LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - 4 KR 7/04
Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung als Dozentin an einer Volkshochschule
Wenn einer Dozentin an einer Volkshochschule eine Vergütung nur für die tatsächlich abgeleisteten Unterrichtsstunden gewährt
wird, keine Verpflichtung zur Vertretung anderer Kollegen besteht, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt und keine
Urlaubsregelung besteht, so steht sie in keinem abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Braunschweig 02.12.2003 S 6 KR 155/00