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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2012 - 11/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit bei außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung ohne vorherige Abmahnung wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten
1. Zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; hier: Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BAG zu den Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung im Vertrauensbereich.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses (durch den Arbeitgeber) gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstößt. Das Verhalten muss kausal für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und dies wiederum Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit gewesen sein. Schließlich muss die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven, individualisierenden Maßstab auszugehen ist (hier im Falle der Beteiligung eines Straßenreinigers als Beschäftigter eines Eigenbetriebs einer Kommune an einer illegalen Müllumladung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 16.10.2008 S 41 AL 80/07
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2008 wie folgt geändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2007 wird insgesamt aufgehoben und der Bescheid vom 31. Januar 2007 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 8. Dezember 2006 bis zum 22. Februar 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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