Wahlerklärung zu einer Krankenkassenmitgliedschaft
Rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche
Ablehnung im vereinfachten Verfahren
Gründe
I.
Im vorausgegangenen Eilverfahren war im Wesentlichen streitig, ob bzw. in welcher Weise der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin
im genannten ER-Verfahren (noch) eine Wahlerklärung abzugeben hat.
Mit Faxsendung vom 23. Mai 2021 hat der Antragsteller Berufung gegen das ihm am 24. April 2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts
Stralsund vom 19. April 2021 – S 2 KR 60/20 – eingelegt. Das Sozialgericht hat die auf Aufnahme als Mitglied in die B. gerichtete Klage des Antragstellers – dortiger
Kläger – abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts gemäß §
175 Abs.
2 S. 1
SGB V hätten u. a. deshalb nicht vorgelegen, weil der Antragsteller keine Kündigungsbestätigung der dortigen Beigeladenen vorgelegt
habe. Dagegen hat der Antragsteller Berufung – L 6 KR 38/21 – eingelegt.
Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Antragsteller mit Faxsendung vom 30. Mai 2021 einen Eilantrag („bzgl. Thema
Festlegung der Techniker GKV als neue GKV“) gestellt.
Der Senat hat dem Antragsteller im o. g. Berufungsverfahren und auch im Eilverfahren mehrfach Hinweise erteilt, insbesondere
angeregt, die nach neuem Recht (§
175 Abs.
2 SGB V in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) allein noch erforderliche Wahlerklärung direkt gegenüber der TK abzugeben.
Diesen Hinweisen ist der Antragsteller nicht gefolgt.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zugleich den Prozesskostenhilfeantrag
mangels hinreichender Er–folgsaussichten (vgl. §
114 Satz 1 Halbsatz 2
ZPO i. V. m. §
73a SGG) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Absatz
2 SGG war abzulehnen. Der Antrag ist evident unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen
Eilverfahrens fehlt. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin
herbeizuführen und hierzu den aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts einfacheren und schnelleren Weg zu beschreiten,
indem er seine Wahlerklärung unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin abgibt (vgl. schon zuletzt den Hinweis des Senats vom
10. Januar 2022). Deshalb bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich demgegenüber
als rechtsmissbräuchlich dar, insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, weshalb dem Antragsteller ein solches Vorgehen nicht
zuzumuten sein sollte.
Hierauf reagierte der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 08. März 2022, in welchem er die Begriffe „Rüge bzw. entsprechende
Rechtsmittel“ gebraucht und eine Entscheidung unter Ausschluss der Richter am Landessozialgericht (LSG) Hagedorn und Götz
sowie des Vorsitzenden Richters am LSG Giesbert fordert. Diese Richter lehne er ab. Seiner Ansicht nach sei der vorgenannte
Beschluss trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung anfechtbar. Er sei nicht gehört und über den seinen PKH-Antrag vorab nicht
entschieden worden. Das LSG lüge und betrüge. Er sei krank und habe Anspruch auf Leistungen der TK, insbesondere auf Zahnbehandlungen.
Er sei nicht mehr Mitglied der AOK und habe bereits eine Wahlerklärung abgegeben, die er nicht zu wiederholen brauche.
Von der weiteren Darstellung der überwiegend unsachlichen Äußerungen des Antragstellers wird abgesehen.
II.
Der Senat (in seiner Besetzung nach Maßgabe des gültigen Geschäftsverteilungsplans des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung vom 27. Juli 2021) kann ausnahmsweise abweichend von §
60 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
45 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) über das offensichtlich vollständig ungeeignete Befangenheitsgesuch des Antragstellers unter Mitwirkung der Richter entscheiden,
die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren
in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn
für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist u. a. dann der
Fall, wenn das Gericht lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft. Davon ist
auszugehen, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, z. B. wenn nur Tatsachen
vorgetragen werden, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen. Gemessen daran ist
das vorliegende (rechtsmissbräuchliche) Ablehnungsgesuch unzulässig. Der vom Antragsteller gemäß §
44 Abs.
2 Satz 1
ZPO glaubhaft zu machende Ablehnungsgrund kann nur in konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen. Solche Tatsachen
enthält das Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht, weil das mit pauschalierenden und herabsetzenden Äußerungen („Schimpftiraden“)
verbundene Ablehnungsgesuch keinen erkennbaren Tatsachenkern enthält, auf die der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag
konkret stützt. Vielmehr wendet sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ein Ablehnungsgesuch,
insbesondere wenn es nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellt worden ist, dient aber nicht der Rechtskontrolle
und ist kein Rechtsmittel, so dass etwaigen inhaltlichen Angriffen gegen den Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht nachzugehen
ist.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 08. März 2022 legt der Senat unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes
als Anhörungsrüge aus. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und hat überdies in der Sache keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt u. a. nach §
178a Abs.
2 Satz 5
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der
Anhörungsrüge des Klägers vom 08. März 2022 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigen
könnten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Senat hat insbesondere mehrfach zur Kenntnis genommen,
dass der Antragsteller nicht bereit ist, (aus seiner Sicht nochmals) eine (seiner Auffassung nach nicht erforderliche) Wahlerklärung
direkt gegenüber der TK abzugeben.
Nur ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 08. März 2022 zusammenfassend geltend macht, dass er wegen seiner
bereits (mit der Klage) erklärten Wahlerklärung Mitglied der TK geworden sei, wendet er sich gegen die Rechtsanwendung durch
den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG nicht ausreicht, im Kern nur die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu rügen. Denn mit dem Anspruch auf rechtliches
Gehör wird von Rechts wegen nicht gewährleistet, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinn vom Gericht
zur Kenntnis genommen wird (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Oktober 2010 – L 27 P 51/10 B RG –, juris; BSG, Beschluss vom 21. August 2009 – B 11 AL 12/09 C – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller auf weitere unsachliche und beleidigende Einlassungen in dieser
Sache und in dem anhängigen Berufungsverfahren keine Antwort mehr erhalten wird. Es wird überdies geprüft werden, ob Strafanzeige
erstattet wird.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs und der Anhörungsrüge jeweils nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angreifbar, vgl. §
177 SGG.