Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II
Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages
Abgrenzung von Einkunftsarten
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem seine Klage auf Gewährung höherer Leistungen nach
dem SGB II für Februar 2018 insoweit abgewiesen worden ist, als er die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages auf sein erzieltes
Einkommen geltend gemacht hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts handele es sich vorliegend bei dem Betreiben einer Website nicht um eine selbstständige
Tätigkeit, weil es an einer Gewinnerzielungsabsicht mangele. Zwar habe der Kläger zunächst mit seiner bis Juni 2017 betriebenen
freiberuflichen Tätigkeit die Absicht gehabt, Einnahmen zu erzielen. Nach Erfolglosigkeit dieses Unterfangens habe er diese
Absicht jedoch aufgegeben und die Möglichkeit, ihn mit einer Spende zu unterstützen, nach seinen Angaben auf seiner Website
allein deshalb eröffnet, weil er die mit dem Betreiben der Website einhergehenden Hostinggebühren nicht habe allein tragen
wollen. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit der eines Schrottsammlers vergleichbar, weil der Schrottsammler den Schrott
mit der Absicht veräußere, möglichst viel Geld hierfür zu erhalten.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem dem Kläger am 17. Mai 2022 zugestellten Urteil wendet er sich mit seiner Beschwerde
vom 15. Juni 2022.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Obergerichtliche Entscheidung zu der Frage,
ob das Betreiben einer Website eine selbstständige Tätigkeit darstelle, existiere nicht.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern habe zudem in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 (L 10 AS 449/19) ausgeführt, dass das Sammeln von Schrott eine selbstständige Tätigkeit darstelle, weil hierdurch Einnahmen erzielt würden.
Gleiches gelte für den Kläger. Er verwende seine Arbeitskraft hierzu, die Website zu gestalten, seine Schriftarten anzubieten
und hierdurch Einnahmen zu erzielen. Insoweit sei die Tätigkeit mit der eines Schrottsammlers vergleichbar. Hieran ändere
auch die Tatsache nichts, dass der Kläger seine Schriftarten gegen eine Spende angeboten habe. Selbstverständlich habe er
mit diesen Einnahmen nicht nur seine Ausgaben decken, sondern nach Möglichkeit auch einen Gewinn erzielen wollen. Im Übrigen
unterscheide sich die Tätigkeit des Klägers auch nicht von der eines Straßenmusikanten, welcher ebenfalls für den Einsatz
seiner Arbeitsleistung eine Spende von Passanten erhalte.
Das Sozialgericht habe im Übrigen die Äußerung des Klägers falsch interpretiert, indem es aus seiner Aussage, er habe die
Möglichkeit der Unterstützung mit einer Spende lediglich eröffnet, weil er die Hostinggebühren nicht alleine habe tragen wollen,
entnommen habe, dass der Kläger mit seiner Website keinen Gewinn erzielen wolle.
Da vielfach Leistungen gegen eine Spende angeboten würden, sei insoweit zu klären, ob diese Einnahmen solche aus einer Erwerbstätigkeit
seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht ist und keine wiederkehrenden
oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die Berufung ist gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.
Eine grundsätzliche Bedeutung der hier streitigen Rechtssache ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Abweichung von obergerichtlicher
Rechtsprechung.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage
und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Die gestellte Rechtsfrage muss über
den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl. §
144 Rn. 28). Nicht ausreichend ist, dass eine – auch über den Einzelfall hinausweisende – Tatsachenfrage streitig ist, vgl. Leitherer,
a.a.O., Rn. 29.
Eine solche nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zwar ist der Begriff des Einkommens
aus Erwerbstätigkeit im SGB II nicht definiert. Einigkeit besteht aber darüber, dass Erwerbseinkommen jedenfalls solches ist, welches aufgrund einer nichtselbstständigen
Arbeit gemäß § 2 Alg II-V bzw. aufgrund einer selbstständigen Arbeit nach § 3 Alg II-V erzielt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Abgrenzung der Einkunftsarten nach der Alg II-V voneinander auf das Steuerrecht zurückzugreifen, da die Alg II-V insoweit an die steuerrechtlich definierten Begriffe anknüpfe (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R –, juris Rn. 20).
Nach §
15 Abs.
2 EStG ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Nach §
18 Abs.
1 Nr.
1 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen umfasst der
in §
18 EStG verwendete Begriff der selbstständigen Arbeit die vier positiven Merkmale i. S. d. §
15 Abs.
2 EStG, mithin auch die Gewinnerzielungsabsicht.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist jedoch eine Tatsachenfrage und jeweils im Einzelfall
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu beantworten. Dass ähnliche Konstellationen wie vorliegend sich auch in anderen
Verfahren ergeben können, rechtfertigt nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom
11. November 2020 - L 10 AS 449/19 -, juris) nicht feststellen. Vielmehr hat das SG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass und aus welchen Gründen sich der vorliegende Fall von dem vom LSG entschiedenen unterscheidet.
Ohnehin ist Divergenz im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG erst dann anzunehmen, wenn das Sozialgericht einen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt
und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2015 - B 12 KR 102/13 B -, juris Rn. 15). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Verfahrensmängel sind Fehler, die den Weg zur Entscheidung betreffen, nicht jedoch
inhaltliche Fehler der Entscheidung, grundsätzlich auch keine Fehler in der Beweiswürdigung, solange das Sozialgericht nicht
gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Soweit der Kläger geltend macht, das SG habe bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht seine Aussagen falsch interpretiert, stellt er im Kern die Beweiswürdigung
des SG in Frage und rügt damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, was jedoch keinen Zulassungsgrund zu begründen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den vorgenannten Gründen
mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach §
114 ZPO in Verbindung mit §
73a SGG abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §
177 SGG; mit ihr wird das Urteil rechtskräftig, §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG.