LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06
Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines
Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat.
2. Die Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten ist Einkommen. Es handelt sich um eine einmalige Einnahme iS des
§ 2 Abs. 3 AlgIIV. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: ZEV 2007, 539
Normenkette: AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2
,
AlhiV (2002) § 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 84 Abs. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 08.05.2006 S 16 AS 201/06 ER