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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2018 - 21 AS 959/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer Kein Leistungsanspruch auf der Grundlage einer generellen Freizügigkeitsvermutung Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Ausländer nach dem SGB II und dem SGB XII
1. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV darf nicht eng ausgelegt werden und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit oder einem nicht existenzsichernden Lohn kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.
2. Die Vermutung eines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II noch steht sie einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II entgegen.
3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII und § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2
,
AEUV Art. 45
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 15.05.2018 S 37 AS 1321/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.5.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig verpflichtet, den Antragsstellern zu 1, 2, 4 und 5 für die Zeit ab dem 1.6.2018 bis zum 8.10.2018 Regelleistung bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Anrechnung des bereinigten Einkommens des Antragstellers zu 1 zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 5 für das Beschwerdeverfahren dem Grunde nach zu 1/2; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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