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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2022 - 16 KR 814/19
Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch des bisherigen Leistungserbringers auf Nutzungsentschädigung nach dem Ende des Versorgungsauftrags aufgrund einer Neuausschreibung des Rahmenvertrages – hier über Anti-Dekubitus-Systeme
Im Dreiecksverhältnis Leistungserbringer - Versicherter - Krankenkasse hat ein Leistungserbringer – hier von Dekubitus-Hilfsmitteln – nach dem Ende des Versorgungsauftrags aufgrund einer Neuausschreibung des Rahmenvertrags keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn keine Mietverträge über einzelne Hilfsmittel geschlossen wurden und somit kein Rückgabeanspruch besteht. Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Aufwendungs- oder Wertersatzansprüche wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung scheiden ebenfalls aus.
Normenkette:
SGB V a.F. § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB V a.F. § 127 Abs. 2
,
BGB § 278
,
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
,
BGB §§ 535 ff.
,
BGB § 546 Abs. 1
,
BGB § 546a Abs. 1
,
BGB § 670
,
BGB § 683
,
BGB §§ 812 ff.
Vorinstanzen: SG Köln 14.08.2019 S 17 KR 1648/17
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.480,24 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: