Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung stationärer Behandlungen des bei der Beklagten versicherten Beigeladenen zu 1. in einer Klinik
der Klägerin vom 2. Dezember 2008 bis zum 11. September 2009 sowie vom 21. September 2009 bis zum 16. März 2010.
Der 1955 geborene Beigeladene zu 1., der bei der Beigeladenen zu 2) gesetzlich krankenversichert ist, stürzte am 26. Mai 2008
bei versicherter Tätigkeit als Postzusteller über eine am Boden stehende Tasche, prallte mit dem Gesicht und der rechten Schulter
auf dem Boden auf und verletzte sich dabei das rechte Bein, die rechte Schulter und das Nasenbein. Der D-Arzt Dr. J. stellte
die Diagnosen Schulterprellung rechts und Nasenprellung; nebenbefundlich bestehe beim Beigeladenen zu 1. eine bekannte Spastik
mit verlangsamter Sprache und Motorik (D-Arztbericht sowie Unfallanzeige vom 26. Mai 2008). In seinem Nachschaubericht vom
3. Juni 2008 teilte Dr. J. vom Beigeladenen zu 1. angegebene brennende Schmerzen im Bereich des rechten Beines mit, derentwegen
hausärztlich bereits eine neurologische Vorstellung initiiert worden sei. Aus Sicht des D-Arztes seien die Beschwerden des
Beigeladenen zu 1. mit dem Unfall nicht vereinbar. Im H-Arztbericht vom 10. Juni 2008 gab Dipl.-Med. R. u.a. einen Druckschmerz
über dem Dornfortsatz Th12 an und diagnostizierte eine Stauchung sowie Zerrung der HWS.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 26. Mai 2008 - mit folgenlos ausgeheilten Prellungen
der rechten Schulter und der Nase - als Arbeitsunfall an. Keine Unfallfolgen seien die ab dem 3. Juni 2008 geklagten Beschwerden
im Bereich des rechten Beines und des Rückens/der LWS. Leistungen seien insoweit nicht zu erbringen.
In seinem hiergegen am 9. Juli 2008 erhobenen Widerspruch trug der Beigeladene zu 1. vor, er habe bereits in der Notaufnahme
auf die Problematik mit dem rechten Bein hingewiesen. Seine vorbestehende Spastik habe nur die linke Körperhälfte betroffen.
Aus den am 26. August 2008 gefertigten MRT der HWS und LWS gingen nach der Auswertung des Radiologen Dr. B. insbesondere eine
deutliche Spinalkanalstenose bei C4/5 mit Myelonkompression und deutlicher struktureller Läsion bei Osteochondrose sowie Osteochondroseveränderungen
mit breitbasiger dorsaler Bandscheibenprotrusion bei Th12/L1 hervor. Am 30. September 2008 wurde beim Beigeladenen zu 1) in
der Neurochirurgischen Universitätsklinik M. aufgrund der Diagnose Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopathie nach Contusio spinalis
operativ eine Spondylodese C3/4 durch Einbringung eines PEEK-Ringes durchgeführt.
Vom 26. November 2008 bis zum 2. Dezember 2008 befand sich der Beigeladene zu 1. unter den Diagnosen Contusio spinalis mit
Myelopathie insbesondere in Höhe C3/4, multisegmentale cervikale Spinalkanalstenose, spastische Hemiparese links sowie Schmerzsymptomatik
in beiden Beinen stationär in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhauses S. (Bericht vom 2.
Dezember 2008). Deren Chefarzt Dr. J. schätzte unter dem 27. November 2008 ein, unter Würdigung der bildgebenden Befunde und
des Verlaufs sei die Verschlechterung der Neurologie auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Am 2. Dezember 2008 wurde der Beigeladene
zu 1. in das Zentrum für Rückenmarkverletzte der Klägerin verlegt, wo seine Weiterbehandlung unter den gleichen Diagnosen
wie im Krankenhaus S. erfolgte. Am 8. Dezember 2008 wurde im Zentrum für Rückenmarkverletzte eine Korporektomie HWK 5 sowie
Spondylodese mit Beckenkammspan und ventraler Verplattung HWK 4 auf HWK 6 vorgenommen. Am 9. Dezember 2008 erfolgte dort bei
einem postoperativ aufgetretenen Hämatom mit nachfolgender cervicaler Spinalkanalstenose eine Revisionsoperation. Am 7. Januar
2009 fand eine weitere operative Spinalkanaldekompression mit Laminektomie zwischen C3-5 statt (Zwischenberichte vom 12. Dezember
2008 und 13. Januar 2009). Das Zentrum berichtete fortlaufend über die weiteren Behandlungen (z.B. Bericht vom 8. Januar 2010
über die Revisionsoperation am 27. November 2009 mit Neuinstrumentierung C6/7, Spinalkanalerweiterung und Bandscheibenausräumung).
Die Beklagte holte von dem Direktor des Zentrums für Rückenmarkverletzte der Klägerin Dr. R. das Gutachten vom 2. März 2009
ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, die fingerbetonte Schwäche der rechten Hand nach Spinalmarkkontusion C3/4, die armbetonte
Hyperreflexie beiderseits, die koordinative Störung mit erschwertem Gangbild und der Notwendigkeit des Gebrauchs eines Rollators,
das rechtsbetonte Schmerzsyndrom mit brennenden Schmerzen am Körper bei Schädigung der sensiblen Rückenmarksbahnen sowie die
bestehende Blasenstörung beruhten auf dem Arbeitsunfall. Durch ihn sei es bei Überstreckung der HWS für einen kurzen Moment
zu einem Kneifzangenmechanismus gekommen, der auf das Rückenmark gewirkt habe. Die beim Beigeladenen zu 1. bestehende Schadensanlage
in Form der linksseitigen Hemiparese sei nicht so leicht ansprechbar gewesen, dass zur Auslösung der bezeichneten Gesundheitsstörungen
Alltagseinwirkungen genügt hätten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit ca. 80 vom Hundert (vH) einzuschätzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2009 half die Beklagte dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1. ab und erkannte die ab
dem 3. Juni 2008 geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Beines bzw. der LWS als Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Mai
2008 an. Nach den schlüssigen Darlegungen Dr. R. lägen unfallbedingt die im Gutachten bezeichneten Gesundheitsstörungen im
Sinne einer inkompletten Tetraparese mit erheblichen koordinativen Störungen, einem Schmerzsyndrom sowie einer Blasenstörung
vor. Die unfallbedingte MdE betrage ca. 80 vH. Insgesamt seien zur Überzeugung des Widerspruchsausschusses damit Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Heilbehandlung, ggf. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe
in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen sowie Unfallrente) zu gewähren.
In seiner beratenden Stellungnahme vom 25. Mai 2009 meinte Dr. V., bei nicht nachgewiesener Verletzung der HWS bzw. des Rückenmarks,
aber erheblichen degenerativen Vorschädigungen sei dem Arbeitsunfall allenfalls die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache
zur Manifestation eines fortgeschrittenen degenerativen Vorschadens beizumessen. Empfehlenswert erscheine die Veranlassung
eines weiteren Zusammenhangsgutachtens.
Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2009, sie sei vorliegend nicht der richtige
Kostenträger. Zuständig sei die Beigeladene zu 2.; entsprechendes sei bei zukünftigen Verordnungen zu beachten (Mitteilung
vom 27. Juli 2009 an die Klägerin sowie E-Mail vom 5. August 2009 an Dr. R.).
Mit Bescheid vom 12. August 2009 stellte die Beklagte fest, die ab dem 26. August 2008 geklagten Beschwerden im Bereich des
rechten Beines, der HWS, des Rückens und der LWS seien keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Mai 2008; Leistungen seien
insoweit nicht zu erbringen. Diesen Bescheid übersandte die Beklagte wiederum Dr. R. verbunden mit dem Hinweis, ab dem 26.
August 2008 nicht mehr zuständiger Kostenträger zu sein.
Gegen den Bescheid erhob der Beigeladene zu 1. am 31. August 2009 mit der Begründung Widerspruch, dieser habe nur unter Beachtung
von § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erlassen werden dürften. Die dort benannten gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Die Beklagte beauftragte die Leitende Ärztin des Rückenmarkverletztenzentrums der Unfallklinik M. Dr. M. mit der Erstellung
des Gutachtens vom 18. Januar 2010. Nach deren Ansicht habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit
des Beigeladenen zu 1. bis zum 25. November 2008 bestanden. Infolge des am 26. Mai 2008 erlittenen Hyperextensionstraumas
der HWS bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit spinalen Engen bei C3/4, C5/6 und C6/7 sowie geringeren Ausmaßes
bei C4/5 sei es zu einer Myelopathie C3/4, einer anteiligen rechts- und beinbetonten sensiblen Störung, einer anteiligen rechts-
und beinbetonten Tonusstörung, einer daraus resultierenden anteiligen Störung der Gangkoordination sowie anteiligen subjektiven
Beschwerden gekommen. Für diese Unfallfolgen sei eine MdE um allenfalls 20 vH zu veranschlagen.
Mit Bescheid vom 11. März 2010 half die Beklagte dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1. teilweise ab und stellte unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 25. November 2008 fest. Als Unfallfolgen bestünden nach Überstreckungstrauma
der HWS bei vorbestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit eingeengtem Rückenmarkskanal bei C3/4, C5/6 und C6/7,
Schädigung des Rückenmarks C3/4 sowie nach operativem Eingriff am 30. September 2008 eine untergeordnete anteilige rechts-
und beinbetonte Störung der Gefühlsempfindung, eine untergeordnete anteilige rechts- und beinbetonte Erhöhung der Muskelspannung,
eine resultierende untergeordnete anteilige Störung der Gangkoordination und untergeordnete anteilige subjektive Beschwerden.
Keine Unfallfolgen seien die ausgeprägten Veränderungen der HWS mit eingeengtem Rückenmarkskanal C3/4, C5/6 und C6/7 sowie
Schädigung des Rückenmarks C3/4 und mehrfachen operativen Eingriffen sowie eine seit der Geburt bestehende inkomplette spastische
Tetraparese mit überwiegend anteiliger rechts- und beinbetonter Störung der Gefühlsempfindung, überwiegend anteiliger rechts-
und beinbetonter Erhöhung der Muskelanspannung, überwiegend anteiliger Störung der Gangkoordination und überwiegend anteiligen
subjektiven Beschwerden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Auf die hiergegen
am 20. April 2010 vor dem Sozialgericht (SG) S. erhobene Klage hob das - nach Fusion zuständige - SG M. den Bescheid vom 12. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010 mit Urteil vom 13. September
2012 rechtskräftig auf (S 46 U 90024/10), da diesen Entscheidungen der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2009 entgegen stehe. Dessen Bestandskraft könne nur nach
den §§ 45, 48 SGB X beseitigt werden.
Mit Rechnungen vom 16. Dezember 2009 sowie 12. Januar und 30. April 2010 stellte die Klägerin der Beklagten Kosten der Behandlungen
des Beigeladenen zu 1. vom 2. bis 31. Dezember 2008 i.H.v. 22.140,00 EUR, 1. Januar bis 11. September 2009 i.H.v. 198.789,00
EUR, 21. September bis 31. Dezember 2009 i.H.v. 82.110,00 EUR sowie vom 1. Januar bis 16. März 2010 i.H.v. 59.570,00 EUR in
Rechnung. Hierauf leistete die Beklagte unter Hinweis auf ihre Schreiben vom 5. Juni, 27. Juli und 5. August 2009 keine Zahlungen.
Die am 12. April 2013 vom Beigeladenen zu 1. vor dem SG M. gegen die Beklagte erhobene - und insbesondere auf Zahlung von Verletztenrente gerichtete - Klage (S 8 U 74/13) nahm der Beigeladene zu 1. nach gerichtlichem Hinweis vom 19. März 2015 unter dem 27. April 2015 zurück.
Mit Schreiben vom 18. November 2013 informierte die Klägerin den Beigeladenen zu 1. u.a. darüber, dass auf ihre Rechnungen
keine Zahlungen der Beklagten erfolgt seien, die Beigeladene zu 2. aber für die stationäre Behandlung vom 21. September 2009
bis zum 16. März 2010 Kosten i.H.v. 95.293,52 EUR übernommen habe (insoweit seitens der Klägerin insgesamt 141.680,00 EUR
gegenüber der Beklagten abgerechnet). Am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin vor dem SG H. Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass die stationären Behandlungen des Beigeladenen zu 1. wegen der
Verschlechterung der Gangstörung mit heftig brennenden Schmerzen in beiden Beinen und Rückenbeschwerden notwendig gewesen
seien. Mit der Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2010 bestehe
für die Beklagte kein Grund, die Übernahme der Behandlungskosten zu verweigern. Grundlage des Anspruchs sei der Bescheid vom
25. März 2009. Dieser entfalte auch Bindungswirkung zwischen der Beklagten und ihr. Zudem habe die Beigeladene zu 2. im April
2011 ihr gegenüber eine Leistungspflicht abgelehnt. Unabhängig hiervon sei die Beklagte jedenfalls auf Grundlage von §
14 Abs.
1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (
SGB IX) in seiner seinerzeit gültigen Fassung (a.F.) leistungspflichtig. Denn sie habe die Rechnungen nach Prüfung ihrer Zuständigkeit
nicht unverzüglich an den ihrer Ansicht nach zuständigen Kostenträger weitergeleitet.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihre gegenüber dem Beigeladenen zu 1. erlassenen Bescheide entfalteten nur zwischen
diesem und ihr Bindungswirkung und hätten keinen Einfluss auf Ersatz der Behandlungskosten. Entscheidend sei, dass vorliegend
keine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Klägerin erfolgt sei. Die Vorschrift des §
14 SGB IX a.F. finde nur zwischen Rehabilitationsträgern, nicht jedoch zwischen solchen und Leistungserbringern Anwendung.
Am 18. Mai 2015 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Zahlung von Verletztenrente und bezog sich zur Begründung
auf die Einschätzung von Dr. R. sowie das Urteil des SG M. vom 13. September 2012. Mit per Post übersandtem Bescheid vom 24. Juni 2015 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu
1. ab dem 26. November 2008 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH. Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Mai 2008 seien nach
Überstreckungstrauma der HWS bei vorbestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit eingeengtem Rückenmarkskanal
bei C3/4, C5/6 und C6/7 sowie Schädigung des Rückenmarks bei C3/4 und mehrfachen operativen Eingriffen: eine untergeordnete
anteilige rechts- und beinbetonte Störung der Gefühlsempfindung, eine untergeordnete anteilige rechts- und beinbetonte Erhöhung
der Muskelanspannung, eine resultierende untergeordnete anteilige Störung der Gangkoordination und untergeordnete anteilige
subjektive Beschwerden. Keine Unfallfolgen seien ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS mit eingeengtem Rückenmarkskanal
bei C3/4, C5/6 und C6/7 sowie Schädigung des Rückenmarks bei C3/4 und mehrfachen operativen Eingriffen, eine seit der Geburt
bestehende inkomplette spastische Tetraparese mit resultierender überwiegend anteiliger rechts- und beinbetonter Störung der
Gefühlsempfindung, überwiegend anteiliger rechts- und beinbetonter Erhöhung der Muskelspannung, überwiegend anteiliger Störung
der Gangkoordination und überwiegend anteilige subjektive Beschwerden. Den dagegen am 27. Juli 2015 erhobenen Widerspruch
des Beigeladenen zu 1. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 als unbegründet zurück. Das dagegen
vor dem SG M. geführte Klageverfahren (S 8 U 129/16) blieb im Ergebnis ohne Erfolg (s. hierzu am Tatbestandsende).
Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat das SG H. die Beigeladenen am Verfahren beteiligt.
Mit Urteil vom 1. September 2016 hat das SG H. die Beklagte verurteilt, der Klägerin auf deren Rechnungen 22.140,00 EUR, 198.789,00 EUR, 82.110,00 EUR sowie 59.570,00
EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 22. März 2016 (Zustellung der Klage an den Beigeladenen zu 1.) zu zahlen und hierzu in den Gründen
aufgeführt: Da die Klägerin gegenüber der Beklagten als Unfallversicherungsträgerin die Erstattung von Aufwendungen für die
Behandlung von Arbeitsunfallfolgen geltend mache, sei nach §
51 Abs.
1 Nr.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der Sozialrechtsweg eröffnet. Die gemäß §
54 Abs.
5 SGG zulässige Leistungsklage sei auch begründet, wenngleich sich die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht
aus den §§
26 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) in Verbindung mit §
14 SGB IX a.F. ergebe. Denn diese Norm finde nur zwischen dem Berechtigten auf Teilhabeleistungen und dem jeweils angegangenen Leistungsträger
im Sinne der §§
12 sowie 18 bis 29 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (
SGB I) bzw. im Fall der Erstattung von Leistungen gemäß §
14 Abs.
4 SGB IX a.F. zwischen den Leistungsträgern im Sinne des §
12 SGB I untereinander Anwendung. Die Klägerin sei aber weder Berechtigte nach den §§
26 ff.
SGB VII bzw. §
13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) noch Leistungsträger im Sinne der §§
12 sowie 18 bis 29
SGB I. Zudem handele es sich bei den von ihr geltend gemachten Aufwendungen nicht um Leistungen, die sie im Rahmen einer Maßnahme
zur Teilhabe gegenüber dem Beigeladenen zu 1. erbracht habe.
Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus Vertrag. Denn zwischen
beiden bestehe kein Vertrag, aus dem sich die unmittelbare Leistungspflicht der Beklagten zur Übernahme von Kosten, die der
Klägerin im Rahmen der Heilbehandlung des Beigeladenen zu 1. entstanden seien, ergebe.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin lasse sich auch nicht aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
nach den §§
677 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) ableiten, die im öffentlichen Recht entsprechend gälten. Denn vorliegend habe die Behandlung des Beigeladenen zu 1. seitens
der Klägerin jedenfalls nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen, die eine Leistungserbringung
wegen der Bein- und Rückenbeschwerden bereits mit Bescheid vom 26. Mai 2008 abgelehnt habe. Auch für Behandlungen nach dem
Erlass des Bescheides vom 25. März 2009 könne nicht von einer Fremdgeschäftsführung ausgegangen werden, da die Klägerin nicht
dargelegt habe, dass sie deshalb von einem für sie fremden Geschäft ausgegangen sei. Eine Kostenübernahmeerklärung habe die
Beklagte gegenüber der Klägern nicht abgegeben. Mit der Mitteilung der Beklagten vom 5. Juni 2009, sie sei nicht der zuständige
Kostenträger, sei keine Fremdgeschäftsführung für die Beklagte mehr möglich gewesen.
Auch ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2. aus §
109 Abs.
4 Satz 2
SGB V scheide aus, weil letztere infolge der Bestandskraft des Bescheides vom 25. März 2009 hinsichtlich der Behandlung der dort
bezeichneten Gesundheitsstörungen kein zuständiger Kostenträger sei. Der Klägerin stehe jedoch gegenüber der Beklagten ein
Durchgriffsanspruch auf Begleichung der Kosten der dem Beigeladenen zu 1. erbrachten Behandlungen zu, deren Erforderlichkeit
und Höhe zwischen den Beteiligten unstrittig sei. Dieser ergebe sich aus dem Freistellungsanspruch des Beigeladenen zu 1.
gegen die Beklagte. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2009 umfassend Arbeitsunfallfolgen festgestellt.
Soweit sie hierin die Ablehnung von Leistungen im Bescheid vom 26. Juni 2008 nicht ausdrücklich aufgehoben habe, stehe dies
einer Leistungspflicht gegenüber dem Beigeladenen zu 1. nicht entgegen. Denn die Ablehnung von Leistungen habe neben der Ablehnung
von Unfallfolgen keine eigenständige Bedeutung (Hinweis auf Bundessozialgericht {BSG], Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R - juris). Die im Bescheid vom 25. März 2009 bezeichneten Unfallfolgen hätten weiterhin Bestand, da der Bescheid vom 12. August
2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11. März 2010 und der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010
durch das Urteil des SG M. vom 13. September 2012 rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Beklagte sei daher gegenüber dem Beigeladenen zu 1. nach
den §§
26 ff.
SGB VII leistungspflichtig, wozu auch die notwendige Behandlung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen gehöre. Soweit der Beigeladene
zu 1. in diesem Zusammenhang Ansprüchen ausgesetzt sei, habe er gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch. Da die
Klägerin aus den Behandlungen, die Gegenstand der hier streitigen Rechnungen seien, gegenüber dem Beigeladenen zu 1. Zahlung
(aus dem Behandlungsvertrag) verlangen könne, und diesem deswegen wiederum gegenüber der Beklagten ein Freistellungsanspruch
zustehe, könne die Klägerin im Wege eines Durchgriffs direkt Zahlung an sich von der Beklagten verlangen.
Gegen das ihr am 19. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. November 2016 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Ihre Verpflichtung zur Übernahme von Behandlungskosten erfüllten die Unfallversicherungsträger
durch mit den Leistungserbringern geschlossene Verträge. Entsprechend habe die Klägerin in ihren Rechnungen eine Vergütung
ausgewiesen, wie sie in der zwischen dem DGUV e.V. und der BG Kliniken-Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH
(BG-Klinikverbund) getroffenen Vereinbarung der Vergütung für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung in ihren eigenen
Einrichtungen geregelt sei (Vergütungstarif eigene Einrichtungen). In seinem Urteil vom 12. Januar 2010 (B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210) habe das BSG aber entschieden, dass zwischen dem Krankenhaus und dem Unfallversicherungsträger kein Vertragsverhältnis bestehe und die
Vergütung sich daher letztlich nach den Regelungen der GoA richte. Vorliegend fehle es in dieser Hinsicht jedoch an der erforderlichen
Fremdgeschäftsführung, wie das SG insoweit zutreffend entscheiden habe. Als vertragliche Anspruchsgrundlage komme allenfalls die - als Reaktion auf das Urteil
des BSG vom 12. Januar 2010 - zwischen dem DGUV e.V. und dem Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. für ihre Mitglieder geschlossene
und zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene "Rahmenvereinbarung über die Behandlungen von Versicherten der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung" (Rahmenvereinbarung) in Betracht, der die Klägerin allerdings nicht beigetreten sei. Zwar seien BG-Kliniken
besondere Einrichtungen im Sinne von §
33 Abs.
3 SGB VII. Auch hieraus lasse sich für die Klägerin indessen nichts ableiten. Da sie die Behandlung zu ihren Lasten unter dem 5. Juni
2009 gegenüber der Klägerin abgebrochen habe, finde schließlich § 54 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger keine Anwendung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt unter Einschluss einer Anschlussberufung,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte zur Zahlung von jährlich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 20. Dezember 2013 verurteilt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält das Urteil des SG H. im Ergebnis (der Hauptsacheentscheidung) für zutreffend. Zwischen ihr und der Beklagten bestehe jedenfalls aufgrund jahrelangen
konkludenten Handelns und anstandsloser Rechnungsbegleichung eine Vergütungsvereinbarung. So habe die Beklagte z.B. im Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die Kosten von insgesamt 23 Behandlungsfällen beglichen, wobei ihr Rechtsvorgänger
(Verein für Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung e.V.) dem DGUV Landesverband Nordwest stets die jeweils gültigen Behandlungskostentarife
mitgeteilt habe. Dessen Mitglieder seien vom Landesverband entsprechend laufend informiert worden.
Abgesehen davon ergebe sich der Vergütungsanspruch entgegen der Ansicht des SG H. auch aus GoA. Denn dass die Heilbehandlung des Beigeladenen zu 1. im Rahmen des mit diesem geschlossenen Behandlungsvertrages
auch in den Pflichtenkreis der Klägerin falle, lasse das Merkmal des fremden Geschäfts nach der Figur des auch fremden Geschäfts
nicht entfallen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 - NJW 2016, 2407). Fremdheit des Geschäft sei gegeben, weil sie eine medizinisch erforderliche Behandlung durchgeführt habe, die die Beklagte
im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1. als Sachleistung der gesetzlichen Unfallversicherung habe erbringen müssen (Hinweis auf
BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 28/08 R - s.o.). Den Bescheiden der Beklagten komme über eine interpartes-Geltung hinaus insoweit Tatbestandswirkung zu (Hinweis
auf Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 52/08 - juris). Ein entgegenstehender Wille der Beklagten sei nach §
679 BGB unbeachtlich. Schließlich ergebe sich ihr Zahlungsanspruch auch aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Der Beigeladene
zu 1. habe über einen Anspruch aus den §§
26 Abs.
1,
27 Abs.
1 Nr.
6 SGB VII verfügt. Ihm sei aber deshalb kein Schaden entstanden, weil die Heilbehandlung durchgeführt worden sei. Für deren Kosten
könne er nicht in Anspruch genommen werden, da unstreitig medizinische Behandlungsnotwendigkeit bestanden habe, aus der eine
Kostenübernahmepflicht der Beklagten folge. Diese lasse einen Direktanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. nach §
630a Abs.
1 BGB entfallen. Für diesen bei ihr zufällig bewirkten Schaden habe die Beklagte einzustehen.
Die Beklagte hat das vom SG M. im Verfahren S 8 U 129/16 eingeholte orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten Dr. D. vom 8. Oktober 2018 vorgelegt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt,
Dr. R. sei nicht und Dr. M. nicht hinsichtlich eines erlittenen Hyperextensionstraumas zu folgen. Unfallbedingt seien lediglich
eine Nasenprellung und eine Schulterprellung aufgetreten.
Weiter hat die Beklagte das (rechtskräftige) Urteil des SG M. vom 22. Januar 2019 im Verfahren S 8 U 129/16 übermittelt, mit dem dieses die Klage des Beigeladenen zu 1. gegen sie abgewiesen und sich zur Begründung auf die Darlegungen
Dr. D. gestützt hat. Entgegen den Ausführungen im Urteil vom 13. September 2012 seien eine inkomplette Tetraparese mit erheblichen
koordinativen Störungen, das Schmerzsyndrom und die Blasenstörung von der Beklagten im Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid
vom 25. März 2009 nicht als Unfallfolgen festgestellt worden. Denn dessen Bestandskraft beziehe sich nur auf den Tenor. Die
übrigen von der Beklagten (im Bescheid vom 24. Juni 2015) bestandskräftig anerkannten Unfallfolgen seien nicht nachvollziehbar.
Schließlich hat sich die Beklagte im Hinblick auf die Rechnungen der Klägerin vom 16. Dezember 2009 über insgesamt 220.929,00
EUR auf Verjährung berufen. Nach den §§
195,
199 BGB sei der entsprechende Vergütungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt gewesen.
Der Beigeladene zu 1. hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht weiter geäußert. Die Beigeladene
zu 2., die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, hat auf entsprechende gerichtliche Anfrage bestätigt, dass sie für die stationäre
Behandlung des Beigeladenen zu 1. vom 21. September 2009 bis zum 16. März 2010 unter dem 14. Januar 2013 einen Betrag von
95.293,52 EUR an die Klägerin gezahlt hatte. Am 9. Januar 2014 hat die Klägerin diesen Betrag an die Beigeladene zu 2. zurückgebucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und Beratung des Senats.
Auch der zwischen dem DGUV e.V. und dem BG-Klinikverbund getroffene Vergütungstarif eigene Einrichtungen reicht als Anspruchsgrundlage
allein nicht aus. Denn in ihm ist nur die Höhe der abrechenbaren Behandlungskosten geregelt.
Bereits viele Jahre vor dem hier streitigen Zeitraum, während desselben und auch nach wie vor gestaltet sich die Geschäftsabwicklung
zwischen der Beklagten und der Klägerin nach deren Vortrag wie folgt: Die Klägerin (bzw. ihr Rechtsvorgänger) übermittelt
dem DGUV e.V. (bzw. dessen früherem Landesverband Nordwest) zeitabschnittsweise die jeweiligen Behandlungskostentarife. Von
dort werden diese an die Unfallversicherungsträger zur Prüfung weitergeleitet und nach ihrer Freigabe seitens der Unfallversicherungsträger
erfolgt eine entsprechende Abrechnung des Behandlungsfalls durch die Klägerin. Dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin
und ihr so praktiziert wurde und wird, hat auch die Beklagte bestätigt.
Denn der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat sich in seinem Bescheid vom 25. März 2009 nicht nur mit dieser unbestimmten
Formulierung begnügt und allgemein den als schlüssig bezeichneten Darlegungen Dr. R.s angeschlossen. Er hat die unfallbedingte
MdE darüber hinaus nicht nur mit ca. 80 vH eingeschätzt und schließlich ausgeführt, dass die über den 2. Juni 2008 hinaus
geltend gemachten Gesundheitsschäden als Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Mai 2008 gegeben und damit Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung (insbesondere Heilbehandlung und Unfallrente) zu gewähren sind. Vielmehr stellt der Bescheid als unfallbedingte
Gesundheitsschäden ausdrücklich eine fingerbetonte Schwäche der rechten Hand nach Spinalmarkkontusion C3/4, eine armbetonte
Hyperreflexie beiderseits, eine koordinative Störung des Gangbildes, ein rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit brennenden Schmerzen
am Körper bei Schädigung der sensiblen Rückenmarksbahnen, eine Blasenstörung mit hohen Flüssigkeitsvolumina und Hyposensibilität,
eine koordinative Störung der Beckenbodenmuskulatur sowie die MRT technisch nachweisbare Vernarbung bei C3/4 im Sinne einer
inkompletten Tetraparese mit erheblichen koordinativen Störungen, einem Schmerzsyndrom sowie einer Blasenstörung fest. Diese
jeweils aus dem Fließtext fett abgesetzten Ausführungen beinhalten separate Regelungen über die Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen
als Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Mai 2008 und daraus resultierende Leistungsansprüche im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X, die der Beigeladene zu 1. als Bescheidadressat bei objektiver Betrachtung nur als vom entsprechenden Willen der Beklagten
getragene Entscheidungen verstehen konnte.
An diesen Feststellungen hat sich auch durch den - vom SG M. im Urteil vom ... 2019 rechtskräftig gebilligten - Bescheid vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. Februar 2017 nichts geändert. Denn hierin hat die Beklagte als Folgen eines am 26. Mai 2008 erlittenen Überstreckungstrauma
der HWS zwar "nur" eine untergeordnete anteilige rechts- und beinbetonte Störung der Gefühlsempfindung, eine untergeordnete
anteilige rechts- und beinbetonte Erhöhung der Muskelanspannung, eine resultierende untergeordnete anteilige Störung der Gangkoordination
und untergeordnete anteilige subjektive Beschwerden bezeichnet. Dadurch konnte die Beklagte unter Umgehung der nach den §§
45, 48 SGB X erforderlichen Voraussetzungen die Wirkungen des Bescheides vom 25. März 2009 aber ebenso wenig außer Kraft setzen wie mittels
der Bescheide vom 12. August 2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11. März 2010 und der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. April 2010. Denn außerhalb der möglichen Aufhebungen früherer Bescheide konnte die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
bestehende Wirksamkeit des Bescheides vom 25. März 2009 nicht beeinflusst werden.
Neben diesen Wirkungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1. kommen dem Bescheid vom 25. März 2009 vorliegend auch Rechtsfolgen
im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu. Zwar besteht eine Tatbestands- bzw. Drittbindungswirkung von Verwaltungsakten
grundsätzlich nur gegenüber Behörden sowie Gerichten und besagt, dass diese die in einem bindenden Bescheid getroffene(n)
Regelung(en) als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben
(siehe z.B. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 11). Hier hat die Beklagte der Klägerin den Bescheid vom 25. März 2009 - ebenso wie diejenigen vom
12. August 2009, 11. März 2010 oder 8. April 2010 - indessen selbst übermittelt. Damit konnte für die Klägerin erkennbar nur
bezweckt sein, den Umfang der von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfallfolgen und damit denjenigen der darauf zu beziehenden
Heilbehandlungsansprüche des Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin abzustecken. Zudem lässt sich den Feststellungen der
Unfallfolgen mindestens teilweise unmittelbar der Umfang des Behandlungsanspruchs gegen die gesetzliche Unfallversicherung
entnehmen, der gegenüber Behandeltem und Behandler nicht unterschiedlich festgelegt werden kann.
Hiergegen lässt sich auch keine Unbeachtlichkeit einer Tatbestandswirkung im Erstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X bzw. einwenden, dass sich diese allenfalls auf den Verfügungssatz beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 29/15 R - juris; kritisch auch Urteil vom 20. März 2018 - B 2 U 16/16 R - juris). Denn abgesehen davon, dass es hier um keinen Erstattungsstreit im Sinne der genannten Normen geht, hat die Beklagte
im Bescheid vom 25. März 2009 nicht lediglich negativ Ansprüche über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus abgelehnt, sondern
in den o.g. Verfügungssätzen zugunsten des Beigeladenen zu 1. - und zugleich mit Wirkung gegenüber der Klägerin - weitere
konkrete Unfallfolgen nebst korrespondierender Behandlungsansprüche positiv festgestellt. Daran ist sie jedenfalls vorliegend
gebunden, zumal sie die Klägerin im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X am Verfahren beteiligt hat. Ob in einem Erstattungsverfahren anderes zu gelten hätte, kann dahinstehen.
Dass die Höhe der Kosten der von der Klägerin abgerechneten Behandlungen des Beigeladenen zu 1. dem einschlägigen Vergütungstarif
eigene Einrichtungen entspricht, hat die Beklagte schließlich selbst bestätigt.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die Frage der rechtlichen Anbindung des Vergütungsanspruchs von BG-Kliniken/Unfallkrankenhäusern
gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als ihren eigenen Gesellschaftern für klärungsbedürftig hält.