenprivileg zur Anwendung, wonach ordentliche Studierende einer Hochschule versicherungsfrei sind,
wenn sie neben ihrem Studium gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§
27 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 SGB III, §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V, §
1 Abs.
2 Satz 1
SGB XI), solange nicht der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung ein Ausmaß annimmt, dass das Studium nicht mehr die Haupt- und die
Beschäftigung die Nebensache ist (20-Stunden-Grenze), vgl. etwa BSG, Urteile vom 26. Juni 1975 – 3/12 RK 14/73 – und vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 R. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dieses sog. Werkstudentenprivileg hingegen nicht.
Wegen der Rechtsgrundlagen für die Umlageforderungen der Beklagten wird auf die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) verwiesen.
Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist – nach Prüfung des Senats – nicht zu beanstanden. Sie weicht (bzgl. des Beigeladenen
zu 1.) lediglich zu Gunsten des Klägers von der wahren Rechtslage ab.
Die Bescheidlage ist schließlich auch hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Zwar weist der
Kläger zutreffend darauf hin, dass im Rahmen von §
24 SGB IV nicht bereits Fahrlässigkeit ausreicht, um eine das Entstehen von Säumniszuschlägen ausschließende unverschuldete Unkenntnis
von der Beitragszahlungspflicht anzunehmen, sondern dass vielmehr zumindest bedingter Vorsatz zu verlangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R). Bedingter Vorsatz ist aber vorliegend deshalb anzunehmen, weil es der Kläger schlicht unterlassen hat, sich sorgfältig
über die Rechtslage zu informieren und kundigen Rat einzuholen bzw. insbesondere ein Statusfeststellungsverfahren bei der
M. – Clearingstelle in die Wege zu leiten. Dass der Kläger sich sachkundigen Rat eingeholt hätte, der sich lediglich im Ergebnis
als unrichtig herausgestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bloßes „den Kopf in den Sand stecken“ (willful blindness)
kann den Kläger hingegen nicht exkulpieren.
Gründe für eine Revisionszulassung gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Insoweit ist diese Entscheidung unanfechtbar. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung bezieht sich allein auf die Entscheidung
in der Hauptsache.