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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2011 - 9 U 267/06
Unfallversicherungsschutz außerhalb eigentlicher Beschäftigungsverhältnisse "Wie"-Beschäftigung zu Gunsten eines anderen als Unternehmer Abgrenzung im Hinblick auf eigenwirtschaftliche Interessen
1. Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Einzelfall über entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse auch bei sog. "Wie"-Beschäftigten ein ( § 539 Abs.2 RVO bzw. ab 01.01.1997 nach § 2 Abs. 2 SGB VII).
2. Voraussetzung dafür ist eine Beauftragung mit der Folge des Versicherungsschutzes.
3. Für diese arbeitnehmerähnliche Tätigkeitmuss eine konkrete Handlungstendenz, zugunsten des Unternehmers vorliegen. Abzugrenzen ist insoweit durch die Frage, ob und in wie weit ein eigenwirtschaftliches Interesse vorlag.
Normenkette:
RVO § 539 Abs. 1
,
RVO § 539 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Osnabrück S 8 U 240/01
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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