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LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2015 - 2 AS 161/11
Aktivlegitimation; Umgangsrecht; Unterkunftsbedarf; Wechselmodell
1. Eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung des Klägers oder Rechtsmittelführers, dass nur über Regelbedarf oder Bedarf für Unterkunft und Heizung entschieden werden soll, ist entbehrlich, wenn die Klage in der Vorinstanz nur hinsichtlich eines dieser Gegenstände Erfolg hatte und nur der Beklagte das Rechtsmittel einlegt.
2. Erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils in Bezug auf sein beim anderen Elternteil lebendes minderjähriges Kind ist Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils. 3. Aktiv legitimiert für die Geltendmachung daraus folgender Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist der umgangsberechtigte Elternteil, nicht (auch) das Kind.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 10.02.2011 S 25 AS 2636/09
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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