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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - 20 SO 503/14 B ER
Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII für die Zeit der Inhaftierung (einstweiliger Rechtsschutz) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei drohendem Wohnungsverlust nach Haftentlassung Fehlende Glaubhaftmachung "besonderer" sozialer Schwierigkeiten
Es ist auch von einem alleinstehenden Menschen in aller Regel zu erwarten, nach seiner Haftentlassung - ggf. mit Hilfe eines Sozialarbeiters und unter Vorlage einer Mietzahlungsgarantie des SGB II-Trägers - eine neue Unterkunft anzumieten.
Normenkette:
SGB XII § 67
,
SGB XII § 36
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB XII § 15
,
SGB XII § 68 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.11.2014 S 41 SO 394/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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