LSG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2006 - 7 AS 384/05
Anrechnung von Zahlungen aus einem zivilrechtlichen Vergleich auf den Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Bei der Erfüllung von Geldforderungen steht der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrunde liegenden Forderung im
Vordergrund, so dass Einnahmen dann als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten sind, wenn diese aus nicht realisierten
Forderungen herrühren. Wurden diese Zahlungen bereits vor Bezug des Alg II rechtswirksam abgetreten, so sind sie nicht auf
die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in einem Verfahren nach § 44 SGB X zwar grundsätzlich zulässig, jedoch in der Regel nicht begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 11 § 12
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Hildesheim 20.09.2005 S 33 AS 371/05 ER