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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2016 - 15 AS 226/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Kinder von Wanderarbeitnehmern mit Aufenthaltsrecht zur Teilnahme am Schulunterricht; Keine Beiladung des Sozialhilfeträgers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren zu Geltendmachung von Nothilfeleistungen nach dem SGB XII
1. An seiner Rechtsprechung, dass der bei Fehlen eines anderweitigen Aufenthaltsrechts sowohl auf arbeitsuchende wie auf wirtschaftlich passive Unionsbürger anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in keinem dieser beiden Anwendungsfälle gegen EU-Recht verstößt und daher Leistungsansprüche nach dem SGB II wirksam ausschließt, hält der Senat fest.
2. Diese Frage ist nunmehr entschieden durch Urteil des EuGH vom 15. September 2015 (Rs. C-67/14).
3. Der 4. und der 14 Senat des BSG haben sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen (Terminbericht Nr. 54/15 vom 3. Dezember 2015, Urteile zu den Az. B 4 AS 47/14 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 44/15 R sowie Terminbericht Nr. 61/15 vom 16. Dezember 2015 und Urteile zu den Az. B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 17/14 R und B 14 AS 33/14 R-).
4. Der EuGH hat in der Rechtssache C-67/14 mit Urteil vom 15. September 2015, unter Verweis auf sein Urteil in der Rechtssache C-333/13, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates die Voraussetzung der Richtlinien erfüllt.
Normenkette:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII
,
SGG § 75
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Art. 10
Vorinstanzen: SG Bremen 15.10.2015 S 21 AS 1697/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 15. Oktober 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: