Gründe
Der Senat legt die in den Verfahren und L 16 KR 431/19 und L 16 KR 598/19 B ER gegen die "involvierten" Richter gerichteten Gesuche dahingehend aus, dass sie alle nach dem Geschäftsverteilungsplan
des Landessozialgerichts dem 16. Senat zugewiesenen Richter betreffen.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
Nach §
60 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
42 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung
des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit
und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln
(st. Rspr.; BVerfG, Beschluss v. 25. Juli 2012, 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228; BGH, Beschluss v. 2. November 2016, AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187; BSG, Beschluss v. 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10. Juli 2013,
L 11 R 399/13 B, juris; jeweils m.w.N.).
Der Ablehnungsgrund ist nach §
44 Abs.
2 ZPO glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, dass ein Ablehnungsgesuch nur zulässig ist, wenn es konkrete Tatsachen enthält,
aus denen sich nach Meinung des Antragstellers die Besorgnis der Befangenheit in dem genannten Sinn ergeben soll (Bayerisches
LSG, Beschluss v. 19. Februar 2018, L 11 SF 9/18 AB u.a., juris; OLG Köln, Beschluss v. 6. März 2019, 20 W 1/19, NJW-RR 2019, 617 ff.; OLG Hamburg, Beschluss v. 26. Januar 2018, 7 W 4/18, NJW-RR 2018, 831 f.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die vorliegenden Ablehnungsgesuche unzulässig. Der Antragsteller stützt sich allein darauf,
er habe auf seine Schriftsätze vom 5. September 2019 "keine Rückmeldung erhalten". Weder legt er dar, wieso diese Schriftsätze
eine Reaktion seitens des Senates erforderlich gemacht haben sollen, noch, inwiefern eine unterbliebene Reaktion Anlass zu
Zweifeln an der Unvoreingenommenheit einzelner Mitglieder des Senates ihm gegenüber geben könnten.
Angesichts dessen bedurfte es zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten
Richterin oder der abgelehnten Richter gemäß §
44 Abs.
3 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).