Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §
86b Abs.
1 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, der im Zeitpunkt der Eilentscheidung
- wie hier durch Aufrechnung der Erstattungsforderung - bereits vollzogen oder befolgt worden ist. Der Antrag auf Aufhebung
der Vollziehung ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits schon dann begründet, wenn der Widerspruch
(hier gegen die Erstattungsforderung) aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr ist eine Interessenabwägung mit der Prüfung vorzunehmen,
ob gewichtige Gründe in dem Sinne für eine Aufhebung sprechen, dass das Privatinteresse des von der Vollziehung Belasteten
in den Vordergrund tritt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Aufhebung der Vollziehung eine Maßnahme angeordnet werden
muss, die die Hauptsache bereits vorwegnimmt und bei einem späteren Obsiegen des Leistungsträgers nur schwer rückgängig zu
machen ist (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 29.11.2010 - L 6 AS 981/10 B ER [...] Rn 22). Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht derartige besondere Gründe nicht erkennen können. Solche
Gründe, insbesondere eine besondere Schwere der Belastung, wenn der aufgerechnete Betrag erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit
des Erstattungsbegehrens im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zurückerstattet wird, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen
worden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, sich zeitnah
zu Beginn der Aufrechnung mit einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Erstattungsforderung
analog §
86b Abs.
1 S. 1
SGG an das Sozialgericht zu wenden. Ein dringlicher Grund dafür, die zunächst über 10 Monate bis zur vollständigen Erledigung
der Erstattung hingenommene Aufrechnung (erst) anschließend - lediglich vorläufig bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens -
rückgängig zu machen, erschließt sich ohne weiteren Vortrag der Antragstellerin hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).