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LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2015 - 2 AS 368/13
Einordnung einer Geldleistung als Einkommen - Abgrenzung Einkommen und Vermögen; rückständiger gepfändeter Kindesunterhalt; titulierter Unterhalt als Einkommen des Kindes; Titulierung von Unterhaltsansprüchen vor Beginn des Leistungsbezugs; Zuflussprinzip auch bei titulierten, gepfändeten, rückständigen Unterhaltsansprüchen anzuwenden
1. Für die Einordnung einer Geldleistung als Einkommen oder Vermögen komm es nicht auf deren Schicksal an, sondern einzig und allein auf die tatsächliche Erzielung von Geldeinnahmen.
2. Titulierte, gepfändete, rückständige Unterhaltsansprüche sind als Einkommen nach dem modifizierten Zuflussprinzip zu behandeln.
3. Auch wenn der Unterhaltsanspruch bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und tituliert worden ist, ist die spätere Zahlung rückständigen Unterhalts während des Leistungsbezugs nicht als "Schonvermögen" anrechnungsfrei außen vor zu lassen.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 19.11.2012 S 17 AS 1323/10
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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