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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2015 - 8 R 578/13
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Klägers als Kommanditist und Prokurist einer GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht Keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung innerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV
1. Innerhalb eines - dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden - Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist kein Raum für die isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, da das bloße Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist.
2. Eine im "Prokuristen-Dienstvertrag" niedergelegte Übereinkunft, wonach sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Kläger als selbständig Tätiger anzusehen sei, spricht für sich betrachtet nicht zugunsten eines Arbeitsvertrages. Allerdings steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zugunsten einer selbständigen Tätigkeit nicht zur Disposition der an dem Arbeitsvertrag Beteiligten.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB X § 31 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 25.04.2013 S 5 R 189/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.4.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2012 sowie der Änderungsbescheid vom 25.6.2014 werden aufgehoben, soweit mit diesen festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Klägers als mitarbeitender Gesellschafter (Prokurist) bzw. als Prokurist bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 6.3.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers im gesamten Rechtsstreit trägt die Beklagte zu 2/5. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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