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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 BA 146/18
Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Rechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Anteil von 50% am Stammkapital ohne eine umfassende gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität, der an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
GmbHG § 37 Abs. 1
,
GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6
,
GmbHG § 47 Abs. 1
,
GmbHG § 47 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Detmold 26.07.2018 S 3 BA 47/18 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.7.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.235,33 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: