Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - 7 SB 13/09
Anspruch auf Anerkennung des Merkzeichens Bl im Schwerbehindertenrecht; Amtsermittlung durch das Gericht; Beweiswert eines Gutachtens
Bei gleichbleibenden augenärztlichen Befunden und mehreren gerichtlichen Gutachten, nach denen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vorliegen, sind keine weiteren Ermittlungen angezeigt, wenn ein Gutachter nach § 109 SGG einmalig eine schlechtere Sehleistung feststellt, ohne diese Abweichung medizinisch zu begründen. Augenärztlichen Befunden im Rahmen eines Gutachtens nach § 109 SGG, die sich im Wesentlichen auf die Angaben und das Verhalten eines Prozessbeteiligten bei der Untersuchung stützen, kommt ohne zusätzliche objektive und nachvollziehbare Feststellungen kein ausreichender Beweiswert zu.
Bei gleichbleibenden augenärztlichen Befunden und mehreren gerichtlichen Gutachten, nach denen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vorliegen, sind keine weiteren Ermittlungen angezeigt, wenn ein Gutachter nach § 109 SGG einmalig eine schlechtere Sehleistung feststellt, ohne diese Abweichung medizinisch zu begründen. Augenärztlichen Befunden im Rahmen eines Gutachtens nach § 109 SGG, die sich im Wesentlichen auf die Angaben und das Verhalten eines Prozessbeteiligten bei der Untersuchung stützen, kommt ohne zusätzliche objektive und nachvollziehbare Feststellungen kein ausreichender Beweiswert zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB XII § 72 Abs. 5
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGG § 109
,
VersMedV § 2
,
VersMedV Anlage Teil A Nr. 6
Vorinstanzen: SGDessau-Roßlau - S 5 SB 143/08 - 28.01.2009
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: