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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - 7 SB 19/11
GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Feststellung des Behinderungsgrads nach Ablauf der Heilungsbewährung
Der Ablauf der Heilungsbewährung stellt bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen nach dem Schwerbehindertenrecht eine tatsächliche Veränderung iSv § 48 Abs 1 SGB X dar. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rückfall ist der Grad der Behinderung anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung festzustellen.
Der Ablauf der Heilungsbewährung stellt bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen nach dem Schwerbehindertenrecht eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rückfall ist der Grad der Behinderung anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 02.03.2011 S 2 SB 176/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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